Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013

(einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 23.10.2014,
einschließlich der 2. Änderungssatzung vom 29.10.2015,
einschließlich der 3. Änderungssatzung vom 10.03.2016,
einschließlich der 4. Änderungssatzung vom 08.12.2016
,
einschließlich der 5. Änderungssatzung vom 20.08.2019,
einschließlich der 6. Änderungssatzung vom 19.03.2020,
einschließlich der 7. Änderungssatzung vom 09.06.2022)

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2021 (GV NRW S. 1.346) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 1.029) und § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2021 (GV NRW S. 762) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 09.06.2022 folgende 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013 beschlossen:

§ 1 Gebührenpflichtige besondere Leistung

(1) Für die in den in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung sowie für die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Anlagen des Oberbergischen Kreises werden Gebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2) Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in den Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleiben unberührt.

§ 2 Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Handlungen werden Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben.

(2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühr vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen.

(3) Sofern sich aus Gebührentatbeständen eine Umsatzsteuerpflicht ergibt, ist diese in den genannten Gebühren enthalten.

§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit

Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist; hierzu zählen insbesondere besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie des Gesundheitswesens und besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes vom 14.07.1994 (BGBL. I, S. 1505) und des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1987 (BGBL. I, S. 2614), beide in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit

Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969.

§ 5 Besondere bare Auslagen

Der Ersatz barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969. Eine Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

§ 6 Abweichende Gebührenerhebung in besonderen Fällen

(1) Von der Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere wenn und soweit die Gebührenerhebung eine unzumutbare Härte für den Kostenschuldner darstellen würde oder wenn der mit der Erhebung der Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der zu erhebenden Gebühr (insbesondere Gebühren unter 5 € bei separater Festsetzung und Verbuchung) stünde.

(2) Gebühren für den Eintritt in Schloss Homburg oder Haus Dahl oder Gebühren für die Nutzung der Gebäude können anlässlich von Sonderveranstaltungen auf dem Gelände von Schloss Homburg und Haus Dahl in angemessenem Umfang reduziert oder gänzlich erlassen werden, sofern damit besondere Interessen des Oberbergischen Kreises, z.B. Werbezwecke (Tag der offenen Tür o.ä.) verfolgt werden. Über die Ermäßigung entscheidet der Landrat. Daneben können durch die Museumsleitung für Sonderausstellungen Sondertarife unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Sonderausstellung festgelegt werden. Orientierungsmaßstab für die Bemessung der Gebühren sind die in den Tarifstellen Ziff. 7 ff. genannten Gebühren.

(3) Gebühren für Veranstaltungen in Schloss Homburg oder Haus Dahl können  in angemessenen Umfang angehoben werden, wenn es sich um eine besonders exklusive Veranstaltung (besonderer Künstler o.ä.) oder eine besonders aufwändige Veranstaltung handelt. Über die Erhöhung entscheidet der Landrat.

§ 7 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird.

(2) Von mehreren, an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Fälligkeit der Gebühr, Form der Erhebung

(1) Soweit nicht eine andere Zahlungsfrist vorgeschrieben ist wird die Gebühr mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens bei Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden.

(2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden.

§ 9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 erhoben.

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969.

§ 10 Beitreibung

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) in der derzeit gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.03.2013 in der bisherigen Fassung außer Kraft.

 

GEBÜHRENTARIFE

1 Ablichtungen, Auszüge und Beglaubigungen

Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
1.1
Bei Herstellung von Ablichtungen  
 
1.1.1   bis zum Format DIN A4 für jede angefangene Seite s/w 0,50 €
1.1.2   bis zum Format DIN A4 für jede angefangene Seite in Farbe 2,00 €
1.1.3
  DIN A3 für jede angefangene Seite s/w
1,00 €
1.1.4   DIN A3 für jede angefangene Seite in Farbe 4,00 €
1.2
Ablichtungen und digitale Vervielfältigungen von Großformaten (größer DIN A 3), Ablichtungen von kartografischen Produkten in allen Formaten
 
1.2.1   Grundgebühr je Auftrag 8,00 €
1.2.2   Gebühr je 5 Minuten Scanarbeiten 8,00 €
1.2.3   Gebühr je Plot oder Mehrausfertigung  
    a) bis einschließlich DIN A 1 8,00 €
    b) größer als DIN A 1 13,00 €
1.2.4   Verwendung von Foto- und Spezialpapieren zusätzlich je dm² 0,10 €
1.2.5   Speicherung auf mobilen Datenträgern 8,00 €
1.2.6   bei Versand zusätzlich 8,00 €
1.3
Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse
 
1.3.1
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
8,25 €
1.3.2
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Zeugnisse usw. je Seite
3,50 €
1.3.3 Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 3,00 €
zzgl. der Kosten unter 1.1
1.4 Gebühren Kreisarchiv  
1.4.1
Für familiengeschichtliche Auskünfte des Kulturamtes wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben je angefangene ½ Stunde
30,00 €
zzgl. der Gebühren für Ablich-tungen (1.1) und Porto (1.4.2)
 
Von der Erhebung der Gebühren unter Nr. 1.4.1 kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient.
 
1.4.2
Archivalienversendung je Versandeinheit (höchstens ein Archivkarton) zuzüglich Versandunterlagen (Porto, Verpackung)
10,00 €
1.5
Gebühren Heimatbildarchiv
 
1.5.1
Reproduktionen in analoger und digitaler Form für Publikationen bei einer Auflagenhöhe von (je Blatt oder Bild):
 
  für nichtkommerzielle Nutzung  
  bis 1.000
bis 5.000
über 5.000
20,00 €
40,00 €
75,00 €
  für kommerzielle Nutzung  
  bis 1.000
bis 5.000
über 5.000
30,00 €
60,00 €
100,00 €
 
Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie eine neue Publikation behandelt.
 
1.5.2
Privatnutzung, je Bild
3,50 €
1.5.3
Wiedergabe in Fernsehsendungen, Videoproduktionen für die einmalige Wiedergabe:
100,00 €
  Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegeben Gebühr fällig.  
1.5.4
Einblendungen in Onlinedienste je Reproduktion:
 
 
pro Blatt oder Bild
60,00 €
1.5.5 Gemeinnützige Vereine sind für Dienstleistungen (Fotos für Publikationen, Wiedergabe in Fernsehsendungen und Videoproduktionen, Einblendungen in Onlinediensten) von Gebühren befreit. ./.
1.6 Gebühren Geodatenmanagement  
1.6.1 Die Dienstleistungen werden je angefangener Arbeitsviertelstunde nach der in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grunstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) festgelegten Zeitgebühr berechnet.  
 

2 Grundbuch- und Katasterangelegenheiten

Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
2.1
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen
8,75 €
2.2
Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen / zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)
10,00 €
 

3 Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt

Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
3
Für Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt auf Antrag für Dritte durchführt, ist für jede angefangene Prüferstunde eine Gebühr analog der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren in der jeweils aktuellen Fassung.
 
Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Kreistag Gebührenfreiheit beschlossen hat.
 
 

4 Benutzung kreiseigener Räume

Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
4.1
Kaufmännische und Gewerbliche Schulen, Sonderschulen
 
 
Für die Benutzung eines Unterrichtsraumes bis  2 Stunden
10,00 €
 
je weitere angefangene ½ Stunde
1,50 €
4.2
Sporthallen in Dieringhausen, Vollmerhausen, Gummersbach  und Wipperfürth - einschließlich Gymnastik- und Krafttrainingsräume -
 
a)
Trainingsbetrieb
 
 
1.1 Die Sporthallen, die Gymnastik- und die Krafttrainingsräume des Oberbergischen Kreises stehen allen sporttreibenden Vereinen für den Trainingsbetrieb zur Verfügung.
kostenlos
 
1.2 Im Falle starker Nachfrage können die Trainingsstunden pro Verein und Woche auf 2-8 Stunden (je nach Größe des Vereins) beschränkt werden.
 
 
1.3 Institute, die von den Sporttreibenden selbst ein Entgelt pro Übungs- bzw. Trainingsstunde verlangen, müssen je angefangene Stunde für die Benutzung einer Sporthalle oder eines Gymnastik- bzw. Krafttrainingsraumes zahlen.
10,00 €
b)
Öffentliche Sportveranstaltungen mit und ohne Eintrittsgeld
 
 
1.1 Die Sporthallen und Gymnastikräume stehen für öffentliche Sportveranstaltungen oder Sportwerbeveranstaltungen von sporttreibenen Vereinen bzw. Sportverbänden ebenfalls
zur Verfügung.
kostenlos
 
1.2 Ziffer B 1.1 gilt nicht, wenn für eine öffentliche Sportveranstaltung Eintrittsgeld erhoben wird und mehr als 300 zahlende Zuschauer anwesend sind. Pro Sportveranstaltung ist in diesen Fällen für die Benutzung der Einrichtungen eine Pauschale zu zahlen.
25,00 €
 
1.3 Finden an einem Tag mehrere Sportveranstaltungen statt, so richtet sich die Anzahl der einzelnen Sportveranstaltungen im Sinne der Ziffer B 1.2 nach der Anzahl der jeweils erhobenen Eintrittsgelder.
 
 
1.4 Den sporttreibenden Vereinen bzw. den Sportverbänden stehen auch die jeweiligen Tribünen zur Verfügung.
kostenlos
 
Davon ausgenommen bleibt die Tribüne in Dieringhausen, die nur auf besonderen Wunsch und unabhängig von der Anzahl der zahlenden Zuschauer gegen Erstattung eines Betrages zur Verfügung gestellt wird.
10,00 €
 
1.5 Im Falle der Ziff. B 1.2 sind mit den 25 € auch die Kosten für Heizung, Reinigung und Beleuchtung abgegolten.
 
c)
Sonstige Veranstaltungen
nach be-
sonderer Verein-
barung 
 

5 Medienzentrum Oberberg

Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
5.1
Die Inanspruchnahme von Geräten und Medien je Tag
 
 
1. Stummfilme/Tonfilme s/w je Rolle
2,00 €
 
2. Tonfilm Color je Rolle
5,00 €
 
3. Tonfilm Color (Spielfilm) je Rolle
6,25 €
 
4. Lichtbildreihen je Bild
0,03 €
 
5. Video-Kassette (VHS, DVD) eigene Kopien
0,50 €
 
6. Video-Kassette (VHS, DVD) Originale
1,25 €
5.2
Die Ausgabe an Schulen, Volkshochschulen, Jugendgruppen, und für Jugendschutz - und Altenpflegeveranstaltungen ist gebührenfrei.
 
 

6 Volkshochschule Oberberg

Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
6 Volkshochschule Oberberg (VHS Oberberg)  
6.1
Einzelveranstaltungen
 
 
Bei Einzelveranstaltungen und Veranstaltungsreihen beträgt die Gebühr je Abend/Person bis zu
Bei Vorlage der Ehrenamtskarte bis zu

7,00 €
5,00 €
 
In Fällen von besonderer organisatorischer und finanzieller Leistung entscheidet die Leitung der VHS Oberberg über die Festsetzung einer höheren Gebühr.
 
6.2
Kurse und sonstige Veranstaltungen
 
 
Für Kurse und sonstige Veranstaltungen wird eine Gesamtgebühr festgesetzt.
 
6.2.1
Die Gebühr wird festgesetzt auf der Grundlage von mindestens 10 zahlenden Teilnehmenden
pro Unterrichtsstunde/Person.
Bei Vorlage der Ehrenamtskarte
 
 
2,40 €
1,80 €
6.2.2
Abweichend von Ziffer 6.2.1 können durch die Amtsleitung Leitung der VHS Oberberg Gebühren für Veranstaltungen in folgenden Bereichen festgesetzt werden:
  1. Niedrigere Gebühren:
    • Grundbildung (Deutsch für Deutsche - Analphabeten)
    • Deutsch als Fremdsprache
    • Familienbildung
  2. Höhere Gebühren 
    • Musikkurse 
    • Veranstaltungen der beruflichen Aus- und Fortbildung
 
6.2.3
Bei Vorbereitungskursen zu Schulabschlüssen wird bis auf einen Verwaltungskostenbeitrag auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt
  • bei Teilnahme am Lehrgang Klasse 9 = einmalig
  • bei Teilnahme am Lehrgang Klasse 10 a = einmalig




300,00 €
150,00 €

6.2.4
Bei Kursabbruch und Nichterscheinen gelten die in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) der VHS Oberberg aufgeführten Bestimmungen.
 
6.2.5

Für Bescheinigungen und Zeugnisse, die im Anschluss an den Besuch eines Kurses oder einer Arbeitsgemeinschaft ausgestellt werden, findet die Nr. 1.3 des Gebührentarifes keine Anwendung.

Für Bescheinigungen und Zeugnisse, die für Kurse und Veranstaltungen in früheren Semestern beantragt werden, wird eine Gebühr erhoben

 
  bei geringem Aufwand 5,00 €
  bei mittlerem Aufwand 7,50 €
  bei hohem Aufwand 10,00 €
6.3
Ermäßigungen können nur in besonderen Härtefällen gewährt werden; über das Vorliegen eines Härtefalles entscheidet die Leitung der VHS Oberberg.
 
 
Die Ermäßigung beträgt dann bei einer regulären Gebühr von
über 25,00 € = 50 %.
 
6.4
Seminare, Studienfahrten
 
 
Für Seminare, Wochenendveranstaltungen, Exkursionen und Studienfahrten werden die Gebühren kostendeckend unter Berücksichtigung der gebotenen Leistung und eventueller Zuschüsse durch die Leitung der VHS Oberberg festgesetzt.
 
 

7 Museum Schloss Homburg

Lfd.-Nr. Gegenstand Gebühr
7.1. Eintritt Museum und Forum Schloss Homburg  
7.1.1 Eintritt Erwachsene 6,00 €
7.1.2

Eintritt ermäßigt:

Kinder und Jugendliche von 6-17 Jahren, SchülerInnen, Studierende, Menschen mit Behinderung ab einem GHrqad der Behinderung von 50 %, Inhaber des Oberberg Passes, Wehrdienstleistende, Bundefreiwillige, Auszubildende, Inhaber der Ehrenamtskarte NRW, Mitglieder Deutscher Museumsbund

 

3,50 €

7.1.3

Familienkarte I

2 (Groß-)Eltern und bis zu 5 minderjährige Kinder

 

15,00 €

7.1.4

Familienkarte II

1 (Groß-)Eltenteil und bis zu 2 minderjährige Kinder

 

10,00 €

7.1.5 Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren, Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen B, Busfahrer großer Reisegruppen, Personen mit ICOM Mitgliedsausweis

Eintritt frei

7.2 Eintritt eigene Kulturveranstaltungen  
7.2.1 Der Eintrittspreis für eigene Kulturveranstaltungen wird abhängig von den entstehenden Aufwendungen individuell kalkuliert.  
7.2.2 Kinder und Jugendliche von 6-17 Jahren, SchülerInnen, Studierende, Menschen mit Behinderungen ab einem Grad der Behinderung von 50 %, Inhaber des Oberberg Passes, Wehrdienstleistende, Bundesfreiwillige, Auszubildende und Inhaber der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 25 % auf den kalkulierten Eintrittspreis aus 7.2.1.  
7.3 Museumspädagogisches Programm  
7.3.1 Führung für Kindergärten, Schülergruppen, Jugendgruppen bis 18 Jahre, 60 Min. 30,00 € 
7.3.2 Führung für sonstige Gruppen, 60 Min. 50,00 € 
7.3.3 Jegliche Führungen außerhalb der Öffnungszeiten, 60 Min. 100,00 € 
7.3.4 Audioguide Dauerausstellung 2,50 € 
7.3.5 Öffentliche Führung 2,50 € 
7.3.6 Workshopprogramm 60 Min., ggf. zuzüglich Material 40,00 € 
7.3.7 Workshopprogramm, Kindergeburtstag 120 Min., ggf. zuzüglich Material 80,00 € 
7.3.8 Die Tarifstellen 7.3.1 bis 7.3.7 (7.3.1 bis 7.3.5 auch fremdsprachig) sind für bis zu 25 Personen zzgl. des regulären Eintritts (Tarifstelle 7.1) buchbar.  
7.3.9 Die Gebühr für Aktionstage und Ferienprogramme richtet sich nach der Höhe der kalkulierten Aufwendungen.  
7.3.10 Zusätzlich entstehende Kosten werden separat berechnet.  
7.3.11 Die Leitung des Kulturamtes kann bei individuellen Leistungen eine angemessene Gebühr festsetzen.  
7.4 Außenstelle Haus Dahl  
7.4.1 Eintritt Erwachsene zur Kultur-Zeit in Haus Dahl 5,00 € 
7.4.2

Ermäßigten Eintritt zur Kultur-Zeit in Haus Dahl erhalten:

Kinder und Jugendliche von 6-17 Jahren, SchülerInnen, Studierende, Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 %, Inhaber des Oberberg Passes, Wehrdienstleistende, Bundesfreiwillige, Auszubildende, Inhaber der Ehrenamtskarte, Mitglieder Deutscher Museumsbund

 

2,50 € 

7.4.3 Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren, Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen B, Busfahrer großer Reisegruppen, Personen mit ICOM Mitgliedsausweis Eintritt frei 
7.4.4 Führung für Kindergärten, Schülergruppen, Jugendgruppen bis 18 Jahre (Max. 25 Personen/Gruppe) in Haus Dahl, 60 Mind., inkl. Eintritt. 50,00 € 
7.4.5 Führung für sonstige Gruppen (max. 25 Personen/Gruppe) in Haus Dahl, 60 Min., inkl. Eintritt 100,00 € 
7.4.6 Inhaber der Ehrenamtskarte NRW 50 % der Gebühren 7.4.1 und 7.4.2
7.5 Private Anmietung von Räumlichkeiten im Museum und Forum Schloss Homburg  
7.5.1 Gartenzimmer Mo.-So. innerhalb der Öffnungszeiten 150,00 € 
7.5.2 Großer Pavillon Mo.-Do., einschl. Barockgarten, 10:00 - 18:00 Uhr 1 000,00 € 
7.5.3 Großer Pavillon Mo.-Do., einschl. Barockgarten, 10:00 - 24:00 Uhr 1 400,00 € 
7.5.4 Großer Pavillon Mo.-Do., einschl. Barockgarten, 10:00 - 06:00 Uhr (Folgetag) 1 800,00 € 
7.5.5 Großer Pavillon Fr.-So., einschl. Barockgarten, 10:00 - 18:00 Uhr 1 200,00 € 
7.5.6 Großer Pavillon Fr.-So., einschl. Barockgarten, 10:00 - 24:00 Uhr 1 600,00 € 
7.5.7 Großer Pavillon Fr.-So., einschl. Barockgarten, 10:00 - 06:00 Uhr (Folgetag) 2 000,00 € 
7.5.8 Tarifstelle 7.5.1 zuzüglich Reinigung der Räumlichkeiten 25,00 € 
7.5.9 Tariftellen 7.5.2 bis 7.5.7 zuzüglich Reinigung der Räumlichkeiten Großer Pavillon, Barockgarten pauschal 125,00 € 
7.5.10 Tarifstelle 7.5.1 zuzüglich Kaution 150,00 € 
7.5.11 Tarifstellen 7.5.2 bis 7.5.7 zuzüglich Kaution 500,00 € 
7.5.12 Nutzung der Räumlichkeiten am Vortrag nach Absprache, 15:00 - 18:00 Uhr 50,00 €/Std. 
7.6 Sonstiges  
7.6.1 Standesamtliche Trauungen 250,00 € 
7.6.2 Die Leitung des Kulturamtes setzt bei individuellen Leistungen eine angemessene Gebühr fest.  


8 Straßenbau

Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
 
Die Gebühr für Baumaßnahmen beträgt 10 % der Höhe des Anteils des Gebührenpflichtigen an den Baukosten.
 
Von dieser Gebühr werden erhoben
 
 
a) Planung
30 %
 
b) Grunderwerb
20 %
 
c) Vergabe
10 %
 
d) Bauleitung
30 %
 
e) Abrechnung
10 %
 

9 Jugendzeltplatz des Oberbergischen Kreises an der Aggertalsperre

Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
  Hinweis: Der Jugendzeltplatz ist derzeit an den Verein für soziale Dienste verpachtet. Die Gebühren werden somit durch den Verein für soziale Dienste erhoben.
9.1
Benutzungsentgeld
 
9.1.1
Zelter pro Tag (inkl. Wasser, Abwasser und Müllentsorgung)
5,00 €
pro Person
 
(Gruppen, Gruppenleiter, Einzelwanderer) (z.B. Anreise donnerstags, Abreise freitags = 2 Tage x 5,00 € = 10,00 € pro Person)
 
 

Großgruppen ab einer Gruppengröße von 50 Personen erhalten einen Rabatt von auf den Übernachtungspreis

5 %

9.1.2
Tagesgäste
 
 
a) Kinder und Jugendliche von 6 bis unter 18 Jahren pro Person
1,50 €
 
b) Erwachsene pro Person
2,50 €
9.1.3
Die Benutzung der Duschanlagen ist gebührenpflichtig (Duschautomat).

1,00 € pro Münze

9.1.4
Die Nutzung der Küche ist kostenpflichtig.
a) Küchennutzng inklusive Gas (pro Person/Tag)
b) nur Kühlschrank (ohne Küche) pro Tag
c) nur Kühlfach (ohne Küche) prp Tag
 
1,10 €
2,20 €
1,60 €
  Für den Anschluss eines mitgebrachten Kühlwagens wird deine Pauschale in Höhe von pro Tag erhoben. 18.00 €
  Der Anschluss von mitgebrachten Kühl oder Gefrierschränken wird mit pro Tag und Schrank berechnet. 2,20 €
9.1.5 Stromanschluss:
a) 240 V/Tag
b) 400 V/Tag

2,50 €
6,00 €
9.1.6 Kanuverleih  
  Für Zelter:
pro angefangene Stunde/Boot
bei 4 Stunden/Boot
bei 8 Stunden/Boot

7,00 €
25,00 €
50,00 €
  Für Tagesgäste:
pro angefangene Stunde/Boot
bei 4 Stunden/Boot
bei 8 Stunden/Boot

9,00 €
33,00 €
66,00 €
9.1.7 Stand Up Paddle-Verleih 10,00 €
pro Stunde
9.1.8 Anmietung des Grillplatzes/Tag 33,00 €
9.1.9 Anmietung der Grillhütte/Tag 38,50 €
9.1.10 Bierzeltgarnitur/Tag 2,80 €
9.1.11 Gäste aus dem OBK erhalten einen Rabatt auf die Rechnung für alle Nebenkosten außer dem Eintrittspreis von 5 %
 

Allgemein:

Für die Benutzung von Schließfächern sowie für die ausgegebenen Schlüssel wird eine Kaution erhoben.

Die Entsorgung größerer Abfälle, wie etwa kaputte Zelte, Bodenfolien, Mobiliar, Kanister etc. ist auf dem Platz nicht möglich.

Der Aufbau der Zelte kann grundsätzlich nur im reservierter Zeitraum erfolgen. Ausnahmen von dieser Regelung orientieren sich an der übrigen Belegung des Platzes und sind ausschließlich in Abstimmung mit der Zeltplatzleitung möglich.

 
9.2
Die bei der Anmeldung angegebene Personenzahl ist verbindlich.
 
 
Bei Unterschreitung der Personenzahl gem. verbindlicher Anmeldung um bis zu 10 % sind vom Träger der Maßnahme für diese fehlenden Teilnehmer keine Gebühren zu entrichten. Wird die Personenzahl weiter unterschritten, so hat der Träger für jeden dieser fehlenden Teilnehmer die volle Gebühr zu zahlen.
 
 
Diese Regelung findet im Falle des Rücktritts gem. Tarifstelle 9.3 der vorliegenden Gebührensatzung keine Anwendung, wohl aber bei Abbruch gem. Tarifstelle 9.3.
 
 
Eine Überschreitung der angemeldeten Personen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Verein für soziale Dienste in Bergneustadt e.V. oder der Zeltplatzleitung möglich.
 
 
Zahlungsarten: EC / Bar, sowie nach Rücksprache auf Rechnung
 
9.3
Stornierungsgebühren betragen bei Rücktritt
 
 
  • 90-60 Kalendertage vor Beginn der Zeltmaßnahme des Gesamtrechnungsbetrages
20 %
 
  • ab 59 Kalendertage vor Beginn der Zeltmaßnahme des Gesamtrechnungsbetrages
50 %
 
  • bei Abbruch im Zeitraum gem. 9.3 Satz 1 der Teilnehmergebühren für die verbleibenden Tage gem. der verbindlichen Anmeldung
50 %
  

10 Gebührenerhebung in Angelegenheiten des Gesundheitsamtes

Lfd.-Nr.
Gegenstand
Gebühr
10.1
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gem. § 19 ÖGDG
 
10.1.1
Zweitschrift einer ärztlichen Bescheinigung, eines Zeugnisses, eines Gutachtens
10,00 €
10.1.2 Amtliche Bescheinigung mit geringem Prüfungsaufwand 15,00 €
10.1.3 Amtliche Bescheinigung mit mittlerem Prüfungsaufwand 20,00 €
10.1.4 Amtliche Bescheinigung mit erhöhtem Prüfungsaufwand 30,00 €
10.1.5
Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten bei einem Zeitaufwand bis zu

0,50 Stunden (0,5 h Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt + 1/3 h Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt)
1,00 Stunden (1,0 h Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt + 1/3 h Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt)
je weitere angefangene 0,50 Stunden (0,5 h Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt)

Gebühr analog
der Richtwerte
für die Berück-
sichtigung des
Verwaltungsauf-
wandes bei der
Festlegung der
nach dem Ge-
bührengesetz für
das Land Nordrhein-
Westfalen zu er-
hebenden Verwal-
tungsgebühren in
der jeweils aktuellen Fassung.
10.1.6 Bescheinigung über die 2. Leichenschau gemäß § 15 Abs. 1 BestG NRW 37,00 €
10.1.7 Die Wegezeiten werden nach den tatsächlich zurückgelegten Fahrtzeiten bemessen mit einem halben Stundensatz 42,00 €
10.1.8 Wegestreckenentschädigung wird berechnet nach Landesreisekostenrecht NRW  
10.2
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind.  
10.2.1 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBL. 1 S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind. einfache bis dreieinhalbfache Sätze entsprechend der GOÄ
10.2.2 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBL. 1 S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind. einfache bis dreieinhalbfache Sätze entsprechend der GOZ
10.2.3 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach GOÄ oder GOZ gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ / § 3 GOZ). einfache bis dreieinhalbfache Sätze entsprechend der GOÄ / GOZ

 
11 Neubau, Umbau von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen 

Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
bis zu 39 heimplätze ab 40
Heimplätze
11.1.1 Beratung der Planung, Erteilung eines Nachweises (ohne Bindungswirkung) zum Beratungs- und  Abstimmungsverfahren nach § 10 Abs. 2 APG DVO NRW 250,00 € 400,00 €
11.1.2 Beratung der Planung, Erteilung eines Bescheides (mit Bindungswirkung) zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren nach § 10 Abs. 3 APG DVO NRW 350,00 € 500,00 €
11.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 3 APG NRW (Beachtung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem WTG und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen) 135,00 € 205,00 €
11.3 Rücknahme des Antrags    
  a) vor der Beratung
b) nach erfolgter Beratung
75,00 €
130,00 €
90,00 €
195,00 €
11.4

Die Wegezeiten werden nach den tatsächlich zurückgelegten Fahrtzeiten bemessen mit einem halben Stundensatz

33,50 € 33,50 €
  Wegestreckenentschädigung wird berechnet nach Landesreisekostenrecht NRW    
 
 
12 Bußgeldstelle
 
Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
 12.1
Entgegennahme von Führerscheinen zur Vollstreckung eines Fahrverbotes, wenn das Fahrverbot nicht vom Oberbergischen Kreis ausgesprochen wurde. Mit Weiterleitung des Führerscheines an die das Fahrverbot aussprechende Bußgeldbehörde.
10,00 €
 12.2
Entgegennahme von Führerscheinen zur Vollstreckung eines Fahrverbotes, wenn das Fahrverbot nicht vom Oberbergischen Kreis ausgesprochen wurde. Mit Verwahrung des Führerscheines bei der hiesigen Bußgeldstelle mit anschließender Herausgabe an den Betroffenen.
20,00 €
 12.3
Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom festgesetzten Fahrverbot.
50 % der festgesetzten Geldbuße, aber mindestens 100,00 €
je Monat Fahrverbot
 
 
13 Gutachten und sonstige Genehmigungen
 
Lfd.-Nr.
 
Gegenstand
Gebühr
 13.1
Gutachten
 Analog der RichtwertePDF-Datei für die Berück-sichtigung des Verwaltungs-aufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsge-bühren in der jeweils aktuellen Fassung.
 
Bemessungsgrundlage:
je angefangene Stunde der Inanspruchnahme
  • Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt
  • Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt
  • Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt
 13.2
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde
 

14 Aktenübersendung und Akteneinsicht
 
Lfd.-Nr. Gegenstand Gebühr
 14. Aktenübersendung und Akteneinsicht – mit Ausnahme von Bußgeldvorgängen, für die andere abschließende gesetzliche Regelungen gelten, sowie mit Ausnahme von Verfahren nach § 25 SGB X und §§ 84a, 120 SGG.  
 14.1 Aktenübersendung an bevollmächtigte Rechtsanwälte und öffentlich bestellte Sachverständige für einen Zeitraum von 14 Tagen (ein Vorgang)  35,00 €
 14.1.1 wie 14.1, Übersendung weiterer Vorgänge ( je weitere Vorgang)  25,00 €
 14.1.2 Verlängerung der Frist unter Tarifstelle um zwei zusätzliche Wochen  25,00 €
 14.1.3 Mahngebühr für nicht fristgerecht zurückgegebene Akten nach Tarifstelle 14.1  10,00 €
 14.2 Akteneinsicht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in eine Hausakte  15,00 €
 14.2.1 Akteneinsicht in eine bereits archivierte Hausakte  30,00 €
 14.2.2 Einsicht in einen mikroverfilmten oder digitalisierten Vorgang  40,00 €
 14.2.3 Zusätzlich bei Akteneinsicht über eine Stunde:  10,00 € pro angefallene ½ Stunde.
 14.2.4 bei geringem Aufwand nach den Tarifstellen 14.1 ff. kann die Gebühr im Einzelfall in angemessenen Umfang ermäßigt oder gänzlich erlassen werden.  
 

 



Letzte Änderung: 1. Juli 2022