Bekanntmachung

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Bezirksregierung Köln


Bekanntmachung

nach § 42 c des Landschaftsgesetzes NRW über die beabsichtigte Schutzausweisung des Naturschutzgebietes "Wiebachtal und Siepener Bachtal", Städte Radevormwald und Hückeswagen, Oberbergischer Kreis.

Aufgrund des § 42 a Abs. 1 sowie den §§ 20, 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW 791) in Verbindung mit den §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW ) in der geltenden Fassung (SGV. NRW 2060) beabsichtige ich, das Gebiet "Wiebachtal und Siepener Bachtal", Städte Radevormwald und Hückeswagen, Oberbergischer Kreis unter Naturschutz zu stellen.

Das zu schützende Gebiet umfasst in der Stadt Radevormwald in der Gemarkung Radevormwald die Fluren 23, 24, 35-38, alle teilweise und in der Stadt Hückeswagen in der Gemarkung Neuhückeswagen die Fluren 5 und 6, alle teilweise.

Die genauen Grenzen sind in einer Karte im Maßstab 1 : 10000 ( Deutsche Grundkarte) mit einer flächig grünen Schattierung dargestellt.
Die Karte und der Entwurf des Textes der Schutzverordnung liegen in der Zeit

vom 18.12.2006 bis 31.01.2007 (einschließlich)

beim Landrat des Oberbergischen Kreises – Amt für Kreis- und Regionalentwicklung -, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Jeder Eigentümer und alle sonstigen Betroffenen können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorbringen. Die Bedenken und Anregungen sind beim Landrat des Oberbergischen Kreises - Amt für Kreis- und Regionalentwicklung - schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Die Frist wird auch gewahrt durch schriftliche Anregungen und Bedenken bei meiner Behörde, Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde -, 50606 Köln. Alle Einwendungen werden von meiner Behörde entschieden. Die Einwender werden über meine Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Gesetzliche Veränderungssperre für das zukünftige geschützte Naturschutzgebiet
Gemäß § 42 e Abs. 3 LG sind ab sofort, nämlich vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung an bis zum in Kraft treten der Schutzverordnung längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten. Eine derzeit rechtmäßige Form der Bewirtschaftung der Grundflächen, ohne dass sie verändert werden, bleibt unberührt.

Hinweis für Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange findet unabhängig von der Offenlage noch statt.


Köln, den 30.11.2006
Im Auftrag
gez. Laroche

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