Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen

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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind ortsfeste oder bewegliche Anlagen, die ihrer Art nach unter die 4. Verordnung zum BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - fallen, die dort aufgeführten Größen und Leistungswerte jedoch nicht erreichen.

Die Einstufung einer Anlage in den Anwendungsbereich des BImSchG ist abhängig von den von der Anlage zu erwartenden Umwelteinwirkungen wie Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Lichtimmissionen und elektromagnetische Felder.

Im Oberbergischen Kreis befinden mehrere Tausend Anlagen wie Tankstellen, Autowerkstätten, Handelsbetriebe, Bau- und Ausbaugewerbe, Landwirtschaftliche Betriebe, Mobilfunkstationen, Windkraftanlagen usw., die immissionsschutzrechtlich betreut werden müssen.

Die Zulassung und der Betrieb von gewerblichen Anlagen, die keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, erfolgt in den meisten Fällen in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Immissionsschutzbehörde des Oberbergischen Kreises wird im Rahmen dieser baurechtlichen Verfahren regelmäßig beteiligt und erstellt fachtechnische Stellungnahmen hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Begehren unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften.

Wenn Sie im Rahmen von Bauanträgen, Bauvoranfragen, Nutzungsänderungen oder Abbruchanträgen Fragen zum Immissionsschutz haben, können Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises wenden.

 



Letzte Änderung: 18. September 2018