Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

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Die Abbildung zeigt das Wappen des Oberbergischen Kreises.

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
zur Meldung und Untersuchungspflicht von erlegten und verendet aufgefundenen Wildschweinen

 
Gemäß § 14 c Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung vom 20.12.2005 (BGBl I S. 3547) und § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GV.NRW. S. 876), wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:

Im Rheinisch Bergischen Kreis ist bei einem Wildschwein Schweinepest festgestellt worden.
Zur Erkennung der Schweinepest im Oberbergischen Kreis wird daher angeordnet:

  1. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Jagdausübungsberechtigten.
     
  2. Von erlegten Wildschweinen sind eine Blutprobe, die Mandeln sowie Milz oder Niere als Proben zu entnehmen und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises zusammen mit einem Begleitschein zuzuleiten. Zur Identifizierung ist jedes erlegte Wildschwein mit einer Wildmarke zu versehen und muss von einem Wildursprungsschein begleitet werden.
     
  3. Verendet aufgefundene Wildschweine sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises unverzüglich anzuzeigen und nach näherer Anweisung zusammen mit einem Begleitschein dem Veterinäramt zuzuleiten.

 
Begründung:

Zur Erkennung der Schweinepest kann die zuständige Behörde anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen und dem Veterinäramt zuleiten.

Da im Rheinischen Bergischen Kreis bei einem erlegten Wildschwein das Virus der Klassischen Schweinepest festgestellt wurde, ist es erforderlich, die Untersuchung von Wildschweinen zu intensivieren und vg. Maßnahmen anzuordnen, um eine eventuelle Weiterverbreitung des Virus frühzeitig erkennen zu können.

 
Hinweise für die Einreichung der Proben im Veterinäramt:

Die Proben bzw. Tierkörper sind bei dem Veterinäramt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach abzugeben. Die Proben sollten so verpackt sein, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann (z. B in 2 dichte Plastiktüten einpacken) und bis zur Abgabe beim Veterinäramt gekühlt werden.
 
Entnahmeröhrchen für die Blutproben und Begleitscheine werden vom Veterinäramt zur Verfügung gestellt und können dort abgeholt werden. Wildmarken und Wildursprungsscheine können ebenfalls beim Veterinäramt abgeholt werden.
 

Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer:
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit - auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden.
 
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602/SGV NRW 2010).
 

Rechtsbehelfbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erhoben werden. Die Erhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen.
 

Hinweis:
Die Klage gegen diesen Bescheid hat gemäß § 80 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1248) keine aufschiebende Wirkung.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln die aufschiebende Wirkung entsprechend § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) ganz oder teilweise anordnen.
 

Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Schweinepest ist sofort der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, Tel. 02261/883903 zu melden.

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b TierSG i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 b der Schweinepestverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorgenannten Anordnungen zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
 

Gummersbach, 15.01.2009


Oberbergischer Kreis
Der Landrat

gez.
Hagen Jobi
 

Veröffentlichungsdatum: