Haushaltssatzung des OBK für das Haushaltsjahr 2005

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2005 vom 08.08.2005


Haushaltssatzung 2005

Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW, S. 644) und der §§ 75 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW, S. 644), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 10.03.2005 folgende Haushaltssatzung beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird

im Verwaltungshaushalt
 
im Vermögenshaushalt
 
 
 
 
 
in der Einnahme auf
212.313.267 €            
 
in der Einnahme auf
9.018.900 €
in der Ausgabe auf
221.533.538 €
 
in der Ausgabe auf
9.018.900 €

festgesetzt.


§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2005 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 1.663.933 € festgesetzt.


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 490.000 € festgesetzt.


§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2005 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 40.000.000 € festgesetzt.

§ 5

1.
Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz beträgt einheitlich
40,5000 %
 
der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen.
 
 
 
 
2.
Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kreisvolkshochschule wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Kreisvolkshochschule versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von
0,0635 %
 
(Verwaltungshaushalt: 0,0587 %, Vermögenshaushalt 0,0048 %) der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.
 
 
 
 
3.
Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von
2,1080 %
 
(Verwaltungshaushalt: 1,9003 %, Vermögenshaushalt 0,2077 %) der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.
 
 
 
 
4.
Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von
18,8025 %
 
(Verwaltungshaushalt: 18,8025 %, Vermögenshaushalt 0,0000 %) der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.
 
 
 
 
5.
Die Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.
 


§ 6

Die im Stellenplan 2005 ausgewiesenen Stellen mit kw-Vermerken werden bei Ausscheiden der derzeitigen Stelleninhaber wegfallen.

Die Ausgaben in den einzelnen  Sammelnachweisen sind gegenseitig deckungsfähig. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Sammelnachweise gilt nicht für die UA 1100, 1104, 1105, 1106, 1120, 1200, 1300, 1600 und 6101.

Bekanntmachungsanordnung

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 30.03.2005 vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 26.07.2005 die Genehmigungen zu § 5 Ziff. 1, 2 und 3 der Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises und die Genehmigung nach § 76 Abs. 2 GO NRW zum fortgeschriebenen Haushaltssicherungskonzept 2003 bis 2012 (mit Auflagen) erteilt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2005 vom 08.08.2005 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.



Möglichkeit zur Einsichtnahme

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2005 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14.Etage, Zimmer 10, während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.



Hinweis

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.






Gummersbach, den 08.08.2005
Hagen Jobi
Landrat



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