Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises gem. § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.V.m. § 43 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW)

Öffentliche Bekanntmachung

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ALLGEMEINVERFÜGUNG
 DES OBERBERGISCHEN KREISES  

gem. § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und
§ 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) i. V. m.
§ 43 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW)

Besuchseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 - 5 Wohn- und Teilhabegesetz

  • Besuche sind ab sofort auf das Notwendigste zu beschränken; je Bewohnerin / je Bewohner im Regelfall eine Person je Tag. Die Besuche sollen max. eine Stunde dauern. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind von der Einrichtung über persönliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen und haben diese einzuhalten.
  • Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen sind ab sofort untersagt.
  • Besuche haben nur noch auf dem Zimmer stattzufinden, nicht mehr in Gemeinschaftsräumen.
  • Die Zugänge in die Einrichtung sind zu minimieren. Es soll eine Besucher- und Mitarbeiterregistrierung mittels Register eingeführt werden. Die Erfassung stellt ein wichtiges Instrument für die Ermittlung von Kontaktpersonen zum Nachweis von Infektionsketten dar.
  • Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus einem dieser Gebiete diese Einrichtungen nicht betreten.
  • Kontaktpersonen der Kategorien 1 und 2
    (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management_Download.pdf?__blob=publicationFile), dürfen diese Einrichtungen nicht betreten.
  • Es können Ausnahmen für nahestehende Personen (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden.

Diese Einschränkungen gelten zunächst bis zum 19.04.2020.

Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen sind die §§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG und 14 Abs. 1 OBG i. V. m. § 43 Abs. 1 WTG NRW.

Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung - insbesondere Verzögerung - der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Dabei gehen viele bestätigte Fälle der Erkrankung COVID-19 zurück auf Kontakte mit Rückkehrern von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört bei Einrichtungen, in denen Personen leben, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG. Hierzu gehören insbesondere Pflegeeinrichtungen, Wohngemeinschaften für pflegebedürftige oder behinderte Menschen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben.

Im Sinne einer Härtefallregelung ist es jedoch erforderlich, dass Ausnahmen für besondere Einzelfälle zugelassen werden. Dabei ist zu prüfen, durch welche Auflagen das Infektionsrisiko maximal reduziert werden kann.

Die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird hiermit angeordnet.

Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht in dessen Bezirk die Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Abschließend weise ich darauf hin, dass eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Im Auftrag
gez.
Ralf Schmallenbach
Dezernent für Gesundheit, Jugend und Soziales

 

 

Veröffentlichungsdatum: 17.03.2020