Bundestagswahl 2025
Endgültiges amtliches Wahlergebnis für den Oberbergischen Kreis
(Weiterleitung auf das Internetportal Wahlen.KDVZ)
Hinweis auf die vorgezogene Bundestagswahl am 23.02.2025
Der Bundespräsident hat am 27. Dezember 2024 auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) aufgelöst und den 23. Februar 2025 als neuen Tag für die Bundestagswahl festgelegt.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ist ermächtigt, für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestages durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine zu verkürzen. Dies betrifft u.a. auch die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ist am 28. Dezember 2024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 436).
Die verkürzten Fristen sind so gewählt worden, dass den Parteien und Wahlvorschlagsträgern nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes innerhalb des engen zeitlichen Rahmens ein möglichst großer zeitlicher Vorlauf für ihre Wahlvorbereitungen eingeräumt wird, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane zu gefährden.
Die wesentlichen Termine und Fristen für die Wahl sind auf der Homepage der Bundeswahlleiterin abrufbar (Termine und Fristen - Die Bundeswahlleiterin).
Die öffentliche Bekanntmachung des Oberbergischen Kreises für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen unter Berücksichtigung der neuen Fristen ist nachfolgend abrufbar.
Kreiswahlleiter
Aufgrund des § 9 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen hat die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 30.08.2024
- Herrn Landrat Jochen Hagt zum Kreiswahlleiter und
- Herrn ltd. Kreisverwaltungsdirektor Reinhard Schneider zum stellvertretenden Kreiswahlleiter
ernannt.
Kreiswahlausschuss
Der Kreiswahlausschuss besteht gemäß § 9 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern.
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundeswahlordnung (BWO) beruft der Kreiswahlleiter alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer des Kreiswahlausschusses und für jede/n Beisitzer/in eine/n Stellvertreter/in.
Die Beisitzer/innen des Kreiswahlausschusses sind aus den Wahlberechtigten des Oberbergischen Kreises zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen. Bei der Auswahl der Beisitzer des Kreiswahlausschusses sollen gemäß § 4 Abs. 2 BWO i.d.R. die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl im Oberbergischen Kreis errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
Vorsitzender des Kreiswahlausschusses ist der Kreiswahlleiter Jochen Hagt, Landrat, bzw. der stellvertretende Kreiswahlleiter Reinhard Schneider, ltd. Kreisverwaltungsdirektor.
| lfd. Nr. | Partei | ordentliche Beisitzer | stellvertretende Beisitzer |
| Name, Vorname | Name, Vorname | ||
| 1. | CDU | Tietz, Iris | Ahus, Margit |
| 2. | CDU | Stefer, Michael | Jansen, Jörg |
| 3. | SPD | Schmeis-Noack, Heidrun | Lichtmann, Dr. Sven |
| 4. | GRÜNE | Winkelhoch, Fritz Lothar | Bülter, Gabi |
| 5. | FDP | Albowitz-Freytag, Ina | Trautmann, Dominik |
| 6. | AfD | Schäfer, Udo | Rekowski, Dietmar |
Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag ist eine Verbindung von Mehrheits- und Verhältniswahl. Die Hälfte der Abgeordneten wird mit der Erststimme direkt im Wahlkreis gewählt, die andere Hälfte bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zweitstimmen aus den Landeslisten. Die Wähler/innen verfügen bei der Bundestagswahl über jeweils zwei Stimmen - eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Kreiswahlvorschlag) und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei.
Am 17.03.2023 wurde im Bundestag eine Wahlrechtsreform zur Verringerung der Abgeordnetenzahl beschlossen. Damit wird die Zahl der Abgeordneten im Bundestag auf 630 festgelegt. Auf diese Weise entfallen Überhang- und Ausgleichsmandate, die bisher zu einer Erhöhung der Sitzzahl geführt haben.
Erststimme (Wahlkreiskandidaten)
Damit jede/r Abgeordnete eine ungefähr gleich große Anzahl von Wahlberechtigten vertritt, wird das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Einwohnerzahlen in 299 möglichst gleich große Wahlkreise aufgeteilt. Der Oberbergische Kreis bildet den Bundestagswahlkreis Nr. 98. In jedem der 299 Wahlkreise ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein Sitz im Bundestag ist diesen Bewerbern jedoch noch nicht garantiert. Die Sitze werden nur vergeben, wenn sie auch durch einen entsprechenden Zweitstimmenanteil gedeckt sind.
Im Oberbergischen Kreis stellen sich acht Direktkandidaten zur Wahl.
Zweitstimme (Landeslisten)
Die Zweitstimme entscheidet darüber, wie viele der insgesamt 630 Mandate (keine Überhang -und Ausgleichsmandate mehr) jeder Partei im Bundestag zustehen. Die Landesliste ist eine in ihrer Zusammensetzung und Reihenfolge fest bestimmte Liste, die die Bewerber einer Partei widerspiegeln.
Mit der Stimmabgabe entscheidet sich der Wähler für die Kandidatenliste einer Partei. Die aus der Erststimme auf die Partei entfallenen Sitze werden auf die Gesamtzahl der ermittelten Sitze angerechnet, die verbleibenden Sitze werden nach den Landeslisten vergeben. Jede Partei schickt so viele Abgeordnete ins Parlament, wie es ihrem Anteil an den abgegebenen Wahlstimmen entspricht.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Jede/r Wähler/in hat die Möglichkeit, seine Stimme zu splitten, d.h. die beiden Stimmen verschiedenen Parteien zu geben. Dadurch kann es vorkommen, dass eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate erhält, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen würden. Diese Mandate werden Überhangmandate genannt. Alle Überhangmandate, die bei der Mandatsverteilung entstehen, werden anschließend ausgeglichen. Dadurch wurde die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag so lange erhöht, bis das Größenverhältnis wieder dem Zweitstimmenanteil bei der Wahl entspricht.
Durch die Reform ist die Anzahl nun begrenzt worden und der Bundestag hat sich auf eine feste Zahl an Mandaten geeinigt. Von den 630 Sitzen werden 299 mit der Erststimme direkt gewählt, die Übrigen werden durch die Zweitstimme über die Landesliste gewählt. Übersteigt die Zahl der einer Landesliste nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber/innen, so werden die übrigen Sitze den Listenbewerbern zugeteilt. Reichen die Sitze, die den erfolgreichen Wahlkreisbewerbern nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, nicht aus, so erhalten die Wahlkreisbewerber mit den geringsten Erststimmenanteilen keinen Sitz.
Aktuell besteht der Deutsche Bundestag aus 733 Abgeordneten.
Die 5%-Hürde
Berücksichtigt werden bei der Verteilung der Mandate nur solche Parteien, die wenigstens fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Wahlkreise durch die Erststimmen gewonnen haben. Auch Kandidaten/Kandidatinnen, welche über die Erststimme direkt gewählt werden, erhalten ein Mandat unabhängig von den Zweitstimmen, die auf die zugehörige Partei entfallen sind.
Aktiv und passiv wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält (gilt nur für die aktive Wahlberechtigung).
Wahlberechtigt sind weiterhin alle im Ausland lebenden Deutschen, sofern sie
- entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder
- wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Ausgeschlossen sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, für die ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt ist oder die sich auf Grund einer Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet für die Bundestagswahl ist die Bundesrepublik Deutschland, welche in 299 Wahlkreise aufgeteilt ist. Der Oberbergische Kreis bildet dabei den Wahlkreis 98.
Wahlkreiseinteilung
Bei der Wahlkreiseinteilung gilt der Grundsatz, dass möglichst gleich viele Wahlberechtigte in einem Wahlkreis wohnen sollen, damit jede Stimme bei der Wahl gleiches Gewicht hat.
Unterhalb der Gemeindegrenze wird durch die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen festgelegt, welche Adressen welchem Wahllokal zugeordnet werden und damit einen „Wahlbezirk“ bilden. Die Einteilung ist allein aus organisatorischen Gründen notwendig, da am Wahltag nicht alle Wahlberechtigten eines Wahlkreises in einem einzelnen Wahllokal wählen können. Letztlich werden alle Stimmen eines Wahlkreises zusammengezählt.
In Zusammenarbeit mit den Blinden- und Sehbehindertenvereinen in Nordrhein-Westfalen e.V. werden für die Bundestagswahl 2025 Wahlhilfepakete für Blinde und Sehbehinderte erstellt.
Inhalt dieser Pakete ist eine Stimmzettelschablone und eine Akustik-CD mit der Anleitung zur Handhabung der Stimmzettelschablone und den Stimmzettelinhalten. Damit der Stimmzettel allein durch Ertasten korrekt in die Schablone eingelegt werden kann, ist die obere rechte Ecke aller Stimmzettel abgeschnitten.
Die Mitglieder der Verbände erhalten die Pakete automatisch.
Im Übrigen können sich die Wahlberechtigten im Gebiet des Oberbergischen Kreises unter der
- Telefonnummer 02159 96550 an die Landesgeschäftsstelle oder unter der
- Telefonnummer 01805 666 456 (nur aus dem deutschen Festnetz)
an die bundesweite Hotline wenden.
Weitere Informationen
Informationsbroschüre des Oberbergischen Kreises
copyright: Andreas Prott - stock.adobe.com