Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene

Öffentliche Bekanntmachung

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Satzung des Oberbergischen Kreises vom 04.07.2013 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene

 

Auf Grund  

  • der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung
     
  • des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NW S. 527/SGV NRW 2011) in der jeweils geltenden Fassung
     
  • § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 10. Januar 2006 (GV NW 2006 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung
     
  • §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NW S. 306) in der jeweils geltenden Fassung
    hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 04.07.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gebührentatbestand und Gebührenschuldner

(1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NW) vom 03.07.2001 (GV NW 2001 S. 262) in der z. Zt. geltenden Fassung erhoben.
Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden Gebührensätze festgelegt, die von den Gebührensätzen der AVerwGebO abweichen.
Für diese abweichenden Gebührensätze wurden die in Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgegebenen Kriterien (die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren; die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz) berücksichtigt.

(2) Gebührenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach Absatz 1 gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen i.S.d. Absatzes 1 unterliegen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres weniger als 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind.
(2) Hausschlachtungen im Sinne dieser Satzung sind Schlachtungen außerhalb zugelassener Schlachtbetriebe, bei denen das erschlachtete Fleisch ausschließlich für den eigenen häuslichen Verbrauch des Besitzers bestimmt ist.
 

 § 3
Gebühren in gewerblichen Kleinbetrieben

 

(1) Die Gebühr beträgt je Tierart:
 

Tierart Schlachtungen in zugelassenen Betrieben insgesamt je Schlachtdurchgang an einem Tag je Tier
für das 1. Tier 2 – 5 Tiere 6 – 35 Tiere 36-64 Tiere 65-119 Tiere
Rinder, einschl. Jungrinder 31,00 € 20,00 € 18,00 € 15,00 € 14,00 €
Schweine, Wildschweine inkl. Trichinenuntersuchung nach Verdauungsmethode 25,00 € 14,00 € 11,00 € 9,00 € 8,00 €
Einhufer (Pferde, Esel) inkl. Trichinen-untersuchung nach Verdauungsmethode 45,00 € 33,00 € 30,00 € 28,00 € 26,00 €
Schafe, Ziegen 20,00 € 8,00 € 6,00 € 5,00 € 4,00 €
Haarwild (Rehe, Hir-sche, Damwild u. sonst.) 20,00 € 8,00 € 6,00 € 5,00 € 4,00 €

(2) Wird in einem Betrieb bei einem Schlachtdurchgang mehr als eine Tierart geschlachtet, so wird bei der Gebühr nach Absatz 1 der Betrag aus der Spalte „für das 1. Tier“ lediglich bei einer Tierart berechnet, da bei dieser Gebühr die Fahrtkosten berücksichtigt werden. Bei jeder weiteren bei diesem Schlachtdurchgang geschlachteten Tierart ergibt sich die Gebühr für das 1.-5. Tier aus der jeweiligen Spalte „2-5 Tiere“.


§ 4
Gebühren bei Hausschlachtungen

(1) Bei Hausschlachtungen ohne Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau) beträgt die Gebühr für die Fleischuntersuchung je Tierart:

Tierart      
für das 1. Tier 2 – 5 Tiere ab 6 Tie-re
Rinder, einschl. Jungrinder 24,00 € 19,00 €  
Schweine, Wildschweine inkl. Trichinenuntersuchung nach Verdauungsmethode 28,00 € 23,00 €  
Einhufer (Pferde, Esel) inkl. Trichinenuntersuchung nach Verdauungsmethode 37,00 € 32,00 €  
Schafe, Ziegen 17,00 € 12,00 € 10,00 €
Haarwild (Rehe, Hirsche, Damwild u. sonst.) 18,00 € 13,00 € 11,00 €

(2) Ist bei Hausschlachtungen auf Grund einer festgestellten Störung des Allgemeinbefindens des Tieres eine Schlachttieruntersuchung erforderlich oder wird die Untersuchung auf Anforderung des Gebührenpflichtigen durchgeführt, beträgt die Gebühr für die Fleischuntersuchung je Tierart:

Tierart Hausschlachtungen insgesamt je Tag je Tier
für das 1. Tier 2 – 5 Tiere ab 6 Tiere
Rinder, einschl. Jungrinder 32,00 € 21,00 €  
Schweine, Wildschweine inkl. Trichinenuntersuchung nach Verdauungsmethode 34,00 € 24,00 €  
Einhufer (Pferde, Esel) inkl. Trichinenuntersuchung nach Verdauungsmethode 46,00 € 35,00 €  
Schafe, Ziegen 23,00 € 13,00 € 11,00 €
Haarwild (Rehe, Hirsche, Damwild u. sonst.) 25,00 € 14,00 € 12,00 €

(2) Wird in einem Betrieb an einem Tag mehr als eine Tierart geschlachtet, so wird bei der Gebühr nach Absatz 1 und Abs.2 der Betrag aus der Spalte „für das 1. Tier“ lediglich bei einer Tierart berechnet, da bei dieser Gebühr die Fahrtkosten berücksichtigt werden. Bei jeder weiteren an diesem Tag geschlachteten Tierart ergibt sich die Gebühr für das 1.-5. Tier aus der jeweiligen Spalte „2-5 Tiere“.

§ 5
Gebühren für die Trichinenuntersuchung

Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen und anderen Tieren, die ausschließlich der Trichinenuntersuchung unterliegen, beträgt 10,00 Euro pro Tier.
 

§ 6
Gebühr für fleischhygienerechtliche Untersuchung an Schlachtrindern auf BSE

(1) Neben den Gebühren nach §§ 3 und 4 werden im Zusammenhang mit den Untersuchungen auf BSE (Bovine Spongiforme Enzephalopathie) in gewerblichen Kleinbetrieben und bei Hausschlachtungen für die Entnahme und den Transport der Probe Gebühren in Höhe von 7,00 Euro je Tier erhoben.

(2) Hinzu kommen je Tier jeweils die dem Kreis seitens des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Arnsberg in Rechnung gestellten Gebühren für die Untersuchung der BSE-Proben gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV NRW S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Untersuchungskosten vermindert die Gebühr nach Absatz 2 um die Höhe der in Aussicht gestellten Beteiligung. Sollte die finanzielle Beteiligung nicht oder nur in geringerem Umfang erfolgen, erhöht sich die verminderte Gebühr nach Abs 2 um die Differenz der Gebühr nach AverwGebO NRW und des bereits gezahlten Betrages.

 

§ 7
Gebühr für die Überwachung in zugelassenen Zerlegungsbetrieben

Für die Überwachung der hygienischen Mindestanforderungen bei der Zerlegung von Fleisch in zugelassenen Zerlegungsbetrieben werden im Falle des Tätigwerdens der amtlichen Tierärzte Gebührensätze je Tonne zerlegten Fleisches erhoben. Die Gebühr beträgt für die Zerlegung von Rindfleisch, Kalbsfleisch, Schweinefleisch, Einhufer/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch bis zu einer Tonne 38,50 €. Ab der zweiten Tonne werden je Tonne Gebühren gemäß Tarifstelle 23.8.4.2 der AVerwGebO NRW erhoben.

§ 8
Gebühr für das Nichtausführen eines Teils der Untersuchung oder der gesamten Untersuchung (Versäumnisgebühr) und bei Verzögerungen (Wartegebühr)

(1) Unterbleibt die angemeldete Untersuchung oder die Amtshandlung, weil diese nicht zu der angemeldeten Zeit ausgeführt werden konnte und hat der Gebührenpflichtige dies zu vertreten, so ist als Ersatz für die tatsächlich entstandenen Kosten eine Versäumnisgebühr zu entrichten.

(2) Stehen die angemeldeten Tiere nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereit oder entstehen Unterbrechungen der Amtshandlungen, die von der/dem Gebührenpflichtigen zu vertreten sind, so wird eine Wartegebühr erhoben.

(3) Die Gebühr zu Absatz 1 und 2 beträgt
für eine/n amtliche/n Tierärztin/Tierarzt je angefangene halbe Stunde 17 €.

§ 9
Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten

(1) Auf die Gebühren nach §§ 3, 4 erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 80 %, wenn die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18:00 Uhr und 07:00 Uhr, an Samstagen nach 15:00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird.

(2) Die Aufschläge nach Absatz 1 sind auch zu zahlen, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die Fleischuntersuchung auf Verlangen in den aufschlagspflichtigen Zeiten durchgeführt wird.

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlung nach dem Fleischhygienerecht vom 06.06.2007 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung des Oberbergischen Kreises vom 04.07.2013 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 04.07. 2013


gez.
Hagen Jobi
- Landrat -
 

Veröffentlichungsdatum: 17.07.2013