Haushaltssatzung 2012 des Oberbergischen Kreises

Öffentliche Bekanntmachung

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2012 vom 21.08.2012
 

Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für das haushaltsjahr 2012

 

Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW, S. 685) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW, S. 685) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 22.03.2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die zur Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

 

Gesamtbetrag der Erträge auf 293.981.335 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 297.810.231 €

im Finanzplan mit

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 291.149.913 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 283.701.517 €

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 2.679.600 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 16.138.526 €

festgesetzt.

§ 2 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 13.458.926 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite für Umschuldungen wird auf 0 € festgesetzt.
 

§ 3 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 6.480.000 € festgesetzt.

§ 4 

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 3.828.896 € festgesetzt. 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2012 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

§ 6 

 

  1. Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NRW eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz beträgt einheitlich
    der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen.

44,3000 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kreisvolkshochschule wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Kreisvolkshochschule versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NRW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von 
    der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

0,2326 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem.§ 56 Abs. 4 Kreisordnung NRW eine Mehrbelastung der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben in Höhe von

 

Bergneustadt

2,5853 %

Engelskirchen

2.3228 %

Gummersbach

2,4687 %

Hückeswagen

1,3131 %

Lindlar

2,3972 %

Marienheide

2,6277 %

Morsbach

2,1313 %

Nümbrecht

2,5336 %

Radevormwald

0,4642 %

Reichshof

2,4537 %

Waldbröl

2,4449 %

Wiehl

2,3403 %

Wipperfürth

2,6906 %

 
Bei der Berechnung der Hebesätze werden von den Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik (aktuellster Stand zum 15.10.2009) Vollzeit- und Teilzeitschüler im Verhältnis 5 zu 1,5 gewichtet. Die gewichteten Schülerzahlen und die Umlagegrundlagen der Gemeinden bilden zu je 50% die Berechnungsgrundlage.
Bei den Städten Hückeswagen und Radevormwald werden die Umlagegrundlagen nur anteilig berücksichtigt (Hückeswagen 48,76 %, Radevormwald 24,022 %). Der Anteil berechnet sich aus der Verteilung der Schüler auf die Schulzweckverbände des Oberbergischen Kreises und des "Zweckverbandes für das Berufskolleg Bergisch Land" (Hückeswagen, Radevormwald, Wermelskirchen).
 

 
  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NRW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von 
    der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

25,0207 %

  1. Die im Jahr 2012 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.
 


 § 7

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf 50.000 € festgesetzt. 

Gummersbach, den 22.03.2012

gez.
Hagen Jobi
Landrat
gez.
Ralf Wurth
Kreistagsmitglied
gez.
Britta Block
Schriftführerin

 

Bekanntmachungsanordnung

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 17.04.2012 vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 13.08.2012 die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß § 56 Abs. 3 und Abs. 4 KrO NRW genehmigt. Gleichzeitig hat die Bezirksregierung Köln das mit der Haus-haltssatzung verbundene Haushaltssicherungskonzept 2011 – 2014 des Oberbergischen Kreises gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2012 vom 21.08.2012 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.



Möglichkeit zur Einsichtnahme

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2012 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestraße 42, 14. Etage, Zimmer 16, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.



Hinweis

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Gummersbach, den 21.08.2012

gez.
Hagen Jobi
Landrat 

 

Veröffentlichungsdatum: