Bovines Virusdiarrhoe-Virus-Leitlinien

Die Grafik zeigt das Wappen des Landes Nordrhein-Westfalen


Leitlinien des Landes Nordrhein Westfalen für den Schutz der Rinder
vor einer Infektion mit dem Bovines Virusdiarrhoe-Virus
(BVDV-Leitlinien)

 

Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 17.07.2009

1. Vorbemerkungen

Da am 01.01.2011 die Bundesverordnung zum Schutz der Rinderbestände gegen eine Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) in Kraft tritt (BGBL. S. 2461) und mit ihr Beschränkungen im Handel mit nicht BVDV-unverdächtigen Rindern verbunden sind, wird den Rinderhaltern in NRW empfohlen, anhand der Leitlinien NRW eine frühzeitige Sanierung zu beginnen. Dadurch eröffnet sich den Betrieben die Möglichkeit, unter Berücksichtigung einer in der Bundesverordnung verankerten 12-monatigen Beobachtungsphase nach der Bestandsuntersuchung zeitnah zum 01.01.2011 den Bestandsstatus unverdächtig zu erlangen. Ziel der Leitlinien ist die Identifizierung und Merzung der PI-Tiere.

2. Untersuchungen

Entscheidet der Tierhalter bis zum 01.04.2010, sich dem Sanierungsverfahren anzuschließen, so verpflichtet er sich durch Unterschreiben der Verpflichtungserklärung 00pdf15p (Anlage 1), die Bedingungen des Verfahrens korrekt einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar behält der Tierhalter, das zweite wird im zuständigen Veterinäramt aufbewahrt. Scheidet der Tierhalter aus dem Verfahren aus oder kommt er nach den Feststellungen des zuständigen Amtstierarztes den eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, können ihm vom zuständigen Staatlichen Untersuchungsamt und von der Tierseuchenkasse die bis dahin angefallenen vom Land und der Tierseuchenkasse getragenen Kosten auferlegt werden.

Zu Beginn der Sanierung wird der Gesamtbestand innerhalb von vier Wochen nach Anschluss an das Verfahren, in Ausnahmen bis zum 01.05.2010, untersucht. Dies erfolgt mittels Blutproben, die mit Untersuchungen im Rahmen anderer Bekämpfungsprogramme (z.B. BHV1) kombiniert werden können. Die Blutproben betreffen zunächst alle Tiere des Bestandes, die älter als 60 Tage und ohne BVDV-Status sind sowie keine untersuchungsfähigen Nachkommen im Bestand (keinen abgeleiteten Status) haben. Für die Rinder, die unterhalb der Altersgrenze von 61 Tagen liegen, muss nach Erreichen des Mindestalters, spätestens nach drei Monaten, eine Blutuntersuchung durchgeführt werden. In dem sich anschließenden zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum werden alle neu in den Bestand geborenen Kälber mittels Ohrstanzprobe durch Verwendung entsprechender Ohrmarken oder mittels Blutprobe untersucht.

Die Ohrstanzmarken sind voraussichtlich ab dem 01.01.2010 verfügbar. Bis dahin können die neugeborenen Kälber nur über Blutproben untersucht werden. Die Blutproben von denjenigen Kälbern, die den Bestand vor Ablauf von 61 Tagen verlassen sollen, müssen innerhalb der ersten sieben Lebenstage genommen werden. Nur unter dieser Voraussetzung werden sie für den Landwirt kostenlos untersucht. Diejenigen Kälber, die in dem Bestand über den 60. Lebenstag hinaus verbleiben, werden mit einer Blutprobe zwischen dem 61. Lebenstag bis spätestens zur Vollendung des sechsten Lebensmonats untersucht.

Eine durch ein positives Erstergebnis erforderliche Nachuntersuchung erfolgt über eine Blutuntersuchung gemäß amtlicher Methodensammlung.

Der Tierhalter ist für eine korrekte Einhaltung der im Rahmen seiner Verpflichtungserklärung 00pdf15p (Anlage 1) notwendig werdenden Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Er beauftragt einen betreuenden Tierarzt mit den jeweils notwendigen Probenentnahmen und der Durchführung ggf. notwendig werdender Impfungen. Er erteilt dem Tierarzt die nötigen Vollmachten zur Einstellung der Gesundheitsdaten (Impfungen, etc.) in die HIT-Datenbank.

3. Entfernung von PI-Tieren

Im Falle Antigen-positiver Befunde ist die Viruspersistenz durch eine Wiederholungsuntersuchung der betreffenden Rinder nach frühestens drei Wochen und längsten 60 Tagen zu bestätigen. Virusträger sind innerhalb von 14 Tagen auszumerzen. Im Falle von Ohrstanzprobenuntersuchung genügt für die Gewährung von Merzungsbeihilfen ein positives Erstergebnis als Virämiker-Nachweis. In Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Tierhalters eine Wiederholungsuntersuchung durchgeführt werden. Sämtliche Kosten hierfür trägt der Tierhalter.

4. Impfungen

Nach Entfernung von Virusträgern sollten zur Verhinderung neuerlicher fetaler Infektionen die weiblichen Tiere geimpft werden. Die Impfung hat nach den Angaben der Impfstoffhersteller zu erfolgen und muss vom Hoftierarzt in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) eingegeben werden.

5. Einstufung als BVDV-unverdächtiger Bestand

Haben alle Rinder des Bestandes einen negativen virologischen Status (N11-N15 oder N35), sind ggf. identifizierte Virämiker gemerzt und sind des weiteren innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Abschluss der Gesamtbestandsuntersuchung und Merzung

  • alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVD untersucht worden,
  • alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten,
  • in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,
  • die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unverdächtig sind, 
  • die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverädchtigen Bullen gedeckt worden,

kann der Bestand als BVDV-unverdächtig eingestuft werden. Die entsprechende Einstufung hat mit einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 00pdf15p der BVDV-Verordnung (BGBL. S.2461) zu erfolgen.

Betriebe, die dem bislang geltenden Sanierungsverfahren angeschlossen waren und eine Sanierung fortführen wollen, müssen den ab 01.10.2009 geltenden Leitlinien beitreten. Auch wenn ein Betrieb den Status „frei“ oder „unverdächtig“ trägt, muss er ebenfalls für alle Rinder des Bestandes ein direktes oder abgeleitetes negatives Untersuchungsergebnis auf BVDV (N11-N15 oder N35) vorweisen. Für diese Betriebe wird der Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der negativen Untersuchungsergebnisse für den Gesamtbestand gerechnet. Sollte dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit liegen, so verkürzt sich die noch erforderliche Beobachtungsdauer entsprechend bzw. ist schon erfüllt. Für die Übergangszeit bis zum 01.01.2011 bleibt ihr Status unter Erfüllung der bisherigen BVD-Leitlinien erhalten.

6. Kosten für die Durchführung der Maßnahmen

BVDV-Antigen-Bestandsuntersuchung:
Die Beitrittserklärung des Tierhalters zum BVD-Sanierungsverfahren wird dem zuständigen Veterinäramt übergeben. Sie beinhaltet für das Untersuchungsamt den allgemeinen Auftrag zur Untersuchung auf BVDV und eine Einverständniserklärung zur Einstellung der Ergebnisse in HIT. In diesem Fall sendet der Tierbesitzer die Ohrstanzproben ohne Begleitschreiben an das zuständige Untersuchungsamt, wo von dort aus ohne Befunderstellung die Ergebnisse automatisiert in HIT eingestellt werden. Im Rahmen dieser Vorgehensweise wären die Ohrstanzmarken sowie die Untersuchung für den Tierbesitzer in vollem Umfang über die Tierseuchenkasse beihilfefähig. Die Ohrstanzmarken bezieht der Tierhalter vom Landeskontrollverband. Dieser gibt die Ohrmarken kostenfrei an die Betriebe weiter, die den Leitlinien angeschlossen sind. Die tierärztlichen Gebühren für die Probenentnahmen bei Blutproben trägt der Tierhalter.

Entfernung der Virusträger:
Die Tierseuchenkasse gewährt dem Tierhalter eine Beihilfe von 80 v.H. des gemeinen Wertes abzüglich des Schlachterlöses.

Durchführung von Impfungen:
Die Kosten für eventuelle Impfungen übernimmt der Tierhalter.

7. Widerruf des Status als BVDV-unverdächtiger Bestand

Liegen die Voraussetzungen des Status als BVDV-unverdächtiger Bestand nicht mehr vor oder wird amtstierärztlich festgestellt, dass der Tierbesitzer die obliegenden Verpflichtungen nach diesen Leitlinien nicht eingehalten hat, so widerruft der für den Bestand zuständige Amtstierarzt die Anerkennung nach dem Muster der Anlage 2 00pdf15p dieser Leitlinie.

8. Befundmitteilungen

Die Befundübermittlung erfolgt automatisiert durch die Untersuchungsämter an HIT.

9. In-Kraft-Treten

Diese Leitlinien treten am 01.10.2009 in Kraft und setzen damit die bisher geltenden Leitlinien vom 14.01.1999 außer Kraft.



Letzte Änderung: 27. Oktober 2009