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Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 29.12.2004
(einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 06.06.2007;
einschließlich der 2. Änderungssatzung vom 10.06.2009)
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021/ GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) und des § 99 Abs. 1 des Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. 12 2008 (BGBl. I S. 2955) in Verbindung mit § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 10.06.2009 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 29.12.2004 beschlossen:
§ 1
(1) Der Oberbergische Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 SGB XII überträgt den Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der ihm als Sozialhilfeträger nach § 97 SGB XII in Verbindung mit § 2 AV-SGB XII NRW obliegenden Aufgaben, soweit in den nachstehenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.
(2) In diesem Umfang verfolgen die Gemeinden alle Ansprüche des Oberbergischen Kreises gegen unterhalts-, ersatz- und kostenersatzpflichtige Personen sowie gegen die Träger anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch im Zwangswege.
(3) Bei der Durchführung bedienen sich die Gemeinden eines von der Gemeinsamen Kommunalen Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg angebotenen ADV-Verfahrens und evtl. weiterer technischer Hilfen, die der Oberbergische Kreis ermöglicht.
(4) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII und eines einheitlichen Verfahrens erlässt der Oberbergische Kreis Richtlinien und gibt Weisungen.
§ 2
Von der Übertragung (§ 1 Abs. 1) sind ausgenommen:
- die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII,
- die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII,
- die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII im Falle stationärer Pflege,
- die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel SGB XII,
- die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII),
- die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten,
- den Abschluss von Vereinbarungen mit Einrichtungen und Diensten nach dem Zehnten Kapitel SGB XII
§ 3
(1) Bei Ansprüchen auf Kostenerstattung gegen andere Träger der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII melden die Gemeinden die Ansprüche in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an. Wenn es nicht zur Anerkennung kommt, führt der örtliche Träger die weiteren Verhandlungen. Bzgl. der Prozessvertretung vor den Sozialgerichten gilt § 2 Ziff. 6.
(2) Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII werden von den Gemeinden abgegeben.
§ 4
(1) Der Oberbergische Kreis behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
(2) Die Verwaltung wird ermächtigt, von dem Vorbehalt des Abs. 1 im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen durch eine an die Gemeinde gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.
§ 5
Die Gemeinden sind berechtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben die Amtshilfe der Sozialen Dienste und der Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises in Anspruch zu nehmen, soweit deren fachliche Beurteilung für die weitere sozialhilferechtliche Bearbeitung notwendig ist.
§ 6
Die Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Letzte Änderung: 24. Juni 2009