Begutachtung bei Entwicklungsauffälligkeiten in Kita und Schule

Erläuterung:

Wir bieten Beratungen und Untersuchungen bei Kindern mit Entwicklungsauffälligkeiten und Behinderungen an. Wir begutachten in Zusammenarbeit mit den behandelnden Kinderärzten sowie Therapeuten, Erziehern und Lehrern Entwicklungsauffälligkeiten und/oder Behinderungen und empfehlen möglicherweise weitere Diagnostik und/oder therapeutische Maßnahmen. (Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 12 ÖGDG NRW))


Behinderung (SGB IX §2)

Menschen werden als behindert eingestuft, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (SGB IX §2)

 

Leistungsberechtigte und Aufgabe (SGB XII §53)

Personen, die behindert sind oder von einer Behinderung bedroht sind können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfe, die behinderten Menschen das Leben leichter machen soll.

  • Sie soll helfen, eine Behinderung zu vermeiden
  • Sie soll helfen, eine Behinderung zu beseitigen oder zu mildern
  • Sie soll helfen, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern
  • Sie soll Menschen mit Behinderung helfen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen

 (SGB XII §53)

 

Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII §54)

Leistungen der Eingliederungshilfe sind z.B. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung.
Eingliederungshilfe kann z.B. der Träger der Kita beim Kreissozialamt beantragen. Für Kinder, die länger als 6 Monate behindert sind, kann ein Antrag gestellt werden. Dies ist möglich bei körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen.
Aber auch für Kinder, die unter 6 Monaten behindert sind, kann ein Antrag gestellt werden. Das Sozialamt entscheidet dann, ob die Hilfe gewährt wird oder nicht.
Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst wird dann vom Sozialamt beauftragt, zu beurteilen, ob ein Kind von einer Behinderung bedroht ist oder behindert ist.  (SGB XII §54)
Die Kinder erhalten dann einen sogenannten „Integrativ-Status“ wenn sie behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Darüber hinaus besteht je nach Behinderung oder Schweregrad, die Möglichkeit, z.B. eine Einzelfallbetreuung für den Kindergarten zu beantragen.

Dies gilt für Kinder bis zur Einschulung. Ab der Einschulung bestimmt die Art der Behinderung, welches Amt zuständig ist. Bei einer seelischen Behinderung ist die Jugendhilfe nach §35a SGB VIII zuständig. Für die Beurteilung ist dann meistens die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich. Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung (IQ <70) oder bei einer Mehrfachbehinderung bleibt die Zuständigkeit bei der Sozialhilfe.

Im Schulalter gibt es z.B. zusätzlich zur sonderpädagogischen Unterstützung (s.u.) die Möglichkeit einen Schulbegleiter für das Kind zu beantragen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

Sonderpädagogische Förderung (SchulG §19)

Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. (SchulG §19)

 

Sonderpädagogische Unterstützung (AO-SF §13)

Wenn ein Kind in der Schule sonderpädagogische Unterstützung benötigt, kann die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt veranlassen. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung wird dann in das sonderpädagogische Gutachten einbezogen. Bei der Untersuchung werden der körperliche Entwicklungsstand und die allgemeine gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit überprüft, inklusive Hör- und Sehfähigkeit. Darüber hinaus werden die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht beurteilt. (AO-SF §13)

 

Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung (AO-SF §15)

Geht bei einem Schüler oder einer Schülerin der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufgrund der Behinderung über das übliche Maß hinaus, so werden die Kinder vom Gesundheitsamt untersucht und die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über einen intensivpädagogische Förderung.  (AO-SF §15)

Sonderpädagogische Unterstützung kann über oder durch die Schule beim Schulamt beantragt werden.

 

Was soll ich mitbringen?

Bitte bringen Sie das gelbe Untersuchungsheft und den Impfausweis mit. Besonders wichtig sind alle Arztbriefe, Befunde (SPZ, Kinder- und Jugendpsychiatrie, schulpsychiologischer Dienst, Frühförderstelle, Beratungsstelle, Kinderneurologisches Zentrum, Pädiatrie, HNO, Augenarzt, Orthopäde, …), Therapieberichte (Ergo, Logo, Physio, Frühförderung, …), Atteste sowie Zeugnisse und Berichte der Schule, die es über Ihr Kind gibt, damit wir uns ein gutes Bild über die Erkrankungen und die Probleme Ihres Kindes machen können.

Weitere Infromationen finden Sie hier:

Untersuchungsablauf:

Je nach Anlass findet der Untersuchungstermin in der Kita, der Schule

oder im Gesundheitsamt statt. Bitte achten Sie unbedingt auf den Ort, wo die Untersuchung stattfinden soll.

Je nach Alter und Fähigkeiten Ihres Kindes werden ein Hör- und ein Sehtest gemacht. Die Kinder werden gemessen und gewogen. Manchmal erfolgt eine körperliche Untersuchung des Kindes. Es wird ein ausführliches Gespräch über die Erkrankung und die Probleme Ihres Kindes geführt. Wichtig sind Familien- und Lebensumstände, Schwangerschaft und Geburt, frühkindliche und vorschulische Entwicklung, die schulische Entwicklung sowie die Entwicklung der Probleme, zusätzliche Belastungen und Resourcen. Häufig findet eine spielerische Untersuchung der motorischen, sprachlichen und geistigen Fähigkeiten Ihres Kindes statt oder eine Beobachtung. Bei Problemen im sozial-emotionalen Bereich findet die Untersuchung häufig in der Gruppe statt, d.h. im Kindergarten oder in der Schule.

Ansprechpartner



Letzte Änderung: 9. November 2020