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Aufgabenspektrum Naturschutz
Naturschutz
- Ausnahmen und Befreiungen
- Ordnungsrechtliche Maßnahmen gemäß Landesnaturschutzgesetz
- Stellungnahmen bei Bauvorhaben im Außenbereich
- Verfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft, Festsetzungen und Kontrollen
- Ausgleichsmaßnahmen
- Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld
- Regionale Leitungstrassen, Versorgungsleitungen
- Reitangelegenheiten
- Allgemeine Bestimmungen für das Reiten
- Ausgabe der Reitkennzeichen bzw. Reitplaketten
- Betreuung Naturschutzbeirat und Naturschutzwacht
- Schutz an Naturdenkmalen
Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, ...
„... dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.“
So lautet die Zielvorgabe in § 1 des Landesnaturschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen (LG NRW).
Durchführung des Landschaftsschutzes bedeutet vor allem, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft fernzuhalten oder aber unvermeidbare Maßnahmen zu Lasten des Naturhaushaltes an Ort und Stelle auszugleichen oder an anderer Stelle dafür Ersatz zu schaffen.
Letzte Änderung: 18. September 2018