Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung)

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Die Abbildung zeigt das Wappen des Oberbergischen Kreises.

Tierseuchen (Allgemeinverfügung)
zur Festlegung des Zeitpunktes und der Einzelheiten der Durchführung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
und zur Regelung von Ausnahmen von der Impfpflicht
vom 16.02.2009

 

Aufgrund

wird hiermit Folgendes bestimmt:

  1. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Rindern, Schafen und Ziegen im Oberbergischen Kreis.
     
  2. Ab sofort gilt:
  1. für Halter von Schafen und Ziegen:
  • Schafe und Ziegen sind ab sofort bis einschließlich 15.04.2009 nach den Angaben des Impfstoffherstellers gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. In die Impfung sind alle Tiere einzubeziehen, die am Tag der Impfung 90 Tage und älter und impffähig sind. Hierbei benötigen Ziegen eine Grundimmunisierung aus zwei Impfungen im Abstand von 21-28 Tagen. Bei Schafen ist eine Impfung ausreichend.
     
  • Schafe und Ziegen, die am Impftermin nach dem vorstehenden Absatz noch keine 90 Tage alt sind oder danach geboren werden, können bis einschließlich 31.12.2009 geimpft werden. Ebenso sind Schafe / Ziegen zu behandeln, die aus einem vom Tierhalter nicht zu vertretenden Grund, nicht bis zum 15.04.2009 geimpft werden konnten.
     
  • Schafe und Ziegen, die zum vorgesehenen Impftermin nicht impffähig sind, sind bei Wiedererlangung der Impffähigkeit unverzüglich nachzuimpfen.
  1. für Halter von Rindern:
  • Rinder sind ab sofort bis einschließlich 15.04.2009 nach den Angaben des Impfstoffherstellers gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. In die Impfung sind alle Tiere einzubeziehen, die am Tag der Impfung 90 Tage und älter und impffähig sind.
     
  • Rinder, die jünger als 90 Tage sind oder nach dem 15.04.2009 geboren werden, können bis zum 31.12.2009 nachgeimpft werden. Ebenso sind Rinder zu behandeln, die aus einem vom Tierhalter nicht zu vertretenden Grund nicht bis zum 15.04.2009 geimpft werden konnten.
     
  • Rinder, die zum vorgesehenen Impftermin nicht impffähig sind, sind bei Wiedererlangung der Impffähigkeit unverzüglich nachzuimpfen.
  1. Ausnahmen von der Impfverpflichtung

Gem. § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung Logo PDF-Datei werden von der Impfverpflichtung ausgenommen:

  • Rinder, die zu Mastzwecken ganzjährig in Stallhaltung gehalten werden.
     
  • Rinder, die Antikörper aus einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit aufweisen, sog. freigetestete Tiere. Der entsprechende Nachweis ist mir und dem impfenden Tierarzt vorzulegen. Für Tiere, die bereits im letzten Jahr frei getestet wurden, ist kein erneuter Test erforderlich.

Auf Antrag des Tierhalters können bei Vorliegen gewichtiger Gründe Mutter- und Ammenkühe und ihre Nachzucht im Einzelfall von der Impfpflicht befreit werden.

  1. Nebenbestimmungen
  • Die Erfassung der Rinder in der Hit-Datenbank, die von der Impfpflicht aufgrund eines positiven Virusnachweises im Einzelfall befreit sind, ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand erhoben. Die Erfassung erfolgt durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises.
     
  • Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass beim Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen, der Abnehmer der Tiere über den Impfstatus und den verwendeten Impfstoff in Kenntnis gesetzt wird.
  1. Sofortige Vollziehung:

Gemäß § 80 Ziffer 2 des Tierseuchengesetzes vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260) in der geltenden Fassung hat die Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

  1. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer:

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG). Sie kann jederzeit - auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden.

Auch im Einzelfall kann die unter Ziff. 3 ausgesprochene Befreiung widerrufen oder einge-schränkt werden, insbesondere, wenn dies die Seuchenlage oder eine veränderte Risikoein-schätzung erfordern.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Sie verliert ihre Gültigkeit spätestens mit Ablauf des 31.12.2009.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Hinweis
Die Klage gegen diesen Bescheid hat gemäß § 80 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1248) keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln die aufschiebende Wirkung entsprechend § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) ganz oder teilweise anordnen.

Gummersbach, 23.02.2009

 

gez.
Hagen Jobi
-Landrat-
 

Veröffentlichungsdatum: