Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG

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Die Abbildung zeigt das Wappen des Oberbergischen Kreises.

Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- vom 25.05.2005 (BGBl. I 1757, ber. 2797 / FNA 2129-20) zum Antrag des Herrn Hans Josef Fischer, Schützenstr. 18, 51789 Lindlar auf Genehmigung einer Abgrabung in Lindlar- Schümmerich

 

Herr Hans Josef Fischer hat die Genehmigung einer Abgrabung von Grauwacke in Lindlar-Schümmerich, Gemarkung Lindlar, Flur 25, Flurstück Nrn. 9 und 10 beantragt.

Für dieses Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erforderlich.

Nach § 3 c Sa. 1 und 2 UVPG ist hierbei zu prüfen, ob das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine UVP-Pflicht besteht daher nicht.

Dieses Ergebnis ist hiermit gem. § 3a UVPG bekannt gemacht.

Gummersbach den, 06.02.2009


gez.
Hagen Jobi
- Landrat -
 

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