Offenlegung des Liegenschaftskatasters

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Die Abbildung zeigt das Wappen des Oberbergischen Kreises       über die teilweise Offenlegung des Liegenschaftskatasters


Das Liegenschaftskataster ist durch folgende Maßnahmen teilweise neu eingerichtet worden:

1.
Umstellung des analogen Katasterkartenwerks in die digitale Form der „Automatisiert geführten Liegenschaftskarte“ –ALK- für das gesamte Gebiet der

Stadt Wiehl mit den Gemarkungen Wiehl, Weiershagen und Drabenderhöhe
 
 
2.
Übernahme von Teilen der Ergebnisse der Flurbereinigung Immerkopf im

Stadtgebiet Wiehl,
  • Gemarkung Weiershagen, Fluren 101 und 102
  • Gemarkung Drabenderhöhe, Flur 47

Die Liegenschaftskarten und das Liegenschaftsbuch können während der Dienststunden

in der Zeit vom 23.01.2006 bis zum 22.02.2006
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
montags bis donnerstags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

im Vermessungs- und Katasteramt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, Zimmer E. 12 eingesehen werden.


Nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz –VermKatG NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens (Katastermodernisierungsgesetz) vom 1. März 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen –GV.NW. S. 174) ist die Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters den Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekannt zu geben.
Die Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters kann nach § 13 Absatz 5  VermKatG NRW auch durch Offenlegung bekannt gegeben werden. In diesem Fall erhalten die Eigentümer und Erbbauberechtigten keine besondere Einzelmitteilung.

Hinweis auf Ihre Rechte:
Gegen die teilweise Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Kreisverwaltung, Moltkestraße 42 in 51643 Gummersbach einzulegen.
Die Widerspruchsfrist endet mit dem 22. März 2006.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Mit dem Widerspruch können nicht angefochten werden:
  • Der Eigentümernachweis, wenn er mit dem Nachweis im Grundbuch übereinstimmt.
  • Angaben, die aus dem bisherigen Liegenschaftskataster unverändert übernommen wurden. Die Abänderung solcher Angaben kann nur verlangt werden, wenn den Widerspruchsberechtigten nach den maßgebenden Bestimmungen für die Aufstellung und Führung des Liegenschaftskatasters bereits ein Anspruch auf Berichtigung zustand.
  • Die aufgrund des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 16.10.1934 (Reichsgesetzblatt I –RGBl. 1-, Seite 1050) übernommenen Schätzungsergebnisse.


Gummersbach, den 14.01.2006                   

Oberbergischer Kreis
Der Landrat

Hagen Jobi
-Landrat-

Veröffentlichungsdatum: