Allgemeinverfügung - Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungspflicht gem. § 1 Abs. 3

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Die Abbildung zeigt das Wappen des Oberbergischen Kreises. 

Allgemeinverfügung

Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungspflicht gem. § 1 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung für das Gebiet des Oberbergischen Kreises

Gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1) lege ich folgendes Gebiet, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest:


Das Gebiet umfasst den gesamten Oberbergischen Kreis.


Begründung:

Für sämtliche Geflügelhaltungen in dem o. bezeichneten Gebiet liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung vor.


Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann im Aushang des Oberbergischen Kreises eingesehen werden.


Hinweise:

1.
Wer Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen ( § 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung ).

2.
Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand
Anzahl des sonstigen
zu haltenden Geflügels
1
2
weniger als 10
mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
11 - 100
10 - 50
101 - 1000
20 - 60
mehr als 1000
30 - 70

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

3.
Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass
  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

  • Schutzkleidung nach Gebraucht unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

  • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

  • betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden,

  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt un von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

  • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

  • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.

4.
Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

5.
Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück ) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse im o. g. Gebiet in Freilandhaltung  halten will,  die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen:

bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und

bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung.


6.
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

7.
Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

8.
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgrö0e von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung).

9.
Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung können gemäß § 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).

10.
Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

11.
Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass
 
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die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
 
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die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
 
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Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann,  für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.


Gummersbach, 16.05.2006

Oberbergischer Kreis
Der Landrat

gez.

Hagen Jobi
Landrat

Veröffentlichungsdatum: