Ordnungsbehördliche Verordnung des Oberbergischen Kreises über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Lehmgrube Cronrath“ in der Stadt Waldbröl vom 14.12.2017

Gemäß § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der aktuell geltenden Fassung in Verbindung mit § 48 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der aktuell geltenden Fassung und den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528) in der aktuell geltenden Fassung wird vom Landrat des Oberbergischen Kreises als Untere Naturschutzbehörde gemäß Kreistagsbeschluss vom 14.12.2017 die folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.

§ 1
Gegenstand der Verordnung

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird für die Dauer von 2 Jahren als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt.
Es ist beabsichtigt, das Gebiet in einem Landschaftsplanaufstellungsverfahren endgültig als Naturschutzgebiet festzusetzen.

(2) Das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Lehmgrube Cronrath“.

 

§ 2
Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Das Gebiet umfasst das ehemalige Lehmabbaugebiet südöstlich der Ortslage Waldbröl-Diezenkausen, welches gekennzeichnet ist durch offene lehmgeprägte Rohböden und vegetationslose Abraumhalden, ein Stillgewässer mit Unterwasservegetation, offene temporär unter Wasser stehende Schlammböden, Gebüschgruppen sowie durch typische Pioniergehölzbestände im Randbereich. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Landschaftsplanes 4 „Nümbrecht/Waldbröl“ Das einstweilig sichergestellte Gebiet hat eine Größe von ca. 3,2 ha und umfasst in der Stadt Waldbröl, Gemarkung Hermesdorf in der Flur 64 die Flurstücke 19, 20, 21 (teilweise), 54 (teilweise), 50 (teilweise). An der südlichen Grenze des Schutzgebietes besteht ein Parallel-Abstand von 25 m zum Straßenrand der Strandbadstraße (L 339), der im Landschaftsschutzgebiet verbleibt.

(2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:2.500 mit einer Schraffur dargestellt.

(3) Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und kann mit dem Verordnungstext als Originalausfertigung beim Landrat des Oberbergischen Kreises (Untere Naturschutzbehörde, Amt für Planung und Straßen) während der Dienststunden eingesehen werden.

 

§ 3
Schutzzweck

Die Sicherstellung erfolgt

a) gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG zur Erhaltung, Entwicklung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere

  • zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten zahlreicher gefährdeter Vogel-, Amphibien-, Reptilien- und Insektenarten.
    Vogelarten, deren Bestände in der Roten Liste der gefährdeten Vogelarten Nordrhein-Westfalens als gefährdet (Gefährdungskategorie 3) aufgeführt sind:
    • Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis)
    • Amphibien- und Reptilienarten, deren Bestände in der Roten Liste der gefährdeten Kriechtiere (Reptilia) und Lurche (Amphibia) in Nordrhein-Westfalen als gefährdet (Gefährdungskategorie 3) und stark gefährdet (Gefährdungskategorie 2) oder in der Vorwarnliste aufgeführt sind:
      • Waldeidechse (Zootoca vivipara)
      • Blindschleiche (Anguis fragilis)
      • Ringelnatter (Natrix natrix)
      • Geburtshelferkröte (Alytes obstreticans)
  • zur Erhaltung und Entwicklung der strukturellen Vielfalt von Gehölzgruppen, sonnig-trockenen Rohboden-Bereichen und offenen, temporär unter Wasser stehenden Schlammböden,
  • zur Erhaltung eines strukturreichen Stillgewässers,
  • zur Erhaltung der Geländemorphologie einschließlich der gebietstypischen Bodenvergesellschaftung,
  • zur Erhaltung und Entwicklung des im Oberbergischen Kreis seltenen Magerstandortes als wertvollen Lebensraum für Trocken- und Halbtrockenrasen-Gesellschaften,

b) gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils, insbesondere

  • wegen der Seltenheit offener Rohböden im Oberbergischen Kreis als ökologisch wertvolle Lebensräume für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten.

 

§ 4
Verbote

(1) Nach § 22 Absatz 3 BNatSchG sind in einstweilig sichergestellten Teilen von Natur und Landschaft alle Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

(2) In dem einstweilig sichergestellten Gebiet ist insbesondere verboten:

1. bauliche Anlagen gemäß den Bestimmung des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie der Bergbehörde unterliegende Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen einschließlich deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen.

Als bauliche Anlagen gelten mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Anschüttungen, Abgrabungen, Lager- und Ausstellungsplätze, Dauercamping- und Dauerzeltplätze sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:

a) Landungs-, Boots- und Angelstege

b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, Wohn- und Hausboote

c) Dauercamping- und Zeltplätze

d) Sport- und Spielplätze

e) Lager- und Ausstellungsplätze

f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedigungen mit Ausnahme von ortsüblichen Weiden- oder Koppel- sowie Forstkultur – Zäunen

g) Aufschüttungen oder Abgrabungen

h) oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen sowie Drainagen

i) Fernmeldeeinrichtungen

k) jagdliche Einrichtungen

Die Auflistung der baulichen Anlagen ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

2. Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftung zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung und den Schutzzweck hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind oder als Ortshinweise oder Warntafel dienen oder sich auf den Verkehr und die Verkehrslenkung beziehen,

3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen,

4. Wohnwagen, Zelte oder ähnliche, dem dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienenden Anlagen sowie der Unterbringung von Tieren dienenden Anlagen aufzustellen oder abzustellen,

5. Straßen, Rad-, Fahr-, Reit- und Gehwege oder Plätze zu errichten oder zu ändern,

6. mit Fahrzeugen außerhalb der Fahrwege, Park- und Stellplätze und Hofräume zu fahren und diese dort abzustellen. 7.) Verfüllungen, Auf- oder Abtragungen, Ausschachtungen, Sprengungen vorzunehmen oder die Boden- und Geländegestalt auf andere Weise zu verändern oder Gelände- oder Böschungskanten abzuschleifen oder zu verändern,

7. Gewässer –einschließlich Fischteiche- anzulegen oder zu erweitern, zu beseitigen oder umzugestalten sowie die Eigenschaften der oberirdischen,

8. Gewässer, einschließlich ihrer Quellen, zu verändern oder Aufstaumaßnahmen durchzuführen; ausgenommen sind die mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde abgesprochenen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,

9. Grünland, Brachflächen, Quellsümpfe und Feuchtstellen umzubrechen, in andere Nutzungen umzuwandeln, zu dränieren oder hier Flächendränierungen vorzunehmen,

10. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige oder in sonstiger Form vorliegende Abfallstoffe wie z.B. Schutt- oder Altmaterial oder organische Abfälle an anderen als an den dafür mit Genehmigung oder behördlicher Zustimmung zugelassenen Plätzen wegzuwerfen, abzuladen, zu lagern oder einzubauen,

11. Gülle, Silageabwässer, Düngemittel oder sonstige gewässerver-schmutzende oder -belastende oder die Gewässerqualität vermindernde Stoffe in Gewässer einzuleiten oder oberflächig in Siefen, Gewässer oder Quellbereiche abzuleiten oder diese oberflächig konzentriert zur Versickerung zu bringen,

12. Wildfütterstellen oder Wildäcker anzulegen oder Wildtiere auszusetzen,

13. Gehölzbestände wie z.B. Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Baumalleen sowie Baumreihen und Gehölzstreifen teilweise oder gänzlich zu beseitigen oder zu beschädigen bzw. deren Beseitigung oder erhebliche Beschädigung durch Weidetiere zuzulassen,

14. Quellen oder Gewässerränder einschließlich des Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen; hierzu zählt auch die Beweidung von Quellen und die übermäßige Beweidung von Gewässerrändern,

15. Einrichtungen für den Wasser- Schieß-, Luft-, Motor- und Modellsport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen, zu ändern oder diese Sportarten zu betreiben,

16. Frei- und Erdverkabelungen oder Rohrleitungen zu verlegen, zu bauen oder zu verändern; ausgenommen sind Maßnahmen zur Errichtung und Unterhaltung von Selbsttränken für das Weidevieh sowie zur notwendigen Stromversorgung von Weideflächen,

17. das Gebiet über den bisherigen Umfang hinaus für die Erholung zu nutzen,

18. Flächen außerhalb der Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten und auf ihnen zu reiten oder dort Pferde zu führen,

19. zu lagern oder Feuer zu machen,

20. Hunde außerhalb von Straßen, Rad-, Fahr-, Reit- und Gehwegen laufen zu lassen oder nicht angeleinte Hunde mit sich zu führen; ausgenommen bleiben Jagdhunde sowie Hütehunde in Ausübung ihrer zweckbestimmten Aufgaben,

21. Veranstaltungen aller Art durchzuführen; die Untere Naturschutzbehörde kann durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Veranstaltungen unter fachkundiger Leitung zu Zwecken der Forschung und Lehre zulassen,

22. jegliche stickstoffhaltige Düngemittel anzuwenden, zu lagern oder einzubringen, Futtermieten anzulegen, Dung- oder Mistmieten anzulegen, Faul- und Klärschlamm oder Gärfutter oder Gülle oder sonstige organischen Stoffe und ähnliches auszubringen oder zu lagern,

23. Pflanzenbehandlungsmittel einschließlich Schädlingsbekämpfungs-mittel anzuwenden oder zu lagern; ausgenommen ist der punktuelle Einsatz von für diesen Zweck zugelassenen Herbiziden zur Bekämpfung von Problemunkräutern auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,

24. Bäume, Sträucher, Kräuter, Stauden und sonstige Pflanzen oder Tiere einzubringen; ausgenommen bleiben von der Naturschutzbehörde angeordnete oder genehmigte Maßnahmen zur Realisierung oder Erhaltung des Schutzzweckes sowie waldbauliche Maßnahmen im Sinne der naturnahen Waldbewirtschaftung,

25. wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen - wie z. B. Eier, Puppen, Larven - zu beunruhigen, zu stören, zu verletzen, zu beschädigen, zu fangen, zu entnehmen, zu zerstören oder zu töten; zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen; ihre Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören,

26. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise zu beschädigen,

27. den Grundwasserstand zu verändern, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen durchzuführen; im Einzelfall kann die Untere Naturschutzbehörde durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Instandsetzungen von funktionslosen Dränagen und Abzugsgräben zulassen,

28. Gewässer zu befahren, in ihnen zu baden, zu schwimmen, zu tauchen oder ihre Eisdecke zu betreten oder zu befahren,

29. die Durchführung von Jagdhundeprüfungen,

30. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten sowie die Grasnarbe auf Grünland durch übermäßige Weidenutzung oder andere Maßnahmen erheblich zu beschädigen oder zu zerstören,

31. eine forstliche Nutzung des Geländes vorzunehmen,

32. die Erstaufforstung sowie das Anlegen von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und Baumschulkulturen.

Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitals 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 65 BNatSchG über die Duldungspflicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und § 68 BNatSchG über die Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich.

 

§ 5
Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben:

a) die im Rahmen der Biotoppflege von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten oder im Rahmen des Vertragsnaturschutzes vereinbarten und im Falle von Wald im engen Zusammenwirken mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmten Maßnahmen zur Pflege, Sicherung oder Entwicklung

b) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen

c) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nach guter fachlicher Praxis im Rahmen der erforderlichen Biotoppflege;

d) die Ausübung der Jagd, insbesondere:

  • Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild
  • das Errichten, Nutzen und Versetzen von Ansitzleitern
  • Jagdschutzmaßnahmen gemäß § 25 LJG

e) sonstige vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie Nutzungen im Sinne des § 4 BNatSchG

 

§ 6
Befreiungen

(1) Gemäß § 67 BNatSchG kann der Landrat des Oberbergischen Kreises als Untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 4 auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 69 As. 3 Nr. 3 BNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 4 dieser Verordnung verstößt.
  2. Nach § 69 Abs. 6 BNatSchG können Ordnungswidrigkeiten in Fällen des § 69 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

§ 8
Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz NRW eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 



Letzte Änderung: 15. Januar 2018