Wahlsystem

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Landtagswahl 2017 - Wahlsystem

 

 

 

 

Der Landtag des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen besteht aus mindestens 181 Abgeordneten, die nach den Wahlrechtsgrundsätzen in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt werden.

Das hierbei angewandte Wahlsystem ist ein zweistufiges Verbindungssystem aus vorgeschalteter Mehrheits- und  ausgleichender Verhältniswahl. 128 Abgeordnete werden mit einfacher Mehrheit in den Wahlkreisen gewählt, mindestens 53 weitere Abgeordnete kommen nach Verhältniswahlgrundsätzen aus den Reservelisten hinzu.

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Landtagswahl zwei Stimmen,

  • eine Erststimme für die Wahl einer bzw. eines Wahlkreisabgeordneten und
  • eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.

Der Stimmzettel sieht daher hinsichtlich der Erststimme in jedem Wahlkreis anders aus, während er für die Zweitstimme in ganz Nordrhein-Westfalen gleich ist.

Die in den Wahlkreisen direkt errungenen Sitze werden bei der Berechnung der Zahl der aus den Listen gewählten Abgeordneten angerechnet. Die Verteilung der Sitze wird mit dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers berechnet, wie es auch bei der vergangenen Kommunal-, Bundestags- und Europawahlen erfolgt ist.

Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach der Stimmenzahl im Gesamtverhältnis zustehen, so wird die Gesamtzahl der Sitze erhöht. Die Mandate der übrigen Parteien werden in der Relation des Wahlergebnisses aufgestockt, wobei die Gesamtzahl der Mandate ungerade bleiben muss. Es wird also ein vollständiger Verhältnisausgleich herbeigeführt.

 

5%-Sperrklausel

Bei der Landtagswahl findet die sog. 5%-Sperrklausel Anwendung. Diese bewirkt, dass Parteien, die weniger als 5 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen können, an der Verteilung der Sitze für den Landtag nicht teilnehmen.

 



Letzte Änderung: 2. Januar 2017