1. Satzungsänderung Gebühren Amtshandlungen

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1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts vom 01.04.2004

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 10.03.2005 folgende 1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts vom 01.04.2004 beschlossen:

§ 2

wird wie folgt geändert :

Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Betrieben

(1) Für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten sind im Anhang A Kapitel 1 Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der geltenden Fassung Pauschalbeträge festgesetzt.
(2) Da die EG-Pauschalgebühren nach Abs. 1 die tatsächlichen Kosten in den Schlachtbetrieben nicht decken, werden unter Beachtung der Erhöhungskriterien gemäß Anhang A Kapitel 1 Nr. 4 Buchstabe a und b der Richtlinie 85/73 EWG in der jeweils geltenden Fassung höhere betriebsbezogene Gebühren je Tier erhoben (Abweichung von den EG-Pauschalgebühren). Diese von den EG-Pauschalbeträgen abweichenden Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung betragen in den nachfolgenden genannten Betrieben je Tier:


Tierart
In öffentlichen, gewerblichen, registrierten Schlachtbetrieben oder Schlachtstätten
Bei Schlachtungen von einzelnen Tieren
Euro je Tier
Bei Schlachtungen von 2 – 5 Tieren
Euro je Tier
Bei Schlachtungen von 6 – 35 Tieren
Euro je Tier
Bei Schlachtungen von 36 – 64 Tieren
Euro je Tier
Rind
24,00
19,00
17,00
15,00
Einhufer (Pferd, Esel)
26,00
22,00
20,00
18,00
Schwein, Wildschwein
(inkl. Trichinenuntersuchungen nach der Verdauungsmethode)
17,00
12,00
5,00
4,00
Schwein, Wildschwein
(inkl. Trichinenuntersuchungen nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode von Quetschpräparaten)
20,00
15,00
8,00
6,00
Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse u.a.
(für Trichinenuntersuchungen nach der Verdauungsmethode)
  3,00
 
 
 
Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse u.a.
(für Trichinenuntersuchungen nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode )
  6,00
 
 
 
Schaf, Ziege, Reh Damwild, Hirsch
10,00
7,00
5,00
4,00
Kaninchen, Hasen, sonst. kleine Tiere
  2,00
1,50
1,00
0,50


§ 9
wird wie folgt geändert:

Gebühr für die Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE

(1) Ist bei einem Rind ein gesetzlich vorgeschriebener BSE -Test durchzuführen, wird neben der Gebühr nach § 2 Abs. 2 für jedes untersuchte Tier eine Gebühr erhoben. Diese beträgt

a) für Tiere zwischen 24 und 30 Monaten 35,00 Euro
b) für Tiere über 30 Monaten 29,00 Euro

Diese 1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts tritt am 01.04.2005 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts vom 01.04.2004“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, den 10.03.2005

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

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