Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2019 / 2020 vom 03.04.2019

Öffentliche Bekanntmachung

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Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2019 / 2020 vom 03.04.2019

 

Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW, S. 759) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW, S. 759) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises mit Beschluss vom 06.12.2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2019/2020 (Doppelhaushalt), der die für die Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Haushaltsjahr

2019


im Ergebnisplan mit
 
 
  • dem Gesamtbetrag der Erträge auf
406.512.174 €
  • dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
407.197.174 €

im Finanzplan mit
 
 
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
403.750.444 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
388.722.415 €
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
7.175.617 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
46.855.372 €
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus derFinanzierungstätigkeit auf
39.679.755 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
4.745.745 €
   


und im Haushaltsjahr
 

 

2020

 


im Ergebnisplan mit
 

 

  • dem Gesamtbetrag der Erträge auf

424.259.141 €

  • dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

421.354.481 €


im Finanzplan mit
 

 

  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

421.354.481 €

  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit auf

405.570.200 €

  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

4.846.748 €

  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

37.923.862 €

  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

33.077.114 €

  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
4.939.603 €

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2019 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 39.679.755 € festgesetzt. Für das Jahr 2020 wird die Summe der Investitionskredite auf 33.077.114 € festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird für den Doppelhaushalt 2019/2020 auf 38.275.000 € festgesetzt.

 

§ 4

 

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird für das Jahr 2019 auf 685.000,00 € und für das Jahr 2020 auf 685.000,00 € festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2019 und 2020 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

 

§ 6

 

1. Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2019 einheitlich 38,8046 % und im Jahr 2020 einheitlich 37,7882 % der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen.

2. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule Oberberg wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Volkshochschule Oberberg versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2019 in Höhe von 0,2672 % und für das Jahr 2020 in Höhe von 0,2564 % der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

3. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine Mehrbelastung der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben in Höhe von

  2019 2020
Bergneustadt 1,7288 % 1,7518 %
Engelskirchen 1,5615 % 1,5823 %
Gummersbach 1,5373 % 1,5577 %
Hückeswagen 1,5727 % 1,5936 %
Lindlar 1,6156 % 1,6371 %
Marienheide 1,7544 % 1,7777 %
Morsbach 1,4014 % 1,4200 %
Nümbrecht 1,6549 % 1,6769 %
Radevormwald 1,2475 % 1,2641 %
Reichshof 1,6927 % 1,7152 %
Waldbröl 1,6158 % 1,6373 %
Wiehl 1,4586 % 1,4780 %
Wipperfürth 1,8479 % 1,8725 %

 

4. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2019 in Höhe von 27,5983 % und für das Jahr 2020 in Höhe von 27,9027 % der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

5. Die im Jahr 2019 und 2020 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig

6. Die Abrechnung der Umlage für die Volkshochschule Oberberg sowie der Berufsschulumlage erfolgt gemäß § 56 Abs. 4 KrO NRW. Im Rahmen des Jahresabschlusses wird der ermittelte Überschuss oder Fehlbetrag den an der Abrechnung beteiligten Kommunen durch Bescheid mitgeteilt und bilanziert. Der Ausgleich der festgesetzten Beträge erfolgt im übernächsten Jahr.

7. Die Abrechnung der Jugendhilfeumlage erfolgt gemäß § 56 Abs. 5 KrO NRW. Im Rahmen des Jahresabschlusses wird der ermittelte Überschuss oder Fehlbetrag den Kommunen ohne eigenes Jugendamt durch Bescheid mitgeteilt und bilanziert. Der Ausgleich der festgesetzten Beträge erfolgt im übernächsten Jahr.

 

§ 7

 

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf 50.000 € festgesetzt.

 

Gummersbach, den 06.12.2018

gez.

Jochen Hagt

Landrat

gez.

Horst Crummenerl

Kreistagsmitglied

gez.

Jeanette Teschke

Schriftführerin

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Kreistag des Oberbergischen Kreises am 06.12.2018 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 ist einschließlich Anlagen mit Bericht vom 18.12.2018 gemäß § 57 Abs. 3 KrO NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln angezeigt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 20.03.2019 die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß §§ 53 Abs. 1 und 56 KrO NRW genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 vom 03.04.2019 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Möglichkeit zur Einsichtnahme

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2018 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14. Etage, Zimmer 07, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de/haushalt im Internet verfügbar.

 

Hinweis

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Gummersbach, den 03.04.2019

 

 

 

In Vertretung

gez.

Klaus Grootens

Kreisdirektor

 

 

 

 

 

Veröffentlichungsdatum: 03.04.2019