Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Schweinepest

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Die Abbildung zeigt das Wappen des Oberbergischen Kreises.

Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Schweinepest
- Verwahrung erlegter Wildschweine, Beseitigung kranker Wildschweine -

 

Aufgrund

      • Artikel 5 der VO (EG) 854/2004 i.V.m. Anhang 1, Abschnitt IV, Kapitel VIII A Nr. 3a und Anhang 1 Abschnitt II Kapitel V Nr. 1u
      • § 1 Fleischhygienegesetz vom 30.06.2003 (BGBl I S. 1585) zuletzt geändert am 04.11.2004 (BGBl I S. 2688) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 01.09.2005 (BGBl I S. 2653)
      • § 6 der Fleischhygiene-Verordnung vom 29.06.2001 BGBl. I S. 1366 zuletzt geändert am 08.08.2007 (BGBl. I S. 1816) i.V.m. Anhang 1 Kapitel IV Nr. 7.1
      • § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 26.04.2006 (BGBl I S. 945) und § 1 der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW vom 11.12.2007 (GV NRW S 2060)
      • Artikel 4 Abs. 1 und 2 der VO (EG) 1774/2002 i.V.m. § 12 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25.01.2004 (BGBl I S. 82)
      • § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602/SGV NRW 2010)

- in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen -

wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

I.

Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Jäger.

II.

Ab sofort ist jedes erlegte Wildschwein bis zum Abschluss der virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest sicher zu verwahren. Jegliche Verwendung des Tierkörpers ist bis dahin untersagt.

III.

Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest aufgrund eines virologischen oder Verdacht auf Schweinepest aufgrund eines serologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, ist der Tierkörper über die Fa. SecAnim GmbH, Niederlassung Lünen, Brunnenstr. 138, 44536 Lünen, Tel. 02306-9270921 unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

IV.

Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.


Begründung:

Seit dem 13.10.2008 sind in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen virologisch und/oder serologisch positive Befunde von Schweinepest bei Wildschweinen erhoben worden. Mit Allgemeinverfügung vom 16.01.2009 habe ich die Entnahme von Blut- und Organprobe von erlegten Wildschweinen als Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest angeordnet. Im Oberbergischen Kreis sind mittlerweile 5 Tiere serologisch positiv getestet worden. Die sichere Verwahrung des erlegten Tierkörpers bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses führt dazu, dass das Risiko einer weiteren Verbreitung der Seuche durch die Verwendung infizierten Fleisches ausgeschlossen werden kann.
Die Entwicklung der Seuchenlage lässt keinen milderen Eingriff zu.
Wird das Vorliegen der Schweinepest nachgewiesen, besteht ein Gesundheitsrisiko für andere Schweine (Ausbreitung der Seuche). Es ist auszuschließen, dass Fleisch infizierter Tiere direkt oder indirekt über die menschliche Nahrungskette von weiteren Schweinen aufgenommen wird und sich die Seuche dadurch weiter verbreitet.

Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Schweinepest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Rechtsbehelfbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Die Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung auch von der erlassenden Behörde ausgesetzt werden.

Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Schweinepest ist sofort der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, Tel. 02261/883903 zu melden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gummersbach, den 07.02.2009


gez.
Hagen Jobi
- Landrat -


 

Veröffentlichungsdatum: