Tierseuchen-Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchen-Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Schweinepest bei Wildschweinen
Aufhebung Allgemeinverfügung und erster Ergänzung
und Bildung eines Überwachungsgebietes

 Aufgrund

  • §§ 2, 18, 19, 29 und 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260)
  •  §§ 1 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierSG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 (GV.NRW S. 612)
  • §§ 14 c Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3547) zuletzt geändert mit Verordnung vom 29.09.2011 (BGBl I S. 1959)
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchengekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW. S. 104)
  • § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602/SGV NRW 2010),

in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen,

werden folgende tierseuchenrechtliche Anordnungen erlassen:
 

I.

Die Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Schweinepest bei Wildschweinen des Oberbergischen Kreises vom 24.02.2009 sowie deren Ergänzung vom 11.10.2010 werden gem. § 24 Schweinepest-Verordnung aufgehoben. Alle bisher angeordneten Maßnahmen im gefährdeten Bezirk fallen somit weg.
 

II.

Das gesamte Kreisgebiet des Oberbergischen Kreises wird zum Überwachungsgebiet erklärt.
 

III.

Innerhalb des Überwachungsgebietes gelten für alle Jäger ab sofort folgende Schutzmaßnahmen:

  1. Von allen erlegten Wildschweinen hat jeder Jagdausübungsberechtigte eine Blutprobe und eine Organprobe (die Mandeln, die Milz oder die Niere) zu entnehmen und diese dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest für zunächst ein Jahr zuzuführen.
     
  2. Von tot aufgefundenen Wildschweinen hat jeder Jagdausübungsberechtigte ebenfalls eine Blutprobe und eine Organprobe (die Mandeln, die Milz oder die Niere) zu entnehmen, alternativ den ganzen Tierkörper und dies dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach zur Untersuchung für zunächst ein Jahr zuzuführen.
     
  3. Zur Identifizierung ist jedes erlegte und tot aufgefundene Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und die Proben mit dem vom hiesigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ausgegebenen Begleitschein sowie einem Wildursprungsschein vorzulegen.


IV.

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b.) Tierseuchengesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Abschnitte I. bis III. dieser Anordnung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EURO geahndet werden.


V.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und kann beim Landrat des Oberbergischen Kreises eingesehen werden.
Diese Tierseuchenrechtliche Anordnung ist ab Inkrafttreten ein Jahr gültig.
 

Begründung:
Mit Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 24.02.2009 (zzgl. erste Ergänzung vom 10.11.2010) wurde das gesamte Kreisgebiet des Oberbergischen Kreises zum gefährdeten Bezirk erklärt. Hieraufhin traten umfangreiche Schutzmaßnahmen und Anordnungen zum Schutze gegen die Schweinepest bei Wildschweinen und zur Verhinderung eines Übergreifens der Tierseuche auf Haustier- und Nutztierbestände in Kraft.
Die Veröffentlichung der EU Entscheidung vom 23.05.2012 ist im Bundesanzeiger am 05.06.2012 über die Aufhebung der Restriktionszonen wegen Erlöschens der Seuche erfolgt. Damit wurde Deutschland als frei von der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen erklärt und die bisherigen Maßnahmen aufgehoben.

Um jedoch einen detaillierten Überblick über das Seuchengeschehen zu erhalten sowie um eine mögliche erneute Weiterverbreitung der Seuche unmittelbar zu erkennen ist es erforderlich, die Untersuchung aller erlegter und tot aufgefundener Wildschweine durchzuführen. Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich um einer möglichen Weiterverbreitung der Seuche zu begegnen. Es gilt Erkenntnisse über den Seuchenstatus beizubehalten, um einer möglichen Neueinschleppung in oberbergische Wild- und Hausschweinebestände entgegenzuwirken.

Bei einem erneuten Ausbruch der hoch ansteckenden Schweinepest ist mit Tierverlusten, wirtschaftlichen Einbußen und Handelsrestriktionen zu rechnen. Um Schaden vom Allgemeinwohl abzuwenden, sind alle erforderlichen und vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen. Die Interessen des Einzelnen haben hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückzustehen. Die Maßnahmen sind folglich angemessen und erforderlich. Mit anderen oder weniger einschneidenden Maßnahmen kann der Gefahr einer erneuten Infektion mit dem gefährlichen Erreger der Schweinepest nicht wirksam begegnet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese tierseuchenrechtliche Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung / die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes nach § 80 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist in Nordrhein-Westfalen das einer Klage bislang vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden.
Sie können daher gegen diesen Bescheid, wie aus obiger Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich, unmittelbar Klage erheben. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen jedoch, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist verlängert sich hierdurch jedoch nicht.

Die Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 80 Nr. 2 Tierseuchengesetz (TierSG) vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260) keine aufschiebende Wirkung.

Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Schweinepest (auch bei verunfallten und kranken Wildschweinen) ist sofort der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, Telefon 02261 88-3903 zu melden.

 

Gummersbach, den 11.06.2012

 

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

Veröffentlichungsdatum: