Fragen und Antworten zur neuen Trinkwasserverordnung

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Fragen und Antworten zur Trinkwasserverordnung

Regelungen für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben

Seit dem 01.11.2011 gilt die neue Trinkwasserverordnung. Für Hauseigentümer von gewerblich genutzten Gebäuden, wie Mietwohnungen, Hotels, Fitness-Studios etc. mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung besteht die Verpflichtung, das Trinkwasser jährlich auf Legionellen untersuchen zu lassen und den Bestand der Anlagen dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsgrundlage:

 

Welche Verpflichtungen bestehen?

Es besteht die Verpflichtung, das Trinkwasser jährlich auf Legionellen untersuchen zu lassen und den Bestand der Anlagen dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.

Für die Anzeige füllen Sie bitte das Formular "Anzeige einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung (TWE) gemäß § 13 Abs. 5 Trinkwasserverordnung 2011" PDF-Logoaus und leiten es dem Gesundheitsamt auf folgenden Wegen zu:

  • vorzugsweise per E-Mail amt53@obk.de
    - das ausgefülltes Formular ist auch ohne Unterschrift rechtsgültig
  • oder per Fax unter 02261 88-5397 

 

Was sind Legionellen?

Legionellen sind Bakterien, die in geringer Anzahl im Wasser vorkommen. Sie vermehren sich in warmem Wasser bei Temperaturen von 25°C bis 50°C. Optimale Wachstumsbedingungen für Legionellen sind Temperaturen von 35°C und längere Standzeiten in Rohrleitungen und Wasserspeichern.

Bei Wassertemperaturen von 60°C und mehr sterben Legionellen ab.

 

Worin besteht die gesundheitliche Gefährdung?

Eine gesundheitliche Gefährdung durch Legionellen besteht durch das Einatmen kleinster Tröpfchen. Dies ist nur möglich, wenn es zu einer Vernebelung des Wassers kommt, beispielsweise beim Duschen.

Eine Erkrankung an Legionellen äußert sich in Form vom sogenannten Pontiac-Fieber, einer grippeähnlichen Erkrankung oder der Legionellose, einer schweren Lungenentzündung.

 

Was ist eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung?

Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung

  • ist ein Warmwasserspeicher mit mehr als 400 l Inhalt oder
  • sind Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.

Ein- und Zweifamilienhäuser und dezentrale Durchlauferhitzer mit weniger als 3 Liter Leitungsinhalt bis zum Wasserhahn gehören grundsätzlich nicht dazu.

 

Wer ist betroffen und für welche Anlagen gelten die Änderungen?

Betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,

  • die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und
  • Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und
  • Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

 

Wo und wie müssen die Proben entnommen werden?

Es muss mindestens eine Probe

  • am Ausgang des Warmwasserspeichers,
  • am Rücklauf des Warmwasserspeichers (Zirkulation) und
  • an einer vom Warmwasserspeicher weitesten entfernten Entnahmestelle

entnommen werden.

Sind keine geeigneten Probeentnahmehähne vorhanden, müssen diese fachgerecht angebracht werden. Die Proben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen. 

  

Wer darf die Untersuchung durchführen?

Die Untersuchung darf nur von akkreditierten und vom Land Nordrhein-Westfalen gelisteten Labors durchgeführt werden. Eine Liste finden Sie im Internet beim

 

Wie häufig müssen die Untersuchungen durchgeführt werden?

Die Untersuchungen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.

Sind die Ergebnisse in drei aufeinander folgenden Jahren ohne Beanstandungen, können die Untersuchungsintervalle auf bis zu 3 Jahre verlängert werden.

 

Welche Werte müssen eingehalten werden?

Der technische Maßnahmewert von 100 Legionellen in 100 ml Wasser ist einzuhalten.

Wird der technische Maßnahmewert erreicht oder überschritten, ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.

Es ist sinnvoll, das Labor mit der Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt zu beauftragen. Damit ist gewährleistet, dass beim Überschreiten des technischen Maßnahmewertes eine unmittelbare Meldung erfolgt.

 

Was ist zu tun, wenn der technische Maßnahmewert nicht eingehalten wird?

Neben der Meldung an das Gesundheitsamt ist unverzüglich - spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis der Überschreitung des Maßnahmewertes - eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Außerdem hat der Unternehmer oder Inhaber der Anlage eine Gefährdungsanalyse zu veranlassen und zu überprüfen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt zu übersenden. Dieses prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

 

Was ist wichtig, um den technischen Maßnahmewert einzuhalten?

Um den Maßnahmewert sicher einzuhalten ist es wichtig, dass

  • die Wassertemperatur am Austritt des Trinkwassererwärmers bei mindestens 60°C liegt,
  • die Temperatur des Wassers in der Zirkulationsleitung 55°C nicht unterschreitet und
  • stehendes Wasser in den Leitungen durch regelmäßiges Spülen vermieden wird.


Letzte Änderung: 31. Januar 2012