Bekanntmachung Saatkrähen

Öffentliche Bekanntmachung

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Öffentliche Bekanntmachung


Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. l S. 2542) in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW ) in der geltenden Fassung (SGV. NRW 2060) ist beabsichtigt, Teile von Natur und Landschaft in der Stadt Waldbröl als "Saatkrähenkolonie Königsbornpark" unter Schutz zu stellen.

Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von ca. 3,2 ha und umfasst in der Stadt Waldbröl in der Gemarkung Waldbröl, Flur 85 die Flurstücke 293 (teilweise betroffen), 668, 669, 670, 671, 673 (teilweise betroffen), 678 (teilweise betroffen).

Die genaue Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der Karte (Alkis) mit einer Schraffur dargestellt.

Gemäß § 46 des Landesnaturschutzgesetzes NRW wird der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung über die beabsichtigte Schutzausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils „Saatkrähenkolonie Königsbornpark“, Stadt Waldbröl, Oberbergischer Kreis, in der Zeit vom 18.02.2019 bis 22.03.2019 (einschließlich) zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Der Entwurf von Karte und Text der Schutzverordnung kann während der Auslegungsfrist beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Amt für Planung Mobilität und Regionale-Projekte, Moltkestraße 34, 51643 Gummersbach, montags bis freitags in der Zeit von 8:00 - 12:00 Uhr und donnerstags von 13:00 bis 17:30 Uhr eingesehen werden.

Im Internet unter www.obk.de/oeffbek ist der Verordnungsentwurf auch verfügbar.

Jeder Eigentümer und alle sonstigen Betroffenen können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorbringen.

Die Bedenken und Anregungen sind beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Amt für Planung, Mobilität und Regionale-Projekte, Moltkestraße 34, 51643 Gummersbach, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden durch die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises (Amt für Planung, Mobilität und Regionale-Projekte) geprüft. Die Betroffenen werden über das Prüfergebnis in Kenntnis gesetzt.

Hinweis auf die gesetzliche Veränderungssperre gem. § 22 BNatSchG

in Verbindung mit § 48 Absatz 3 LNatSchG NRW:

Ab sofort sind, vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 46 LNatSchG NRW an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt.


Gummersbach, den 31.01.2019
Oberbergischer Kreis
- Untere Naturschutzbehörde -
Im Auftrag
gez. Scheffels-von Scheidt

Veröffentlichungsdatum: 06.02.2019