Gesundheitliche Beratung nach Prostituiertenschutzgesetz

gemäß § 10 des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Ab 1. Juli 2017 sind alle Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, verpflichtet, sich vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Im Oberbergischen Kreis erfolgt die Anmeldung beim Kreisordnungsamt.

Vor der erstmaligen Anmeldung ist eine gesundheitliche Beratung wahrzunehmen.

Diese Beratung erfolgt im Oberbergischen Kreis durch das Gesundheitsamt.

Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen.

Die gesundheitliche Beratung ist vertraulich und dauert ca. 30 Minuten.

Nach dem Beratungsgespräch erhalten Sie eine Bescheinigung über die erfolgte Beratung, welche Sie zur Vorlage bei der Anmeldung benötigen.

Die Beratung erfolgt kostenfrei.

Bitte bringen Sie zum Beratungsgespräch folgende Unterlagen mit:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass oder Passersatz
  • Impfausweis, falls vorhanden
  • Gültige Aliasbescheinigung, wenn der Wunsch besteht, die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung auf einen Alias ausstellen zu lassen.

Bitte vereinbaren Sie für die gesundheitliche Beratung telefonisch einen Termin.

Die gesundheitliche Beratung findet in deutscher Sprache statt. Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch verstehen und sprechen, teilen Sie dies bitte bei der Terminabstimmung mit.
 

Ansprechpartner
Auskunft
Telefon: 02261 88-5305
Fax: 02261 88-972-5305

E-Mail: amt53@obk.de
Zimmer: Information im Gesundheitsamt
                                                     

Weitere Informationen:

http://lola-nrw.de/

https://www.prostituiertenschutzgesetz.info/

https://www.zanzu.de/de

 

 



Letzte Änderung: 11. März 2019