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Ansprechpartner/-innen
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Frau Strupp
Telefon 02261/88-3622
Fax 02261/88-972-3622
E-Mail strupp01@obk.deZimmer: OG-13
Gummersbacher Strasse 41a
51643 Gummersbach
- Antrag - Ferienreiseverordnung
- Antrag - Sonntagsfahrverbot
Merkblätter/Vordrucke
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Lebenslagen
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie weisen wir auf folgende Änderungen im Kundenkontakt hin
www.obk.de/svakundenkontakt.
An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern (einschließlich damit verbundener Leerfahrten), nicht geführt werden.
Neben den gesetzlichen Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 3 StVO sind im Einzelfall auch weitere Ausnahmen vom Fahrverbot möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angesetzt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt.
Welche Behörde ist sonst noch zuständig?
Die Zuständigkeit für die entsprechenden Anträge steht in Abhängigkeit zum Wohn- oder Betriebssitz des Antragstellers:
- Gummersbach, Radevormwald, Wiehl oder Wipperfürth: jeweiliges Ordnungsamt
- Morsbach oder Reichshof: Ordnungsamt Reichshof
- Übrige Städte und Gemeinden: Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach
Welche Unterlagen benötige ich?
Ein ausgefüllter und unterschriebener Antrag, der die Begründung für die Notwendigkeit eines Transportes an Sonn- oder Feiertagen beinhaltet.
Den entsprechenden Antrag entnehmen Sie bitte der Kategorie „Merkblätter/Vordrucke“.
Entstehen mir Kosten?
Die Kosten sind abhängig von der jeweiligen Gültigkeitsdauer der Genehmigung.
Weitere Informationen
Die Kontaktaufnahme kann persönlich oder durch eine beauftragte Person sowie schriftlich erfolgen.