Tierseuchen-Allgemeinverfügung

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Die Abbildung zeigt das Wappen des Oberbergischen Kreises.

Tierseuchen-Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Schweinepest in schweinehaltenden Betrieben
- Aufstallung -

 

Aufgrund

- in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen -


wird folgende Tierseuchen-Allgemeinverfügung erlassen:

I.

Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter (privat und gewerblich) von Hausschweinen.

II.

Gemäß § 19 Abs. 1 TierSG ordne ich die sofortige Aufstallung aller Hausschweine an. Freilandhaltung und Auslaufhaltung sind untersagt.

III.

Ferner ist mir gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV die Haltung von Hausschweinen, die bisher noch nicht bei mir gemeldet ist, sofort anzuzeigen. Die Anzeige richten Sie bitte unter Angabe von Name und Anschrift, der Anzahl der gehaltenen Schweine, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes an mein Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, Fax-Nr. 02261/88-3939.

Begründung:
Zwischen dem 13.10.2008 und dem 12.01.2009 sind in Rheinland-Pfalz in den Kreisen Neuwied und Altenkirchen seropositive Befunde von Schweinepest bei Wildschweinen erhoben worden. In Nordrhein-Westfalen sind am 09.01.2009 (Rheinisch-Bergischer Kreis) und am 20.01.2009 (Rhein-Sieg-Kreis) virologisch positive Befunde, im Oberbergischen Kreis am 13.01.2009 ein seropolitiver Befund erhoben worden.

Die Schweinepest ist eine ansteckende, fieberhaft verlaufende, virusbedingte Seuche, die erhebliche wirtschaftliche Schäden hervorrufen kann. Die anhaltend hohe Schwarzwilddichte lässt eine regionale Verbreitung der Schweinepest unter Wildschweinen befürchten. Die Untersuchung eines jeden erlegten / verendeten Wildschweins habe ich bereits angeordnet. Die Schweinepest beim Schwarzwild birgt die Gefahr des Einschleppens der Tierseuche in Hausschweinbestände. Diese Gefahr ist auch in Gebieten mit geringer Schweinedichte und mit Einzel- / Kleintierhaltungen groß, weil kleinere Schweinehaltungen häufig keine angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass nicht alle Schweinehaltungen im Oberbergischen Kreis registriert sind und somit die Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung nicht kontrolliert werden kann.

Der Schweinepesterreger wird nicht nur von Tier zu Tier übertragen, eine Übertragung ist auch über die Luft als sogenannte Tröpfcheninfektion über größere Entfernungen möglich. Bei Freiland/-Auslaufhaltungen besteht ein erhöhtes Risiko einer solchen Infektion, das nur durch eine Aufstallung wirksam vermindert werden kann.

Die Meldepflicht nach der ViehVerkV besteht ungeachtet der aktuellen Bedrohungslage als allgemeine Seuchenprävention. Zur Eindämmung des aktuellen Seuchengeschehens ist jeder Halter von Hausschweinen gehalten, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen.

Rechtsbehelfbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Hinweis:
Die Klage gegen diesen Bescheid hat gemäß § 80 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1248) keine aufschiebende Wirkung.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln die aufschiebende Wirkung entsprechend § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) ganz oder teilweise anordnen.

Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Schweinepest ist sofort der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, Tel. 02261/883903 zu melden.

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TierSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig der vorgenannten Anordnung zuwiderhandelt. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 ViehVerkV i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Meldepflicht als Halter von Hausschweinen nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gummersbach, den 26.01.2009

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: