Satzung Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen vom 11.12.2008

Satzung
des Oberbergischen Kreises vom 11.12.2008
über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden,
und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII
(einschließlich 1. Änderungssatzung vom 12.03.2009)


Präambel

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021/ GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008, des § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462) und des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 11.12.2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Tageseinrichtungen für Kinder

Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder i.S.d. § 1 KiBiz.

§ 2
Elternbeiträge

(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhebt Elternbeiträge pro Kind. Zum Zwecke der Erhebung dieser Beiträge teilt der Träger der Tageseinrichtung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme-, Änderungs- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.

(3) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr, dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung oder eine Nichtinanspruchnahme des Betreuungsangebots nicht berührt.

(4) Für das Mittagessen kann der Träger ein gesondertes Entgelt verlangen.

(5) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe nach der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe und ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.

(6) Im Fall des Abs. 5 S. 5 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Abs. 5 S. 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag.

(7) Es wird ein Beitrag festgesetzt, der in monatlichen Teilbeträgen zum ersten eines jeden Monats im Voraus fällig ist. Die Elternbeiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und erhoben.

(8) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Monat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt.

§ 3
Berechnung der Elternbeiträge

(1) Einkommen i.S. dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Dem Einkommen i.S.d. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.

(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Abs. 1-3 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzu-zurechnen.

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1-4 ermittelten Einkommen abzuziehen.

(6) Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von S. 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind den ermittelten Einkünften auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Soweit das Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist abweichend von S. 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.

§ 4
Geschwisterbeitrag

(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung i. S. dieser Satzung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.

(2) Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge (z.B. durch unterschiedliche Betreuungszeiten), so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung i. S. dieser Satzung oder eine geförderte Gruppe in einer offenen Ganztagsgrundschule, so wird der fällige Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder um den zu entrichtenden Beitrag für den Besuch der offenen Ganztagsgrundschule reduziert. Sollte der Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder geringer sein als der Beitrag zum Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule, so ist kein Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten.

§ 5
Beitragsbefreiung / Beitragsermäßigung

(1) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Beitragsbefreiung- bzw. -ermäßigung wird in diesem Fall für ein Kindergartenjahr gewährt und ist rückwirkend ab Antragstellung wirksam.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(3) Bereits zu viel gezahlte Beiträge werden bei stattgebender Entscheidung über den Ermäßigungs- bzw. Befreiungsantrag mit dem Folgemonat verrechnet bzw. bei Befreiung zurückerstattet. Die Entscheidung gilt bis zum Ablauf des Kindergartenjahres, es sei denn, der Ermäßigungs- bzw. Befreiungsgrund entfällt zwischenzeitlich. Für das neue Kindergartenjahr ist ein Folgeantrag zu stellen. § 2 Abs. 8 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer die in dieser Satzung zwecks Zuordnung in die entsprechende Einkommensgruppe nach der Anlage zu dieser Satzung geforderten Angaben unrichtig oder unvollständig macht oder seiner Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 8 S. 1 dieser Satzung nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € bei Vorsatz und bis zu 500 € bei Fahrlässigkeit geahndet werden.

§ 7
Übertragung auf die Gemeinden

(1) Der Oberbergische Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt gem. § 23 Abs. 5 KiBiz den Gemeinden zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der ihm als Jugendhilfeträger nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben.

(2) Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Gemeinden alle Ansprüche des Oberbergischen Kreises gegen Beitragspflichtige – erforderlichenfalls auch im Zwangswege.

(3) Mit dieser Übertragung entfällt die Mitteilungspflicht des Trägers der Tageseinrichtung nach § 2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Mitteilungen erfolgen dann vollumfänglich an die ausführenden Gemeinden.

(4) Die Gemeinden leiten die monatlich erhobenen Elternbeiträge bis zum 20. eines Monats an die Kreiskasse des Oberbergischen Kreises weiter. Die Höhe der erhobenen Elternbeiträge ist dem Kreisjugendamt bis zum 10. eines Monats mitzuteilen.

(5) Der Oberbergische Kreis ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, zu jeder Zeit bei den Gemeinden Einsicht in die Akten betreffend die ihnen durch diese Satzung übertragenen Aufgaben zu nehmen und deren Durchführung, insbesondere die Berechnung bzw. Erhebung der Elternbeiträge gegebenenfalls durch sein Rechnungsprüfungsamt prüfen zu lassen.

(6) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben und eines einheitlichen Verfahrens kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Richtlinien und Weisungen erlassen.

(7) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe behält sich vor, im Einzelfall selbst tätig zu werden.

(8) Von der Übertragung ausgenommen ist die Prozessvertretung vor den Verwaltungsgerichten, es sei denn, die Gemeinden verfügen über ein eigenes Rechtsamt, das mit einem Juristen besetzt ist. In diesem Fall hat die jeweilige Gemeinde den Oberbergischen Kreis unverzüglich über die Einleitung und den Ausgang eines Klageverfahrens zu unterrichten.

§ 8
Kindertagespflege

§§ 2-5 dieser Satzung gelten für die Kindertagespflege nach §§ 22-24 SGB VIII entsprechend (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies gilt insbesondere für die Tabelle zur Beitragsbemessung in der Anlage zu § 2 Abs. 5 S. 1 dieser Satzung.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Die Elternbeitragssatzung vom 12.06.2008 wird damit außer Kraft gesetzt.
 

Anlage zu § 2 Abs. 5 S. 1

Elternbeiträge 
 
Einkommensstufe
Kinder über 2 Jahre Kinder unter 2 Jahre
 25 Std.
35 Std. 
45 Std.
25 Std.
35 Std. 45 Std.
bis 19.000 € 0,00 € 0.00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
bis 25.000 € 22,00 € 25,00 € 35,00 € 26,00 € 30,00 € 42,00 €
bis 37.000 € 39,00 € 43,00 € 61,00 € 47,00 € 52,00 € 73,00 €
bis 49.000 € 65,00 € 73,00 € 101,00 € 78,00 € 88,00 € 122,00 €
bis 61.000 € 106,00 € 118,00 € 161,00 € 128,00 € 142,00 € 194,00 €
bis 73.000 € 144,00 € 160,00 € 219,00 € 173,00 € 182,00 € 263,00 €
bis 85.000 € 179,00 € 195,00 € 265,00 € 204,00 € 215,00 € 292,00 €
über 85.000 € 209,00 € 220,00 € 290,00 € 230,00 € 242,00 € 319,00 €
 

 



Letzte Änderung: 14. Dezember 2016