28.07.2010: Warnung vor falschen Schornsteinfegern

Der Oberbergische Kreis warnt vor Handwerkern, die Schornsteinfegerarbeiten unerlaubt im Reisegewerbe anbieten. Wie das Kreisordnungsamt mitteilt, stellte sich vor wenigen Tagen ein Schornsteinfeger einer Hauseigentümerin in Lindlar-Dassiefen vor und bot Kehr- und Überprüfungsarbeiten an.

In Oberberg sind Handwerker im Reisegewerbe unterwegs

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis warnt vor Handwerkern, die Schornsteinfegerarbeiten unerlaubt im Reisegewerbe anbieten. Wie das Kreisordnungsamt mitteilt, stellte sich vor wenigen Tagen ein Schornsteinfeger einer Hauseigentümerin in Lindlar-Dassiefen vor und bot Kehr- und Überprüfungsarbeiten an. Der vermeintliche Schornsteinfeger war zwar mit zunfttypischer Arbeitskleidung ausgestattet jedoch nicht wie üblich mit einem als Schornsteinfegerfahrzeug gekennzeichneten Wagen, sondern mit einem Privatwagen unterwegs.

Logo Schornsteinfeger-HandwerksgesetzDies nimmt der Oberbergische Kreis zum Anlass, auf grundlegende Änderungen im Schornsteinfegerrecht hinzuweisen. Bis zum 31. Dezember 2012 ist als Einziger grundsätzlich der bekannte Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt, sämtliche Schornsteinfegerarbeiten zu erledigen. Er darf auch nur in seinem eigenen Kehrbezirk als Schornsteinfeger arbeiten. Erst ab 1. Januar 2013 dürfen allgemeine Schornsteinfegerarbeiten von allen Betrieben erbracht werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Hierbei handelt es sich dann im Wesentlichen um regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten.

Einzige Ausnahme von dieser Regel: Ausländische Schornsteinfeger aus einem anderen EU-Staat können vom Eigentümer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auch heute schon anstelle des Bezirksschornsteinfegermeisters mit der Durchführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden. Dazu zählen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich der Messung nach der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Auf die Dienstleistungsfreiheit können sich aber nur die ausländischen Schornsteinfegerbetriebe berufen, die im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz niedergelassen sind und deren Inhaber die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder eines der genannten vier anderen Staaten besitzt. Die EU-Schornsteinfeger dürfen während der Übergangzeit bis zum 1. Januar 2013 nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig sein und können ihr Handwerk erst dann ausüben, wenn ihre Berufsqualifikation nachgewiesen wurde. Daher muss eine Bescheinigung einer deutschen Handwerkskammer vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, in Deutschland das Schornsteinfegerhandwerk auszuüben. Diese Bescheinigung sollte nicht älter als zwölf Monate sein.

Hauseigentümer, die einen ausländischen Schornsteinfeger beauftragen möchten, sollten zunächst den Bezirksschornsteinfegermeister auffordern, einen (gebührenpflichtigen) Feuerstättenbescheid auszustellen. Der Feuerstättenbescheid enthält Daten, zu welchen Zeiten Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen sind. (Handlungspflicht des Eigentümers).

Falls ein Eigentümer die Schornsteinfegerarbeiten von einem Schornsteinfeger durchführen lässt, der dazu nicht berechtigt ist, verstößt er gegen die Eigentümerpflichten. Zum einen müssen die Arbeiten nochmals vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt und auch bezahlt werden. Zum anderen begeht er eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schornsteinfegerarbeiten nicht durchführen lässt. Ein säumiger Eigentümer kann mit ordnungsrechtlichen Mitteln gezwungen werden, seine Eigentümerpflichten im vorgeschriebenen Umfang zu erfüllen.

Für Rückfragen und Hinweise auf unerlaubte Schornsteinfegerarbeiten steht das Kreisordnungsamt unter der Telefonnummer 02261 / 88-3218 zur Verfügung.

 



Letzte Änderung: 28. Juli 2010