Ratgeber für Menschen mit Behinderung
Die Sozialhilfe schützt als letztes "Auffangnetz" vor Armut, sozialer Ausgrenzung und besonderer Belastung; sie erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben. Zu den vorrangigen Ansprüchen zählt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt. Örtliche Sozialhilfeträger sind die Kreise und kreisfreien Städte; überörtliche Sozialhilfeträger sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Kreise sind befugt, ihre Aufgaben durch die kreisangehörigen Gemeinden erledigen zu lassen (sog. Aufgabendelegation). Daher gibt es in jeder Gemeinde im Rathaus ein Sozialamt, an das Sie sich wenden können.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung werden gemäß Kapitel 4 des SGB XII als Teil der Sozialhilfe gewährt. Die Leistungen sichern den grundlegenden Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen.
Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauernd voll erwerbsgemindert sind. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören daher insbesondere auch die Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), da diese für die Dauer ihrer Tätigkeit in der WfbM kraft gesetzlicher Fiktion als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten.
Im Einzelnen umfasst die Grundsicherung:
Nur für wenige Bedarfe können zusätzliche Leistungen gewährt werden, nämlich für die Erstausstattung der Wohnung, eine Erstausstattung mit Bekleidung sowie mehrtägige Klassenfahrten.
Im Oberbergischen Kreis können Sie den Antrag bei der Stadt oder Gemeinde stellen, in der Sie wohnen. Leben Sie in einer Einrichtung (z.B. Altenheim, Pflegeheim), sollte der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung geschickt werden, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt haben. Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen. Die genannten Stellen geben auch weitere Auskunft, wenn Sie Fragen zu Ihrem Anspruch haben.
Die Sozialhilfe nimmt auch in der Rehabilitation eine umfassende Aufgabe wahr. Ihre Eingliederungshilfe für behinderte Menschen stellt eine Leistung im Rahmen der Hilfe nach Kapitel 5 - 9 SGB XII dar und zielt darauf ab, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dadurch den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Mit Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zum 01.07.2002 sind auch die Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen worden.
Die Einzelheiten über Art und Umfang der Eingliederungsmaßnahmen ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 53 ff SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach § 54 SGB XII i. V. m. §§
6 ff Eingliederungshilfeverordnung und umfassen vor allem:
Wird Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe erbracht, umfasst die Hilfe auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen.
Bei Pflegebedürftigkeit nehmen Versicherte vorrangig Leistungen der Pflegekasse nach dem Sozialgesetzbuch Teil XI in Anspruch.
Ähnliche Leistungen sind für Nichtversicherte nach dem 7. Kapitel SGB XII möglich. Diese Leistungen sind im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegekasse aber nachrangig. Der Hilfesuchende muss (im Rahmen von Freibeträgen) sein Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor er Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten kann und auch andere Möglichkeiten der Hilfe vorrangig in Anspruch nehmen.
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verpflichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Hilfe benötigt.
Hilfe zur Pflege kann in Hilfen im häuslichen Bereich bestehen oder in der Übernahme von Heimpflegekosten.
Ist Hilfe im häuslichen Bereich ausreichend, gewährt das Sozialamt Pflegegelder in gleicher Höhe wie die Pflegekasse und kann auch Kosten für eine besondere Pflegekraft oder einen Pflegedienst übernehmen. Unter bestimmten Umständen können auch Leistungen neben den Leistungen der Pflegekasse gewährt werden, wenn diese nicht ausreichen.
Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erbracht werden. Weitergehende Informationen hierzu hält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit unter: www.bmas.de Stichwort „Persönliches Budget“.
Die Kriegsopferfürsorge als Teil des Sozialen Entschädigungsrechts ist im Bundesversorgungsgesetz (BVG) und seinen Nebengesetzen geregelt. Sie dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes, der sog. Kriegsopferversorgung, durch besondere Hilfen im Einzelfall.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Der anspruchsberechtigte Personenkreis umfasst:
Neben Opfern des Krieges erhalten folgende Personen und ihre leistungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge in entsprechender Anwendung des BVG:
Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist, dass die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Versorgers nicht in der Lage sind, einen bestehenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken (wirtschaftliche Kausalität).
Bei folgenden Personengruppen wird dieser Zusammenhang stets angenommen:
Bei den sonstigen Berechtigten wird das Vorliegen der wirtschaftlichen Kausalität vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist.
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge dienen der Deckung eines aktuell bestehenden Bedarfs und sind damit nicht auf den in der Vergangenheit vorhandenen Bedarf ausgerichtet. Sie werden grundsätzlich auf vorherigen Antrag erbracht und sind vom Einsatz von Einkommen und Vermögen abhängig, soweit der Bedarf nicht ausschließlich schädigungsbedingt ist.
Hilfe zur Pflege (§ 26 c BVG) wird Beschädigten und Hinterbliebenen erbracht, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen sind. Soweit von den gesetzlichen Pflegekassen, privaten Pflegeversicherungen und Beihilfestellen bereits Pflegeleistungen erbracht werden oder ein Anspruch darauf besteht, sind diese gegenüber der Kriegsopferfürsorge vorrangig. Hilfe zur Pflege kommt daher in Betracht, wenn die in ihrer Höhe begrenzten Pflegeleistungen der anderen Leistungsträger nicht ausreichen, um den notwendigen Pflegebedarf zu decken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Pflege im häuslichen Bereich durch Pflegedienste sichergestellt wird, bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, beim Besuch von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege und bei stationärer Unterbringung in einer Einrichtung der Altenpflege.
Mit der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26 d BVG) soll den Beschädigten und Hinterbliebenen ein Verbleiben im gewohnten Lebensumfeld und in der vertrauten Umgebung gesichert werden, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt selbstständig zu führen. Aufgabe der Leistung ist die Sicherung der Weiterführung des eigenen Haushalts bzw. die Weiterversorgung Angehöriger in der eigenen Wohnung. Voraussetzung ist hierbei, dass keiner der Haushaltangehörigen den Haushalt selbstständig führen kann oder sich durch die Leistung eine Heimunterbringung vermeiden oder zumindest verzögern lässt.
Die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a BVG) soll den notwendigen und angemessenen Bedarf des täglichen Lebens sicherstellen, soweit der Lebensunterhalt (Lebenshaltungs-, Unterkunfts- und Heizkosten) nicht aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Neben laufenden Leistungen kommen auch einmalige Beihilfen, z. B. für Umzugs- und Renovierungskosten, in Betracht.
Erholungshilfe (§ 27 b BVG) erhalten Beschädigte für sich und den Ehegatten bzw. die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner sowie Hinterbliebene zur Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Wohnungshilfe (§ 27 c BVG) erhalten Schwerbeschädigte, die aufgrund der Schädigungsfolgen bauliche Veränderungen des vorhandenen Wohnraums (z. B. Badumbau, Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe) benötigen. Leistungen kommen sowohl für Wohnungen im Eigentum der Schwerbeschädigten als auch für Mietwohnungen in Betracht.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d BVG) sollen die Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung erleichtern oder ermöglichen. Als Leistungen kommen insbesondere die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (z. B. Betreuung in einer Einrichtung oder Werkstatt für behinderte Menschen, Kraftfahrzeughilfen oder Blindenhilfe in Betracht.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26 und 26a BVG) sollen eine erstmalige Eingliederung oder eine Wiedereingliederung des gesundheitlich geschädigten Menschen
in Arbeit und Beruf sicherstellen. Sie umfassen daher alle Leistungen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit Beschädigter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen bzw. wieder herzustellen und sie hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern.
Weiter Informationen erhalten Sie im Internet unter:
http://www.lvr.de/soziales/soziale-entschaedigung-kriegsopfer/kriegsopferfuersorge/
Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland, LVR-Hauptfürsorgestelle, 50663 Köln, Telefon: 0221/809-0, E-Mail: kriegsopferfuersorge@lvr.de.
Verschiedene Fahrschulen des Fahrlehrerverbandes Nordrhein e.V. bieten eine Fahrausbildung für behinderte Menschen an. Nähere Informationen und Adressen erhält man unter 02203/2030320 oder www.fahrlehrerverband-nordrhein.de.
Verschiedene Auto-Konzerne gewähren Menschen mit Schwerbehinderung beim Neukauf eines PKW bis zu 20 % Rabatt. Voraussetzung ist zumeist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie eines der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“. Mit Nachlässen werben zum Beispiel: Ford Werke AG, Volkswagen AG, Adam Opel AG, Renault Nissan Deutschland AG.
Unter den vielen Reiseangeboten der Veranstalter gibt es behindertengerechte Bus-, Bahn- und Flugreisen mit Reisezielen in Deutschland, Europa und weltweit. Angeboten werden zum Beispiel auch rollstuhlgerechte Safaris in Afrika, Studienreisen für Blinde durch China, betreute Gruppenreisen für geistig behinderte Menschen, Ferien für behinderte Kinder, Flugreisen für Dialysepatienten, behindertengerechte Wohnmobile.
Auskünfte erteilen die Reiseveranstalter oder die Reisebüros.
Aktuelle Reisetipps für körperbehinderte Menschen bietet auch der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V., Postfach 20 in 74236 Krautheim an, Telefon: 06294/42810.
In Europa gibt es ca. 7000 Toiletten für Menschen mit Behinderung, die mit einer Schließanlage versehen sind. Den Universalschlüssel dafür können schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 70 erhalten; Kosten 18 €. Auch mit den Merkzeichen H, BL, aG und B im Ausweis kann der Schlüssel erworben werden.
CBF Darmstadt, Palastwiesenstraße 123a, 64293 Darmstadt, Telefon: 06151/81220.
REHADAT ist ein Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation, das aber auch viele hilfreiche Hinweise und Adressen gibt zur allgemeinen Rehabilitation.