Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Öffentliche Bekanntmachung

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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Antrag des Aggerverbandes auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Gewässerentwicklungsmaßnahme an der Wiehl im Bereich des Mühlenwehres

Der Aggerverband beabsichtigt Gewässerentwicklungsmaßnahmen an der Wiehl und dem Mottelbach im Stadtgebiet Wiehl durchzuführen.

Die wasserbaulichen Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit der geplanten Umgestaltung des Freizeitparkes und des Kurparkes durch die Stadt Wiehl.

Die beabsichtigten Maßnahmen sind in vier Realisierungsabschnitte unterteilt, der hier betrachtete Teil betrifft den Abschnitt zwei der Wiehl im Bereich des Mühlenwehres.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben fällt unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist als sonstige Ausbaumaßnahme in Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt.

Bei dem Vorhaben war daher nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei war unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien überschlägig zu prüfen, ob durch die Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 UVPG Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführende Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe und Ausgestaltung

Die Planung sieht den Rückbau des Mühlenwehres mit einer Höhe von ca. 1,0 Meter über die Gewässerbreite von ca. 19 Metern vor, um dadurch die Durchgängigkeit der Wiehl zu verbessern.

Zusätzlich soll die Uferbefestigung auf der linken Gewässerseite entfernt werden.

Das Sohlprofil und Uferprofil wird dahingehend angepasst und ein Hochwasser-Seitenarm geschaffen, so dass sich neue Retentionsräume ergeben. Die Ufer werden abgeflacht und naturnah gestaltet.

Die Wiehl zwischen der Mühlenbrücke und der nächsten, bachaufwärts gelegenen Fußgänger-/Radwegebrücke ist ca. 150 m lang.

Die Maßnahmen betreffen den Abschnitt der Stationen Fließkilometer 9+670 bis Station 9+820.

1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten

Die geplante Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Freizeitparkes und des Kurparkes in Wiehl und gehört zu einem der insgesamt vier Gewässerentwicklungsmaßnahmen im Plangebiet.

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Der geplante Retentionsraum wird aktuell von einer Wiese eingenommen. Der Boden ist vermutlich stark tonig-sandig-schluffig ausgeprägt. Bei allen Erdbauarbeiten sind Ergebnisse der Bodengutachten zu berücksichtigen, da insbesondere um die Wehranlage und in dessen potentiellen Aushubböden erhöhte Bleikonzentrationen festgestellt wurden, was eine Nutzung für Freizeit- und Naherholungsparks und Kinderspielbereiche stark einschränkt. Gegebenenfalls muss eine fachgerechte Entsorgung stattfinden.

Die Vorgaben und Ergebnisse des Bodenmanagements sind zu beachten und einzuhalten.

Es empfiehlt sich eine getrennte Lagerung des Oberbodens nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), um diesen nach der Umgestaltung ggf. wieder ausbringen zu können.

Das Mühlenwehr soll zurückgebaut werden. Dementsprechend wird Sohlmaterial abgetragen und verteilt, das Ufer auf der linken Gewässerseite abgeflacht und naturnah gestaltet. Dadurch soll der Retentionsraum vergrößert werden und ein kleiner Hochwasserarm und eine Strömungsinsel entstehen. Der Rückbau des Wehres wirkt sich positiv auf die Durchgängigkeit der Wiehl insbesondere für Fische und Makrozoobenthos aus. Die Maßnahmen entsprechen dem Wasserrechtsrahmenrichtlinien-Fahrplan für das Gewässersystem der Wiehl.

Der derzeit vorhandene Boden wurde keiner Bodenfunktionsprüfung unterzogen und damit liegen keine Erkenntnisse zu den Funktionen „Speicherung/Pufferung“ und zur Bedeutung für den Wasserhaushalt vor. Aufgrund der geringen Größe der Eingriffsfläche wird auf eine eingehendere Bewertung verzichtet.  

Der Planungsabschnitt umfasst einen Gewässerabschnitt mit anthropogen gestaltetem Ufer, welches zur Naherholung aufgesucht wird. Das Wiehltal ist im Biotopverbund NRW dargestellt. Entwicklungsziel ist Schaffung eines barrierefreien Talraumes und nutzungsfreier Auensäume. Der geplante Rückbau des Mühlenwehres entspricht dem Entwicklungsziel.
Die Bäume im Bereich der Maßnahme müssen gefällt werden. Sie sind zum Teil jedoch bereits geschwächt und wären in Zukunft einer Fällung bedürftig. Es werden Neupflanzungen von Gehölzen in der Gesamtplanung vorgesehen.

Eingesetzte Nisthilfen für Vögel können entnommen und an anderer Stelle nach dem Eingriff wieder angebracht werden. Die Fällungsarbeiten werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen und stören daher nicht die Brutsaison der heimischen Vögel.
Die Uferbereiche und der Charakter des Bachlaufs werden nur innerhalb der schon urban geprägten Bereiche verändert und geringfügig beansprucht.

Weitere Nutzung von Umweltschutzgüter oder natürlicher Ressourcen erfolgt nicht.

1.4 Erzeugung von Abfällen

Bei Realisierung des Vorhabens ist mit abfallrechtlich relevantem Bodenaushub zu rechnen. Hierzu werden bodenkundliche Untersuchungen durchgeführt. Bodenaushub wird fachgerecht entsorgt.

1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen

Umweltverschmutzungen im Rahmen der Gewässerentwicklungsmaßnahme sind bei Einhaltung der allgemeinen betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen nicht zu erwarten.

Im Rahmen der Bauausführung kommt es bauzeitlich zu Baustellenlärm durch die betriebenen Baugeräte. Diese sind jedoch nur temporär und nicht dauerhaft.

1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien

Beim Betrieb sind Schutzmaßnahmen zur Prävention sinnvoll, da eine Verunreinigung das gesamte Gewässer flussabwärts stark beeinträchtigen könnte. Die chemischen Parameter des Gewässers sind schon im aktuellen Zustand von ubiqitären Stoffen stark belastet.

Im Zuge der Baumaßnahme am Gewässer sind Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgesehen.

Mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Technologien, ist nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen.

Eine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet bestehen keine Anlagen Dritter, die der Störfallverordnung unterliegen.

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit

Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten. Auch während des Baubetriebes sind keine Verfahren mit gefährlichen Stoffen oder erhöhten Unfallrisiken geplant.

2. Standort des Vorhabens
2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)

Die Fläche neben dem Fluss, welche als Retentionsraum umgestaltet werden soll, wird durch die geplanten Maßnahmen nicht mehr für Fußgänger nutzbar sein. Der angrenzend vorhandene Fußweg bleibt aber bestehen. So wird die räumliche Nutzung vor Ort zwar durch die Maßnahme eingeschränkt, das Erholungserlebnis allerdings auch durch die bessere biologische Funktionalität und einhergehende Ästhetik intensiviert.
Andere Nutzungsformen liegen nicht vor.

2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seiner Untergrunds (Qualitätskriterien)

Durch die Maßnahmen wird langfristig die Fähigkeit des Gewässers zur Selbstregulierung des Pegelstandes erhöht. Der Boden im geschaffenen Retentionsraum kann Wasser aufnehmen und abgeben. Er wird zu einem potentiellen Siedlungsraum für Pflanzen, die eine wechselnde Bodenfeuchte bevorzugen. Die Biodiversität wird davon profitieren.

Das Wiehltal ist im Biotopverbund NRW dargestellt. Der Rückbau des Mühlenwehres entspricht dem Entwicklungsziel des Biotopverbundes Wiehl zur Schaffung eines barrierefreien Talraumes. 

2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)

Vorliegend wurden für alle besonders geschützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.

Der Rückbau des Mühlenwehrs und die Gewässerentwicklungsmaßnahme befinden sich in der Innenstadt von Wiehl (Anlage 3 Nr. 2.3.10 des UVPG). Mit den beabsichtigten Maßnahmen soll eine Aufwertung der ökologischen Gegebenheiten, die Durchgängigkeit der Wiehl und der Hochwasserschutz verbessert werden.

Weitere in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit aufgeführten Gebiete werden durch das geplante Vorhaben weder beeinträchtigt noch berührt.

Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung vorgenommene Recherche weist somit für das Plangebiet keine hochrangigen Schutzgebiete und Schutzobjekte oder bedeutsame Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzgutfunktionen und sonstige Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind zeitlich lokal begrenzt und werden nicht nachhaltig negativ betroffen.

3. bis 3.6 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Aufgrund der Merkmale des Vorhabens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind auch keine nachteiligen Auswirkungen durch die hier vorgestellte Gewässerentwicklungsmaßnahme im Zusammenhang mit den drei weiteren Gewässerentwicklungsmaßnahmen, der Umgestaltung des Freizeitparkes und des Kurparkes in Wiehl auf die Umgebung und die Bevölkerung zu erwarten.

Durch die Schaffung eines größeren Retentionsraumes und durch die Uferneugestaltung kann die Wiehl stärkeren Einfluss auf das Stadtklima und ihren Pegelstand nehmen.

Die benthische Fauna wird zwar lokal stark beansprucht, jedoch wird auch eine Neubesiedlung durch den Rückbau des Wehres enorm vereinfacht. Gegen zu starke Abdrift von benthischen Organismen könnten unterhalb des Wehres temporär einige größere Strömungshindernisse eingebracht werden. Die Neubesiedlung würde so vermutlich beschleunigt werden können.

Die zu erwartenden Auswirkungen werden langfristig als positiv bewertet.

Die Erreichung des optimalen, gewünschten Zustands nach den Maßnahmen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Die notwendige mechanische Bearbeitung des Bodens, des Sohlsubstrats sowie des eigentlichen Wehres wird für eine hohe Aufwirbelung von Feinsedimenten sorgen, die verdriftet werden. Anfallendes Totholz aus den notwendigen Fällungen kann in das Gewässer eingebracht werden, um eine Wiederbestellung mit Mikroorganmismen, Pytobenthos und Makrozoobenthos zu beschleunigen. Während der Maßnahmen ist der lokale Einfluss hoch, mit einer leichten Beeinflussung der folgenden Flussabschnitte. Langfristig ist die Entwicklung des Gewässers dadurch positiver zu bewerten.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzfunktionen und sonstigen Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind somit zeitlich lokal begrenzt.

Unter Berücksichtigung aller untersuchten Umweltbelange wird deutlich, dass keine herausragenden Umweltbelange innerhalb des Plangebiets liegen, die bei Realisierung des Vorhabens erheblich beeinträchtigt und/oder irreparabel geschädigt würden. Es sind keine langfristig erheblichen Umweltauswirkungen zu erkennen.

Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

Gummersbach den 19.03.2020

Oberbergischer Kreis
Der Landrat
- Untere Wasserbehörde -
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt

 

Veröffentlichungsdatum: 24.03.2020