Satzung des Bergischen Transportverbandes

Öffentliche Bekanntmachung

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Genehmigung

 

Hiermit genehmige ich als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), die von der Verbandsversammlung am 6. November 2014 beschlossene Neufassung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes Bergischer Transportverband (BTV).

Die Neufassung der Zweckverbandssatzung wird nachfolgend öffentlich bekannt gemacht:

 

Satzung
des

Bergischen Transportverbandes


Aufgrund der §§ 7 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) und der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), hat die Verbandsversammlung des Bergischen Transportverbandes (BTV) in ihrer Sitzung am 6. November 2014 folgende Verbandssatzung beschlossen:


§ 1

Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz und Aufgabe


(1) Die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Städte und Gemeinden sind unter der Bezeichnung „Bergischer Transportverband (BTV)“ ein Zweckverband im Sinne des GkG NRW mit Sitz in Gummersbach. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Der Verband hat zur Umsetzung der VerpackV abfallwirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Verband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Der Verband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Der Verband kann weitere Aufgaben nach dem Landesabfallgesetz in der jeweils gültigen Fassung übernehmen.

(4) Der Verband kann zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Satzungen gemäß § 8 Abs. 4 des GkG NRW erlassen.

(5) Der Verband dient dem öffentlichen Wohl. Zur Sicherstellung der dauernden technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes darf ein Gewinn erzielt werden. Die Höhe des möglichen Jahresgewinns orientiert sich an der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals.


§ 2

Organe


Organe des Verbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung
2. Der Verbandsvorsteher


§ 3

Zusammensetzung der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den von den Verbandsmitgliedern bestellten Vertretern zusammen. Die Zahl der in die Verbandsversammlung zu bestellenden Vertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder, und zwar dergestalt, dass von jedem Verbandsmitglied je angefangene 50.000 Einwohner zwei Vertreter zu bestellen sind, dabei muss ein Vertreter der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Kommune sein. Maßgebend für die Anzahl der Vertreter sind die für die Wahl zur Gemeindevertretung festgestellten Einwohnerzahlen.

(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den jeweiligen Gemeindevertretungen bestellt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Vertreter und Stellvertreter werden von den Verbandsmitgliedern jeweils für eine Wahlperiode bestellt. Sie deckt sich mit der Wahlperiode der Gemeindevertretungen. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist zulässig. In die Verbandsversammlung können ausschließlich Vertreter der Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder Dienstkräfte des Verbandsmitgliedes bestellt werden. Die Vertreter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen.

(4) Scheidet ein Vertreter bzw. ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlperiode von dem betroffenen Verbandsmitglied ein anderer Vertreter bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(5) Jeder Vertreter hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.

(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und drei Stellvertreter. § 3 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung findet sinngemäß Anwendung.


§ 4

Aufgaben der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung hat über die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beschließen. Insbesondere beschließt sie über:

1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Verbandssatzung, Geschäftsordnung und Zuständigkeitsordnung

2. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter

3. die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter

4. die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder, den Zusammenschluss zu einem neuen Zweckverband und die Eingliederung in einen anderen Zweckverband

5. den Austritt von Verbandsmitgliedern

6. die Auflösung des Verbandes

7. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen im Sinne von § 1 Abs. 4

8. den Erlass der Haushaltssatzung

9. die Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresergebnisses einschließlich der Zuführung zur Ausgleichsrücklage und die Entlastung des Verbandsvorstehers

10. die Aufnahme von investiven Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

11. die Beauftragung der Rechnungsprüfung gemäß §§ 101ff GO NRW

(2) Darüber hinaus berät die Verbandsversammlung über Aufgabenänderungen des Zweckverbandes, auch im Hinblick auf das Ausscheiden von Mitgliedern (vgl. § 17), und fasst ggf. einen Entschluss.

(3) Die Verbandsversammlung muss der Bestellung des Geschäftsführers des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO)
1. zum Geschäftsführer des BTV und
2. zum Kämmerer für den BTV
zustimmen. Mit Zustimmung der Verbandsversammlung kann der Geschäftsführer die Aufgaben des Kämmerers wahrnehmen.

(4) Weitere Regelungen über Entscheidungsbefugnisse ergeben sich aus der Zuständigkeitsordnung des Verbandes.


§ 5

Einberufung der Verbandsversammlung


(1) Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr und zwar zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über den Jahresabschluss und die Entlastung des Verbandsvorstehers, im Übrigen nach Bedarf, zusammen.


§ 6

Beschlußfähigkeit, Öffentlichkeit


(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.


§ 7

Beschlussfassung


(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter der Mitgliedsgemeinden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Vertreteranzahl ist bei Beschlüssen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 5 dieser Satzung sowie zur Änderung dieser Satzung erforderlich.

(3) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.

(4) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied der Zweckverbandsversammlung, das aus einer anderen Mitgliedskommune stammt, entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend.


§ 8

Beschlussprotokoll


(1) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden, vom Verbandsvorsteher, einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird von der Verbandsversammlung bestimmt.

(2) Das Protokoll wird an die Vertreter der Verbandsversammlung zugestellt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von 4 Wochen beim Verbandsvorsteher geltend zu machen. Über die Genehmigung des Protokolls entscheidet die Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung.


§ 9

Geschäftsordnung


Das Verfahren zur Durchführung der Verbandsversammlung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.


§ 10

Verbandsvorsteher


(1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Städte und Gemeinden gewählt; sie dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören. Es können bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden. Mit der Wahl ist die Rangfolge der Stellvertreter zu bestimmen.

(2) Der Verbandsvorsteher und die stellvertretenden Verbandsvorsteher bleiben grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt im Amt, zu dem ein von der Verbandsversammlung gewählter Nachfolger sein Amt antritt. Ihre Amtszeit endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus den hauptamtlichen Tätigkeiten.

(3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verbandsvorsteher des Geschäftsführers des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO). Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Verbandsvorsteher für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer oder dessen Abwesenheitsvertreter oder dem Kämmerer zu unterzeichnen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.


§ 11

Geschäftsführung


(1) Die Geschäftsführung des Bergischen Transportverbandes einschließlich der Abwicklung aller Haushalts- und Kassenangelegenheiten wird vom Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) wahrgenommen. Dem Verbandsvorsteher des ASTO werden die dienstrechtlichen Befugnisse gem. § 62 GO NRW übertragen. Das Nähere wird durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.

(2) Der Verband selbst hat kein eigenes Personal.


§ 12

Ehrenamtliche Tätigkeit


Die Mitglieder der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher sowie sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Für sie gilt § 45 GO NRW entsprechend.


§ 13

Haushaltswirtschaft


(1) Der Verbandsvorsteher hat jährlich eine Haushaltssatzung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufzustellen und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Verband kann von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben, soweit die Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Der Anteil an der Umlage je Mitglied bemisst sich nach dem vollen Prozentsatz entsprechend der Einwohnerzahl gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3. Die Umlage ist in jedem Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzulegen.

(3) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.


§ 14

Öffentliche Bekanntmachung


Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516 / SGV NRW 2023) in der derzeit gültigen Fassung.


§ 15

Anwendung von Rechtsvorschriften


Soweit durch Gesetz und diese Satzung keine besonderen Vorschriften getroffen werden, finden für diesen Zweckverband die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sinngemäß Anwendung.


§ 16

Aufnahme von weiteren Verbandsmitgliedern


Auf Antrag können weitere Verbandsmitglieder aufgenommen werden. Der Beitritt neuer Verbandsmitglieder ist von der Verbandsversammlung zu bestätigen.


§ 17

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern


(1) Verbandsmitglieder können mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres das Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragen. Aus wichtigem Grund kann jedes Verbandsmitglied das Ausscheiden aus dem Zweckverband mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres beantragen. Das Ausscheiden bedarf des Beschlusses der Vertretungskörperschaft der jeweiligen Kommune und ist dem Verband gegenüber schriftlich zu beantragen.

(2) Über den Austritt entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vertreter (§ 7 Abs. 2).



§ 18

Auflösung des Verbandes


(1) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vertreter über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu beschließen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Verbandsmitgliedes die zuständige Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes.

(3) Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.


§ 19

Sonstiges


Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in weiblicher oder männlicher Form geführt.


§ 20

Inkrafttreten


Diese Zweckverbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Bergischen Transportverbandes vom 30. Oktober 1992 in der Fassung des VI. Nachtrags vom 5. Oktober 2011 außer Kraft.



Anlage


zum § 1 der Satzung des Zweckverbandes

 

Verzeichnis der Verbandsmitglieder

Lfd. Gemeinde/Stadt Datum des Beitrittsbeschlusses
1 Gemeinde Kürten 07.10.1992
2 Gemeinde Odenthal 27.10.1992
3 Gemeinde Overath 23.09.1992
4 Stadt Wermelskirchen 12.10.1992
5 Stadt Bergneustadt 28.10.1992
6 Gemeinde Engelskirchen 23.09.1992
7 Stadt Gummersbach 22.09.1992
8 Stadt Hückeswagen 29.09.1992
9 Gemeinde Lindlar 26.10.1992
10 Gemeinde Marienheide 27.10.1992
11 Gemeinde Morsbach 21.09.1992
12 Gemeinde Nümbrecht 30.09.1992
13 Stadt Radevormwald 29.09.1992
14 Gemeinde Reichshof 29.10.1992
15 Stadt Waldbröl 28.10.1992
16 Stadt Wiehl 06.10.1992
17 Stadt Wipperfürth 29.09.1992
18 Gemeinde Rösrath 02.11.1992
19 Stadt Leichlingen 05.11.1992
20 Stadt Burscheid 15.12.1992



Bekanntmachungsanordnung:


Die vorstehende Neufassung der Zweckverbandssatzung des Bergischen Transportverbandes (BTV) wird gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gegen diese Neufassung der Zweckverbandssatzung des Bergischen Transportverbandes (BTV) nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Bergischen Transportverband (BTV) vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Gummersbach, 20. Dezember 2014


Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Az.: 20/2


gez.

Hagen Jobi
Landrat

 

 

Veröffentlichungsdatum: 19.12.2014