Allgemeinverfügung Bestimmung Fahrweg gef. Güter

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Allgemeinverfügung
zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 7 Abs. 3 GGVSE
im Bereich des Oberbergischen Kreises

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Januar 2005 (BGBl. I S. 36 ff) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.08.1998 (GGBefG BGBl. I Seite 3114 ff) in der zur Zeit gültigen Fassung, wird hiermit bestimmt:

1.
Anwendungsbereich
 
Diese Allgemeinverfügung gilt für
 
1.1
die in der Anlage 1 Nr. 4 Tabelle 4 GGVSE genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 und
 
1.2
den in der Anlage 1 Nr. 2 Tabelle 2.1 aufgeführten Stoff der Klasse 2, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C).
 
 
2.
Fahrweg
 
2.1
Allgemeines
 
 
Fahrweg für die unter 1.1 und 1.2 genannten Stoffe sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3.
 
 
 
2.2
Positivnetz
 
 
Zum Positivnetz zählen
  • die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen
  • die in der Gefahrgutkarte des Landes NRW dargestellten Straßen
in der jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres gültigen Fassung.
 
 
 
2.3
Negativnetz
 
 
Zum Negativnetz zählen
  • die in der Anlage 2 aufgeführten Straßen
  • die in der Gefahrgutkarte des Landes NRW dargestellten Straßen
in der jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres gültigen Fassung.
Unberührt bleiben die mit dem Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen.
 
 
 
2.4
Fahrweg außerhalb des Positivnetzes oder im Negativnetz
 
 
Soweit die Be- oder Entladestelle auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegregelung beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Straßenverkehrsamt, Gummersbacher Str. 41a, 51645 Gummersbach, mittels Formular einzuholen.
Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. Dies gilt insbes. für das Durchfahren der Trinkwasserschutzgebiete im Oberbergischen Kreis.
 
 
3.
Benutzung des Fahrweges
 
Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen.
Bei Abweichen vom Positivnetz über sonstige geeignete Straßen nach 2.4 sind geschlossene Ortschaften, soweit möglich, über Umgehungsstraßen zu umfahren. Es gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist.
 
 
4.
Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer
 
4.1
Beschreibung des Fahrweges
 
 
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben.
 
 
 
4.2
Mitführungspflicht
 
 
Der Fahrzeugführer hat diese Allgemeinverfügung und die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt in lesbarer Form mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen.
 
 
 
4.3
Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
 
 
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden geeigneten Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend.
 
 
5.
Ordnungswidrigkeiten
 
Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 10 GGVSE i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG in der zur Zeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
 
 
6.
Inkrafttreten
 
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01.07.2005 in Kraft. Sie ist gültig für ein Jahr in der am 01. Juli eines jeden Jahres gültigen Fassung. Die bisherige Allgemeinverfügung vom 14.11.2002 tritt hinsichtlich der Stoffe UN 1203 und UN 1965 zum 30.06.2005 außer Kraft.
 
 
7.
Sofortige Vollziehung
 
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. III 340-1) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, um die ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport auf der Straße zu gewährleisten. Es ist nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten.
 
 
8.
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Gummersbacher Straße 41a, 51645 Gummersbach, einzulegen.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dieses Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden.
 
 
9.
Hinweis
 
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.
 
 
Gummersbach, 02.03.2005

Hagen Jobi
Landrat

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