Ausnahmegenehmigungen für Tätigkeiten während der Nachtzeit

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Nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1) sind grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) untersagt.

Von diesem Verbot gibt es generelle Ausnahmen für

  • die Ernte- und Bestellungsarbeiten für die Zeit zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr, 
  • die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr (soweit nicht von den Gemeinden zum Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt), 
  • den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder dem Bundesberggesetz oder eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden, 
  • Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes und 
  • von den Gemeinden durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu 25 Nächten im Kalenderjahr im Zusammenhang mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Bedeutung zwischen 22 und 1 Uhr des Folgetages stattfinden (z.B. internationale Sportveranstaltung mit spätem Spielbeginn).

Darüber hinaus können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der ruhestörenden Betätigung während der Nachtzeit zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit

  • im öffentlichen Interesse oder
  • im überwiegenden Interesse

eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und ist gebührenpflichtig.

Fragen zu den Voraussetzungen für eine Einzelausnahme und zum Genehmigungsverfahren beantworten ihnen gerne die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises.

 



Letzte Änderung: 18. September 2018