Tierseuchen-Allgemeinverfügung - zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchen-Allgemeinverfügung

 zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen
im Oberbergischen Kreis 
 Festlegung von zwei  Sperrbezirken gemäß § 10
der Bienenseuchen-Verordnung
 mit Anordnung der sofortigen Vollziehung

Aufgrund der

  • §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010)
  • §§ 3, 4, 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der zurzeit geltenden Fassung
  • § 24 Abs. 1 Satz 1, § 37  des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NRW S. 104) zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)

wird folgende Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen:

I.

Nachdem in einem Bienenstand in der Gemeinde Nümbrecht die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt wurde und zu befürchten ist, dass sich diese Seuche ausgebreitet hat oder weiterhin ausbreitet, werden die Ortsteile Heddinghausen/Göpringhausen sowie der Ortsteil Geringhausen in der Gemeinde Nümbrecht zum Sperrbezirk erklärt.

Der Sperrbezirk in Heddinghausen/Göpringhausen hat folgende Begrenzung:

Der Sperrbezirk beginnt im Norden im Bereich der ehemaligen Papiermühle Homburg-Bröl an der L95. Dem Verlauf der L95 folgt die Sperrbezirksgrenze Richtung Nordosten (Richtung Elsenroth), bevor sie dem nächsten Waldweg auf der rechten Seite folgt. Entlang dieses Waldweges verläuft die Sperrbezirksgrenze bis zur Ortschaft Huppichteroth, wo der weitere Verlauf durch den Harthweg und die Huppichterother Straße gebildet wird, bis die Huppichterother Straße auf die Homburger Straße (L320) trifft. Dem Verlauf der L320 folgt die Sperrbezirksgrenze in westlicher Richtung, bevor sie entlang der zweiten Querstraße auf der linken Seite weiterverläuft, die oberhalb der Ortschaft Homburg-Bröl in einen Waldweg übergeht, der die Verbindung zur Straße „Eckenbacher Hardt“ in Nümbrecht darstellt. Entlang der „Eckenbacher Hardt“ verläuft der Sperrbezirk in Richtung „Bahnhofstraße“ welche er quert, um entlang des gegenüber liegenden Feldwegs Richtung „Eckenbacher Straße“ weiter zu laufen. Die Östliche Begrenzung des Sperrbezirks bildet der Verlauf der „Eckenbacher Straße“, „Gouvieuxstraße“, „Maiglöckchenweg“, „Fingerhutweg“, Margeritenweg“, „Wildrosenweg“, bis zum „Breidenbacher Weg“. Entlang des „Breidenbacher Wegs“ verläuft der Sperrbezirk in westlicher Richtung, passiert die nächste größere Straße um in einen Waldweg überzugehen, der auf die L95 trifft. Der Sperrbezirk verläuft weiter entlang der L95 in südlicher Richtung, bevor die Sperrbezirksgrenze durch den zweiten Feldweg auf der rechten Seite gebildet wird. Der Verlauf dieses Feldweges bildet die Begrenzung des Sperrbezirks, bevor dieser südlich der Ortschaft Heddinghausen auf die „Heddinghauser Straße“ trifft.

Der weitere Verlauf wird vom südlichen Verlauf der Straßen „Hunnenberg“ und „Krappenweg“ gebildet, bevor südöstlich der Ortschaft „Riechenbach“ ein Feldweg zur Ortschaft „Vorholz“ abzweigt. Dem Verlauf dieses Feldwegs folgt die Sperrbezirksbegrenzung bis zur Kreuzung mit der L339 westlich der Ortschaft „Vorholz“. Entlang der L339 verläuft die Begrenzung in nördlicher Richtung, bevor sie südöstlich der Ortschaft „Guxmühlen“ in einen Feldweg auf der linken Seite mündet. Dieser Weg begrenzt den Sperrbezirk nach Nordwesten hin, bevor er im Bereich der ehemaligen Papiermühle Homburg-Bröl wieder auf die L95 stößt.

 

Der Sperrbezirk in Geringhausen hat folgende Begrenzung:

Der Sperrbezirk beginnt im Norden im Kreuzungsbereich der L95 mit der L198 südlich von Nümbrecht. Anschließend verläuft die Sperrbezirksgrenze entlang der L198 in östlicher Richtung bis zur Ortschaft „Ahlbusch“. In „Ahlbusch“ verläuft die Begrenzung entlang der „Hömeler Straße“, bevor diese in „Hömel“ auf die Straße „Eichenbusch“ stößt, die in die „Hömeler Heide“ mündet. Entlang der „Hömeler Heide“ verläuft der Sperrbezirk bis zur Straße „Hennenwiese“.  Diese kreuzt im Süden die Straße „Buch“. Entlang dieser Straße verläuft der Sperrbezirk in südwestlicher Richtung, bis in der Ortschaft „Buch“ die erste Straße nach links abzweigt. Entlang dieser Straße verläuft der Sperrbezirk weiter in südwestlicher Richtung bis sie als Feldweg nordöstlich der Ortschaft „Langenbach“ auf die Langenbacher Straße trifft. Die Langenbacher Straße querend verläuft die Sperrbezirksgrenze im Anschluss entlang des Harscheider Baches, bevor dieser im Bereich der Ortschaft „Harscheid“ mit dem „Altennümbrechter Bach“ zusammenfließt. Von dort verläuft die südwestliche Begrenzung entlang der L320 in nördlicher Richtung, bevor nördlich von „Harscheid“ der erste Feldweg nach links abzweigt. Dieser Feldweg bildet die westliche Sperrbezirksgrenze, bevor er die L38 quert und südlich von Nümbrecht wieder auf die L95 trifft.

Die detaillierten Karten des jeweiligen Sperrbezirks „Heddinghausen/Göpringhausen und Geringhausen“ werden mit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de/oeffbek grafisch dargestellt und können zudem im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, eingesehen werden.

II.

Für den jeweiligen Sperrbezirk für die Ortsteile Heddinghausen/Göpringhausen und Geringhausen gilt folgendes:

  1. Alle Bienenvölker im Sperrbezirk sind unter Angabe des Standortes der Bienenstände durch die Besitzer beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach, Moltkestraße 42, Tel.: 02261/883903, Fax: 02261/883939 oder Email: Amt39@obk.de anzuzeigen.
     
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Bei der Untersuchung sind zusätzlich von jedem Volk Futterkranzproben zu nehmen.
    Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder der Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
    Die Wiederholungsuntersuchung kann in Absprache mit dem Amtstierarzt unterbleiben, wenn in den Futterkranzproben keine Faulbruterreger nachgewiesen wurden.
     
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
     
  4. Bienenvölker, lebende und tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
     
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
     
  6. Andere Waben, Wabenteile, Wabenabfälle und Wachs können in bienendichter Verpackung als „Seuchenwachs“ gekennzeichnet an geeignete Betriebe abgegeben werden. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist, darf ebenfalls abgegeben werden.
     

Ausnahmeregelung:
 
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

 
III.

Jeder Besitzer von Bienenvölkern oder Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der hiermit angeordneten Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
 

IV.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverfügung sind nach § 26 Bienenseuchen-Verordnung Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 32 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a Tiergesundheitsgesetz und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden können.
 

V.

 Die Anfechtung dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
 

VI.

 Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach sowie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises www.obk.de/oeffbek eingesehen werden.
 
 
Begründung: 
Am 06.05.2019 erhielt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper in Krefeld einen Befundbericht, der in einer Brutwabenprobe, die am 01.05.2019 in einer Bienenhaltung in Nümbrecht entnommen wurde, ein positives Ergebnis aufweist.
Die betroffenen Bienenstände wurden von einem Bienensachverständigen untersucht und gleichzeitig Futterkranzproben von allen Völkern gezogen. Bei zwei Völkern wurde klinisch auffällige Brut entdeckt. Bei den als Probe gezogenen Waben wurden klinische Symptome von Faulbrut festgestellt. Zudem wurde festgestellt dass weitere Bienenvölker aus dem betroffenen Bienenbestand bereits verbracht und an einem weiteren Standort in Nümbrecht abgestellt wurden.
 
Durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper wurde am 06.05. sowie 13.05.2019 der Erreger der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenbestand nachgewiesen. Daraufhin wurde die Tierseuche mittels klinischer Diagnostik am 22.05.2019 amtstierärztlich festgestellt. Aufgrund dessen ergingen Schutzmaßnahmen in dem befallenen Bienenstand.
 
Die Festlegung zweier Sperrbezirke nach § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung zu Nr. I sowie die Anordnung der Nr. II und III sind geeignet aber auch erforderlich, um die nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung vorgeschriebenen Schutzmaßregeln in Kraft treten zu lassen und um eine Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen, die im Wesentlichen durch Räuberei im näheren Umkreis passiert, möglichst zu verhindern.
Andere geeignete Maßnahmen als die angeordneten sind nicht ersichtlich bzw. können nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht gefordert werden.
  
Anordnung der sofortigen Vollziehung 
Gemäß § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) hat die Anordnung eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder Gebietes, die Anordnung von Maßnahmen diagnostischer Art ebenso wie die unschädliche Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen keine aufschiebende Wirkung.
  
Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie können gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
 
Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).
  
Allgemeine Hinweise
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Amerikanische Faulbrut ist dem Oberbergischen Kreis (zuständige Veterinärbehörde) unverzüglich unter der Telefon-Nr. 02261/883903 anzuzeigen.
 
Weitere Hinweise:
Nähere Informationen sind bei meinem Amt – Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter der Telefon-Nummer 02261/883903 zu erhalten.
Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter www.obk.de/oeffbek  .
  

Gummersbach, den 18.06.2019
  
gez.
Birgit Hähn
Dezernentin II

Veröffentlichungsdatum: 19.06.2019