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Wohnraumförderung
Wohnraumförderung
Die Kreisverwaltung berät zu zinsgünstigen Darlehen der NRW.BANK und ist zugleich Bewilligungsbehörde. Dies bedeutet: Ein Antrag auf Förderung muss bei der Kreisverwaltung gestellt werden. Wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen, wird eine Förderzusage erteilt. Aufgrund dieser Förderzusage wird ein Darlehensvertrag mit der NRW.BANK abgeschlossen. Die Förderzusage ist gebührenpflichtig. Sie finden auf dieser Seite weiterführende Informationen und die Antragsvordrucke.
Unter anderem für nachfolgende Vorhaben werden zinsgünstige Darlehen vergeben (in Klammern die Rechtsgrundlage):
- Neubau von preisgebundenen Mietwohnungen, bauliche Maßnahmen im Bestand
(WFB Nr. 2) - Pflegewohnplätze
(WFB Nr. 3) - Aufbereitung von Brachflächen / Maßnahmen des Stadtumbaus in hoch verdichteten Wohnsiedlungen
(WFB Nr. 4) - Förderung von selbstgenutztem Wohnraum
(WFB Nr. 5) - Darlehen für Schwerbehinderte
(WFB Nr. 6) - Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand
(RL BestandsInvest Nr. 1) - Bauliche Anpassung von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen
(RL BestandsInvest Nr. 2) - Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der der Energieeffizienz im Wohnungsbestand (RL BestandsInvest Nr. 5)
Rechtsgrundlagen
- Wohnraumförderungsbestimmungen 2013 (WFB)

- Studentenwohnheimbestimmungen 2013 (SWB)

- Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand 2013 (RL BestandsInvest)
Die Aufgaben der Wohnraumförderung werden beim Oberbergischen Kreis vom Amt 80 Wirtschaftsförderung wahrgenommen.
Zusätzliche Informationen
- Pressemitteilungvom 12.05.2011
„Umbau von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen“
Bauliche Anpassung und Umbau von bestehenden Dauerpflegeeinrichtungen
Bevölkerungsentwicklung
im Oberbergischen Kreis
Letzte Änderung: 3. Mai 2013





























