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Satzung über die Verwendung des Wappens und des Wappenzeichens des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.1994 S. 646/SGV NW 2021) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 14.03.2013 folgende Satzung beschlossen:
I Kreiswappen
§ 1
Bezeichnung und Darstellung des Kreiswappens
(1) Der Oberbergische Kreis führt gemäß § 2 der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis in Verbindung mit § 13 KrO ein Wappen.
(2) Das Wappen des Kreises zeigt unter dem goldenen Schildhaupt einen in drei Reihen in Rot und Silber geschachten Balken gespalten von Rot nach Silber.
Vorne eine silberne Burg mit einem hohen dreifenstrigen linken und einem niedrigeren zweifenstrigen rechten Zinnenturm, ein spitzgiebeliges Haus mit offen rotem Tor und schwarzem Giebelfenster flankierend.
Hinten ein zweigeschwänzter blau bekrönter, blau bezungter und blau bewehrter roter Löwe.
§ 2
Genehmigungspflicht für die Verwendung
(1) Das Wappen des Oberbergischen Kreises steht als amtliches Hoheitszeichen der Kreisverwaltung zur Verfügung. Das Recht ist geschützt und soll gewahrt bleiben.
(2) Dritten ist die Verwendung des Kreiswappens nur mit Genehmigung des Oberbergischen Kreises erlaubt.
§ 3
Genehmigung und Verwendung
(1) Die Genehmigung zur Führung des Kreiswappens wird auf Antrag nach freiem Ermessen nur Vereinen/Verbänden/Institutionen/Organisationen mit Sitz oder Einrichtungen im Oberbergischen Kreis erteilt, die nach ihrer Satzung, Ausrichtung oder gesetzlichen Aufgaben ideellen, gemeinnützigen, öffentlichen oder wohltätigen Zwecken ganz oder teilweise dienen.
(2) Die Verwendung des Kreiswappens durch nicht in § 3 Abs. 1 dieser Satzung genannte natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen sowie gewerbliche Unternehmen ist nicht gestattet.
§ 4
Benutzung des Wappens
(1) Jede Benutzung des Kreiswappens durch Dritte bedarf der stets widerrufbaren Genehmigung des Oberbergischen Kreises. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung der geplanten Verwendung beizufügen. Die Genehmigung kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Benutzung, versehen werden.
(2) Die Genehmigung wird nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt, die dem Wappenwesen und dem Wappenrecht entsprechen.
(3) Das Ansehen des Oberbergischen Kreises darf durch den vorgesehenen Gebrauch des Kreiswappens nicht gefährdet oder geschädigt werden.
(4) Der Anschein eines amtlichen Charakters muss vermieden werden.
(5) Für die Erteilung einer Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
(7) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet der Landrat. Dem Kreisausschuss des Oberbergischen Kreises wird die Entscheidung zur Kenntnis gegeben.
§ 5
Bestandsschutz
(1) Bereits vom Landrat des Oberbergischen Kreises erteilte Genehmigungen zur Verwendung des Kreiswappens vor Inkrafttreten dieser Satzung behalten im Rahmen des Bestandsschutzes ihre Gültigkeit.
(2) Bei Änderungen der Antragsgrundlage ist eine erneute Genehmigung erforderlich.
II Wappenzeichen
§ 6
Bezeichnung und Darstellung des Wappenzeichens
(1) Das Zeichen trägt den Namen: „Wappenzeichen des Oberbergischen Kreises“.
(2) Das Wappenzeichen beinhaltet in stilisierter Form Teile des Kreiswappens sowie des Logos des Oberbergischen Kreises und stellt sich wie folgt dar:
Das Wappenzeichen wird in den Farben blau/weiß und schwarz/weiß abgebildet.
§ 7
Verwendung des Wappenzeichens
(1) Das Wappenzeichen des Oberbergischen Kreises steht den Personen oder Gruppen, denen die Verwendung des Kreiswappens nicht gestattet ist, unentgeltlich zur Verfügung.
(2) § 4 Absätze 3 und 4 dieser Satzung gelten entsprechend.
III Schlussbestimmungen
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der in den §§ 2, 3, 4, 5 und 7 (2) dieser Satzung genannten Regelungen verstößt.
(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Letzte Änderung: 4. April 2013