1. Änderungssatzung Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege

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Wappen des Oberbergischen Kreises1. Satzung vom 12.03.2009 zur Änderung der
„Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden, und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ vom 11.12.2008

 

 

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021/ GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514), des § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462) und des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 12.03.2009 folgende 1. Änderung der Satzung vom 11.12.2008 beschlossen:


Artikel I

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4
Geschwisterbeitrag

(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung i.S. dieser Satzung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.

(2) Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge (z.B. durch unterschiedliche Betreuungszeiten), so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung i.S. dieser Satzung oder eine geförderte Gruppe in einer offenen Ganztagsgrundschule, so wird der fällige Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder um den zu entrichtenden Beitrag für den Besuch der offenen Ganztagsgrundschule reduziert. Sollte der Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder geringer sein als der Beitrag zum Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule, so ist kein Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten.


Artikel II

Die 1. Satzung zur Änderung der „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen,die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden, und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ tritt zum 01.04.2009 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „1. Satzung zur Änderung der Satzung des Oberbergischen Kreises vom 11.12.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 24.03.2009

gez.

Hagen Jobi
Landrat

 

Veröffentlichungsdatum: