Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG)

Öffentliche Bekanntmachung

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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG). Antrag des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Amt für Planung Mobiltät und Regionale-Projekte - Abt. Kreisstraßen und Rauminformation - auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gewässerverlegung eines namenlosen Nebengewässers im Zuge der Sanierung der K 26 in Waldbröl-Dickhausen

 

Der Oberbergische Kreis, der Landrat, Amt für Planung Mobiltät und Regionale-Projekte - Abt. Kreisstraßen und Rauminformation - plant die Sanierung der K 26 in Waldbröl-Dickhausen.

Aufgrund der Straßensanierung sowie der Anlage eines befestigten Seitenstreifens wird die Verlegung eines westlich der K 26 verlaufenden namenlosen Nebengewässers erforderlich.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben fällt unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist als sonstige Ausbaumaßnahme in Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt.

Bei dem Vorhaben war daher nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei war unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien überschlägig zu prüfen, ob durch die Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 UVPG Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführende Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

 

1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe und Ausgestaltung

Der Oberbergerische Kreis, der Landrat, Amt für Planung Mobiltät und Regionale-Projekte - Abt. Kreisstraßen und Rauminformation – beabsichtigt im Zuge der Sanierung bzw. des Ausbaues der K 26 (Dickhausener Straße) zwischen der Ortslage Thierseifen und Dickhausen die Verlegung eines westlich der K26 verlaufenden namenlosen Nebengewässers.

Zur Aufwertung der ökologischen Gegebenheiten und Verbesserung des Gewässerprofils des namenlosen Nebengewässers soll auch der östlich der K 26 verlaufende Gewässerabschnitt des namenlosen Nebengewässers zwischen dem „Eiershagener Weg“ und der Einmündung in den Birkenbacher Bach verlegt werden.

Zudem soll im Zuge der Sanierung der K26 im Querungsbereich der „Dickhausener Straße“ oberhalb der Einmündung des „Eierhagener Wegs“ der vorhandene Rohrdurchlass durch einen größer dimensionierten Kastendurchlass erneuert werden.

Das namenlose Nebengewässer wird in zwei Abschnitten auf einer Gesamtlänge von ca. 138 m neu verlegt. Davon sind 11 m verrohrt (Kastendurchlass) und 127 m als offenes Gerinne ausgebildet.

1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten

Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Straßensanierung der K 26 in Waldbröl-Dickhausen. Zeitgleiche weitere Baumaßnahmen in angrenzenden Bereichen sind nicht bekannt.

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Für die geplante Gewässerumverlegung werden überwiegend Weideflächen in Anspruch genommen.

Der Bodenaushub des verlegten Gewässerverlaufs soll größtenteils zur Verfüllung der alten Gewässertrasse wiederverwendet werden. Es werden entsprechende bodenkundliche Untersuchungen eingeholt.

Eine weitere Nutzung von Umweltschutzgütern oder natürlicher Ressourcen erfolgt nicht.

1.4 Erzeugung von Abfällen

Bei Realisierung des Vorhabens ist mit abfallrechtlich relevantem Bodenaushub zu rechnen. Im gesamten Straßenrandbereich, insbesondere Straßenrand und Böschungsfuß ist der Boden durch Kfz-typische Schadstoffe beeinflusst.

Hierzu werden ebenfalls bodenkundliche Untersuchungen durchgeführt. Überschüssiger Bodenaushub wird fachgerecht entsorgt.

1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen

Durch die Gewässerumverlegung sind bei Einhaltung der allgemeinen betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen keine Umweltverschmutzungen zu erwarten.

Im Rahmen der Bauausführung kommt es bauzeitlich zu Baustellenlärm durch die betriebenen Baugeräte. Diese sind jedoch nur temporär und nicht dauerhaft.

1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien

Durch die geplante Gewässerumverlegung ist mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Technologien, nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen. Die für das Vorhaben eingesetzten Technologien entsprechen den bei Erdbauarbeiten allgemeinen Techniken. Eine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet bestehen keine Anlagen Dritter, die der Störfallverordnung unterliegen.

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit

Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten. Auch während des Baubetriebes sind keine Verfahren mit gefährlichen Stoffen oder erhöhten Unfallrisiken geplant.

 

2. Standort des Vorhabens

2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)

Das zu verlegende namenslose Nebengewässer fließt im Bereich der Ortslage Dickhausen aus südlicher Richtung als offenes Gerinne und mündet nördlich des Plangebiets in den Birkenbacher Bach.

Der Planbereich wird überwiegend als Weidefläche genutzt.

2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seiner Untergrunds (Qualitätskriterien)

Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Überschwemmungsgebieten.

Es konnten keine planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen werden. Eine gewässertypische Flora und Fauna sowie eine größere Artenvielfalt liegt bisher nicht vor. Im Bereich des zu verlegenden Gewässerabschnitts ist derzeit kein Fischbestand vorhanden.

Es findet ein Eingriff in das Bodenpotenzial (Grundwasserböden) statt. Dieser wird im weiteren Planverfahren im Rahmen einer Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung durch Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt.

2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)

Vorliegend wurden für alle besonders geschützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.

Das Vorhaben befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet (Anlage 3 Nr. 2.3.4 des UVPG), die Belange werden im Rahmen der notwendigen Befreiung gemäß § 67 BNatschG berücksichtigt. Mit der geplanten Maßnahme soll eine Verbesserung der ökologischen Gegebenheiten erfolgen.

Weitere in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit aufgeführten Gebiete werden durch das geplante Vorhaben weder beeinträchtigt noch berührt.

Die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommene Recherche weist somit für das Plangebiet keine hochrangigen Schutzgebiete und Schutzobjekte oder bedeutsame Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzgutfunktionen und sonstige Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind lokal begrenzt und werden nicht nachhaltig negativ betroffen.

Bis auf das Landschafsschutzgebiet (vgl. Anlage 3 Nr. 2.2 des UVPG), liegen alle betrachteten Schutzgebiete außerhalb der Vorhabenfläche und könnten, wenn überhaupt, nur durch den Wirkfaktor Lärm während der Bauphase beeinträchtigt werden.

 

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Aufgrund der geringen Größe des Vorhabens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind auch keine nachteiligen Auswirkungen durch die im Zuge der Sanierung der K 26 geplanten Gewässerverlegung auf die Umgebung und die Bevölkerung zu erwarten.

Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

 

Gummersbach den 11.07.2018
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises

Veröffentlichungsdatum: 13.07.2018