Änderung der Satzung zu Bürgerentscheiden

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1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002

Aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646, SGV. NW. 2021), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) i.V.m. der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) vom 10.07.2004 (GV. NRW. S 383), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 10.03.2005 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002 beschlossen:

Artikel I


§ 1

(1) § 2 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
(2) § 2 Abs. 3 wird zu Abs. 2
(3) § 2 Abs. 4 wird zu Abs. 3. Die Worte „im Kreisabstimmungsausschuss,“ werden gestrichen.


§ 2
§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
Benachrichtigung und Information der Abstimmberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister die Abstimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
2.
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
3.
die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
4.
die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
5.
die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
6.
die Belehrung über die Beantragung eines Abstimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.

Mit der Benachrichtigung wird eine Information der Abstimmberechtigten versandt.

(3) Die Information nach Absatz 2, Satz 2 trägt als Titelseite die Überschrift „Abstimmungsinformation des Oberbergischen Kreises zum Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage, enthält den Zeitraum des Bürgerentscheids, zu dem die Stimmlokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und den Zeitpunkt, bis zu dem der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Ferner enthält das Abstimmungsheft:

1.
die Unterrichtung des Landrats über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2.
eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3.
Eine kurze sachliche Begründung der im Kreistag vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,
4.
eine kurze sachliche Begründung der im Kreistag vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,
5.
eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Kreistag vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Kreistagsmitglieder und die Abstimmempfehlung des Landrats sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

(4) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Kreistag vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Landrats über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Absatz 3, Ziffer 2 – 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlung der im Kreistag vertretenen Fraktionen, des Landrats und Sondervoten einzelner Kreistagsmitglieder zu beschränken. Der Landrat kann für die gem. Abs. 3, Ziffer 2, Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.

(5) Die Information der Abstimmberechtigten wird auch im Internet auf der Homepage der Kreisverwaltung des Oberbergischen Kreises veröffentlicht.

(6) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister öffentlich bekannt
  1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
  2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt,
  3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.


§ 3


In § 8 Abs. 3, Satz 2 wird folgende Ziffer 6 angefügt:

6. den Hinweis, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 20 sind.


§ 4

§ 11 Abs. 4, Satz 2 wird gestrichen.


§ 5

In § 16 Satz 1 wird das Wort „Kreisabstimmungsausschuss“ durch das Wort „Kreistag“ ersetzt.


§ 6

§ 18 wird gestrichen.


§ 7

(1) § 19 wird zu § 18.Der Text „33 – 60“ wird gestrichen und durch „33, 34, 35 – 40, 42 – 60“ ersetzt.

(2) Hinter der Ziffer „63“ wird die Bezeichnung „Abs. 1“ gestrichen.


§ 8

§ 19 erhält folgende Fassung:

§ 19
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen

Bei der Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids sind folgende Maßgaben zu beachten:

1. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

2. Die Stimmräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei im Sinne von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewählt und eingerichtet werden, so dass allen Abstimmenden, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.

3. Eine Abstimmender, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Abstimmungsurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Abstimmungsvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmenden bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Abstimmenden zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Abstimmenden die Stimmzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat.


Artikel II

Die 1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, den 10.03.2005

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

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