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Zulassung von Anlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen bedürfen einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Welche Anlagen der Genehmigungspflicht unterliegen (abhängig von Art und Größe der Anlage sowie von dem Erreichen bestimmter Leistungswerte), ist der 4. Verordnung zum BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - zu entnehmen.
Bei Fragen zur Genehmigung von Anlagen mit potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen wenden Sie sich bitte das Umweltamt des Oberbergischen Kreises.
Letzte Änderung: 18. September 2018