Genehmigung des Landschaftsplanes Nr. 8 "Hückeswagen"

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 Loge Kreiswappen Oberbergischer Kreis

 

 

 
Genehmigung des Landschaftsplanes Nr. 8 "Hückeswagen"


Die Bezirksregierung in Köln als Höhere Landschaftsbehörde hat den vom Kreistag des Oberbergischen Kreises am 09.03.2006 gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – NW) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung als Satzung erlassenen Landschaftsplan Nr. 8 „Hückeswagen“ mit Verfügung vom 17.10.2006, Aktenzeichen 51.2.-2/GM LP8 unter Auflagen genehmigt. Mit Beschluss vom 14.12.2006 ist der Kreistag des Oberbergischen Kreises dieser Genehmigung beigetreten.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 28 a Landschaftsgesetz NW öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 in der z. Zt. geltenden Fassung

Der Betrachtungsraum des Landschaftsplanes ist der folgenden Übersichtskarte zu entnehmen:

Übersichtkarte Hückeswagen

 

 
Der genehmigte Landschaftsplan Nr. 8 “Hückeswagen“ und die dazu ergangene Genehmigung können beim Oberbergischen Kreis – Amt für Kreis- und Regionalentwicklung -, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, freitags von 8.00 – 12.00 Uhr eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

1. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 30 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur beachtlich ist, wenn
 
  • die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach §§ 27 a, 27 c Landschaftsgesetz NW oder § 29 Abs. 2, Satz 2 Landschaftsgesetz NW verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27 c Abs. 2, Satz 2 Landschaftsgesetz NW oder des § 29 Abs. 2, Satz 1 Landschaftsgesetz NW die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
     
  • ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 30 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.

Gemäß § 30 Abs. 3 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans unbeachtlich
 
  1. eine Verletzung der in § 30 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Landschaftsgesetz NW bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
     
  2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß § 30 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW,

 
wenn sie nicht in Fällen von I. innerhalb eines Jahres, in Fällen von II. innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

2. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) kann gegen diese Satzung gemäß § 5 Abs. 6 der KrO in der derzeit gütigen Fassung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
 
  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
     
  • die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
     
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
     
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 
3. Auf die Vorschriften des § 7 – Enteignung, Entschädigung, Ausgleich – und der §§ 33 bis 41 – Wirkungen des Landschaftsplanes – des derzeit gültigen Landschaftsgesetzes NW wird hingewiesen.

 
4. Außer Kraft tritt gemäß § 42 a Abs. 1 Satz 6 Landschaftsgesetz NW die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Beverteich, Stadt Hückeswagen, Oberbergischer Kreis vom 16.12.1993.

 
5. Außer Kraft treten gemäß § 42 a Abs. 1 Satz 6 Landschaftsgesetz NW folgende Vorschriften, soweit sie im Geltungsbereich des Landschaftsplans Festsetzungen betreffen:
 
  • die ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Oberbergischen Kreis (Teilbereich II ) vom 24. Dezember 1991,
     
  • die ordnungsbehördliche Verordnung über Naturdenkmale im Bereich des Oberbergischen Kreises – Teil I – vom 25.10.1989.

 
Der Landschaftsplan Nr. 8 „Hückeswagen“ tritt gemäß § 28 a des Landschaftsgesetzes NW in der derzeit gültigen Fassung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

 
Gummersbach, 15. Dezember 2006

 
 
gez.
Hagen Jobi
Landrat

 

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