Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Seßmarbaches

Öffentliche Bekanntmachung

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Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Seßmarbaches durch Abriss eines Wehres in Gummersbach Mühlenseßmar in Höhe der Firma Rothstein.

 

Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Seßmarbaches durch Abriss eines Wehres in Gummersbach-Mühlenseßmar in Höhe der Firma Rothstein gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung) und es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- vom 24.02.2010 (BGBl. l S. 94) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175), zuletzt geändert am 16.03.2010 (GV.NRW.S.185/SGV.NRW.2129) in der z.Z. geltenden Fassung zu erwarten.
Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.

Gemäß § 3a Satz 2 UVPG ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben.

 
Gummersbach, den 01.03.2012


gez.
Hagen Jobi
- Landrat -
 

 

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