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Ansprechpartner/-innen
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Herr Steinfort
Telefon 02261/88-3209
Fax 0226188-972-3209
E-Mail steinfort01@obk.deZimmer: 1-05
Stahlstr. 5
51645 Gummersbach
- Anlage zum Antrag auf Erteilung / Verlängerung / Erweiterung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Antrag - Erteilung / Verlängerung / Erweiterung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Antrag - Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung
- Merkblatt - Erwerb und die Aufbewahrung von Treibladungspulver im privaten Bereich nach dem Sprengstoffgesetz
Merkblätter/Vordrucke
- Sicherheit und Ordnung
Lebenslagen
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
WAS
- Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an Lehrgängen zur Vermittlung von Fachkunde, Gebührenpflichtig (zurzeit 50 Euro)
- Staatliche Erlaubnis zum Erwerb von und Umgang mit Sprengstoff für nicht gewerbliche Zwecke, Fünf Jahre gültig, Gebührenpflichtig (zurzeit zwischen 100 und 250 Euro)
VORAUSSETZUNG
- mindestens 21 Jahre alt (Ausnahme möglich)
- Wohnort im Oberbergischen Kreis
- Zuverlässigkeit im Sinne des Sprengstoffgesetzes (Weiteres siehe dort in § 8 a)
- Persönliche Eignung
- Erfolgreicher Abschluss eines Fachkundelehrgangs (nur bei erstem Erlaubnisantrag)
- Schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einer Erlaubnis (Mindestens drei Monate vor Ablauf einer vorherigen Erlaubnis!)
VORZULEGEN IST
- Fragebogen und Fotos zur Restmengenlagerstätte
- Ggf. Waffenbesitzkarte
- Bei Erstausstellung: Nachweis Fachkundelehrgang
- Bei Verlängerung: bisheriger Erlaubnis
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich, Terminvereinbarung empfehlenswert!
BESONDERES
- Was bei Erwerb, Umgang und Aufbewahrung von Sprengstoff im privaten Bereich inhaltlich zu beachten ist, ist in einem Merkblatt zusammengestellt.