Allgemeine Vorprüfungen des Einzelfalls gem. § 3 c UVPG für die Grundwasserentnahme der Fa. Eaton Industries GmbH

Öffentliche Bekanntmachung

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der Feststellung der Ergebnisse von  allgemeinen Vorprüfungen des Einzelfalls gem. § 3 c UVPG für die Grundwasserentnahme der Fa. Eaton Industries GmbH, Schemmener Str. 28-30, 51647 Gummersbach

 

Der Landrat des Oberbergischen Kreises

Az. 67 31 30 81-12-4

Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94) in der derzeit geltenden Fassung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:

Die Fa. Eaton Industries GmbH, Schemmener Str. 28-30, 51647 Gummersbach beantragt die Änderung der vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnis u.a. für die Entnahme von Grundwasser über einen Brunnen.

Bisher wurde Grundwasser über zwei Brunnen entnommen. Da ein Brunnen stillgelegt wurde, muss die Entnahmemenge für den vorhandenen Brunnen erhöht  werden. Es ist eine Grundwasserentnahmemenge von 130.000 m³/a beantragt.

Nach § 3c Sa. 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach  Ziffer 13.3.2  der Anlage 1 zu § 3 des UVPG für die Entnahme von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³  geforderte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass das geplante Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wurde entsprechend § 3 c Sa. 1 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass von der Grundwasserentnahme mit einer Wassermenge von 130.000 m³/a keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.

Die Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Grundwasserentnahme der Fa. Eaton Industries GmbH wird hiermit gem. § 3a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

 

Gummersbach, den 08.05.2017

Im Auftrag
gez. Bremer

 

Veröffentlichungsdatum: 10.05.2017