Tierseuchen-Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen
im Oberbergischen Kreis
Festlegung eines ergänzenden Sperrbezirkes gemäß
§ 10 der Bienenseuchen-Verordnung
mit Anordnung der sofortigen Vollziehung

Aufgrund der

  • §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010)
  • §§ 3, 4, 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) § 24 Abs. 1 Satz 1, § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NRW S. 104) zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)

jeweils in der zurzeit geltenden Fassung

wird die Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Faulbrut der Bienen des Oberbergischen Kreises vom 12.12.2018 wie folgt erweitert:

I.

Nachdem in einem weiteren Bienenbestand in der Stadt Radevormwald die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt wurde und zu befürchten ist, dass sich diese Seuche weiterhin ausbreitet, wird das gesamte Stadtgebiet Radevormwald ausgenommen der Ortschaften Dahlerau linksseitig der Wupper, Schnellental, Auf’m Hagen, Niederdahl, Oberdahl, Oedeschlenke, Jakobsholt, Zum Hofe, Langenkamp, Brebach, Teile von Remlingrade nord-westlich der K8, Vorm Baum, Pastoratshof, Birken, Sondern, Landwehr, Obernhof, Lambeck, Lambecker Mühle, Filderheide, Filde, Hürxtal zum Sperrbezirk erklärt. Des Weiteren sind die Ortschaften Kirschsiepen, Hagelsiepen und Marke des Stadtgebietes Hückeswagen mit in den Sperrbezirk eingeschlossen.

 

Der Bezirk hat folgende Begrenzung:
Beginnend vom Damm der Wuppertalsperre bei Krebsöge verläuft der Sperrbezirk in nordwestlicher Richtung entlang der Kreisgrenze zu den Städten Remscheid und Wuppertal, bis er auf die L81 (Hardtstraße) trifft. Der Sperrbezirk folgt der L81 in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der L414 (Wuppertalstraße). Der Verlauf der L414 in nördlicher Richtung bis zur Einmündung der zweiten größeren Landstraße auf der rechten Seite bildet die westliche Begrenzung des Sperrbezirks. Dieser Straße folgt die Sperrbezirksgrenze bis sie in Remlingrade auf die Kreisstraße 8 (K8) trifft. Entlang der K8 verläuft der Sperrbezirk in südöstlicher Richtung, bis die K8 an der nächsten größeren Kreuzung auf die Landstraße 130 (L130) trifft. Entlang der L130 verläuft die Sperrbezirksgrenze in nordöstlicher Richtung, bis diese im Ort Freudenberg auf die Bundesstraße 483 (B483) trifft.

Der weitere Verlauf der B483 in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung der Straße Milspe nördlich von Möllersbaum bildet die weitere Sperrbezirksgrenze. Der Straße nach Milspe folgend verläuft seine Begrenzung weiter durch Milspe hindurch und folgt anschließend dem Feldweg hinter Milspe, der aus der Straße hervorgeht, bis dieser südlich von Wönkhausen auf die Kreisstraße 7 (K7) trifft. Entlang der K7 verläuft die Begrenzung des Sperrbezirks in nördlicher Richtung, bis kurz vor Wönkhausen ein Feldweg nach Osten abzweigt. Der Verlauf dieses Feldwegs bildet die Sperrbezirksgrenze, bis er nach einigen hundert Metern auf die Kreisgrenze mit dem Märkischen Kreis stößt. Die östliche Begrenzung des Sperrbezirks wird von der Kreisgrenze zum Märkischen Kreis gebildet, bevor diese östlich der Ortschaft Untergraben auf die Gemeindegrenze mit der Stadt Wipperfürth trifft. Der Verlauf dieser Gemeindegrenze bildet die südöstliche Begrenzung des Sperrbezirks, bevor sie in Höhe der Bevertalsperre auf die Gemeindegrenze mit der Stadt Hückeswagen trifft. Dieser Gemeindegrenze folgt der Sperrbezirk in nördlicher Richtung, bevor sie südlich von Radevormwald die Bundesstraße 483 (B483) kreuzt. Entlang der B483 verläuft der Sperrbezirk in südwestlicher Richtung, bis er nördlich von Herweg nach Westen entlang der Straße Kirschsiepen nach Kirschsiepen abbiegt. Der südliche und südwestliche Verlauf des Sperrbezirks entspricht von Kirschsiepen aus dem Bachlauf des dort entspringenden Baches, der in den Wiebach und die Wuppertalsperre mündet bis zum Wupperdamm bei Krebsöge.

Die detaillierte Karte des Sperrbezirks wird mit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de/oeffbek grafisch dargestellt und kann zudem im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, eingesehen werden.

II.

Für den Sperrbezirk gilt folgendes:

  1. Alle Bienenvölker im Sperrbezirk sind unter Angabe des Standortes der Bienenstände durch die Besitzer beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach, Moltkestraße 42, Tel.: 02261/883903, Fax: 02261/883939 oder Email: Amt39@obk.de anzuzeigen.
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Bei der Untersuchung sind zusätzlich von jedem Volk Futterkranzproben zu nehmen.
    Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder der Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
    Die Wiederholungsuntersuchung kann in Absprache mit dem Amtstierarzt unterbleiben, wenn in den Futterkranzproben keine Faulbruterreger nachgewiesen wurden.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende und tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  6. Andere Waben, Wabenteile, Wabenabfälle und Wachs können in bienendichter Verpackung als „Seuchenwachs“ gekennzeichnet an geeignete Betriebe abgegeben werden. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist, darf ebenfalls abgegeben werden.

Ausnahmeregelung:

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

III.

Jeder Besitzer von Bienenvölkern oder Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der hiermit angeordneten Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

IV.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverfügung sind nach § 26 Bienenseuchen-Verordnung Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 32 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a Tiergesundheitsgesetz und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden können.

V.

Die Anfechtung dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

VI.

Diese Erweiterung der Tierseuchen-Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach sowie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises www.obk.de/oeffbek eingesehen werden.

VII.

Die Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Faulbrut bei den Bienen vom 17.12.2018 hat in allen Teilen weiterhin Bestand.

Begründung:

Am 29.01.2019 wurde dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vom DLR Fachzentrum Bienen in Mayen mitgeteilt, dass mehrere Sammelfutterkranzproben, die in verschiedenen Bienenhaltungen in Radevormwald entnommen wurden, ein positives Ergebnis aufweisen.

Die betroffenen Bienenstände wurden von einer Bienensachverständigen im März 2019 untersucht und gleichzeitig Futterkranzproben von allen Völkern gezogen. Bei einigen Völkern wurde klinisch auffällige Brut entdeckt. Bei den als Probe gezogenen Brutwaben wurden bei einer Brutwabe klinische Symptome von Faulbrut festgestellt. Zusätzlich wurde durch die amtliche Untersuchung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper am 12.03.2019 der Erreger der Amerikanischen Faulbrut nachgewiesen.

Daraufhin wurde die Tierseuche am gleichen Tag amtstierärztlich festgestellt. Aufgrund dessen ergingen Schutzmaßnahmen in dem befallenen Bienenstand.

Die Erweiterung der Festlegung des bestehenden Sperrbezirkes vom 17.12.2018 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung unter o.a. Nr. I sowie die Anordnung der Nr. II und III sind geeignet aber auch erforderlich, um die nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung vorgeschriebenen Schutzmaßregeln in Kraft treten zu lassen und um eine Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen, die im Wesentlichen durch Räuberei im näheren Umkreis passiert, möglichst zu verhindern.

Andere geeignete Maßnahmen als die angeordneten sind nicht ersichtlich bzw. können nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht gefordert werden.


Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) hat die Anordnung eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder Gebietes, die Anordnung von Maßnahmen diagnostischer Art ebenso wie die unschädliche Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen keine aufschiebende Wirkung.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Sie können gegen diese Erweiterung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden.

Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).


Allgemeine Hinweise

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Amerikanische Faulbrut ist dem Oberbergischen Kreis (zuständige Veterinärbehörde) unverzüglich unter der Telefon-Nr. 02261/883903 anzuzeigen.


Weitere Hinweise:

Nähere Informationen sind bei meinem Amt – Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter der Telefon-Nummer 02261/883903 zu erhalten.

Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter www.obk.de/oeffbek .


Gummersbach, den 29.03.2019

Im Auftrag
gez.
Birgit Hähn
Dezernentin II
 

Veröffentlichungsdatum: 29.03.2019