Neufestsetzung von Ortsdurchfahrten

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Wappen des Oberbergischen Kreises 

Neufestsetzung von Ortsdurchfahrten
in Waldbröl / Rölefeld im Zuge der Kreisstraße 17 sowie
in Wipperfürth / Dohrgaul im Zuge der Kreisstraßen 18 und 39

 

 

1. Auf Grund der fortentwickelten Bebauung liegt die K 17 in Rölefeld im Stadtgebiet Waldbröl innerhalb einer geschlossenen Ortslage und dient auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Die K 17 ist deshalb vom westlichen Rand der Bebauung bis zur Einmündung in die L 95 als Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) anzusehen.

Im Einvernehmen mit der Stadt Waldbröl und der Bezirksregierung Köln wird deshalb gemäß § 5 Abs. 3 StrWG NRW vom 23.09.1995 (GV NRW S.1028) in der derzeit geltenden Fassung mit sofortiger Wirkung eine Ortsdurchfahrt im Zuge der K 17

zwischen Netzknoten 5011 043 und Netzknoten 5011 044 von Station 4,022 bis Station 4,518 mit einer Länge von 0,496 km neu festgesetzt.

Innerhalb der Ortsdurchfahrt ist die Stadt Waldbröl Baulastträger für die Gehwege und Parkplätze und der Oberbergische Kreis Baulastträger für die Fahrbahn und die übrigen Teile der öffentlichen Straße.


2. Durch die nach Osten hin fortentwickelte Bebauung erfasst die bisherige Ortsdurchfahrt der K 18 in Dohrgaul im Stadtgebiet Wipperfürth nicht mehr die gesamte geschlossene Ortslage. Zudem liegt auch die davon abzweigende K 39 teils im Bereich zusammenhängender Bebauung und dient auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Deshalb ist die K 18 von der Kreuzung mit der L 302 (weiterhin OD-Anfang) bis zum neuen Feuerwehrgerätehaus und die K 39 von der Einmündung in die K 18 bis zum Haus Dohrgauler Mühle als Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) anzusehen.

Im Einvernehmen mit der Stadt Wipperfürth und der Bezirksregierung Köln wird deshalb gemäß § 5 Abs. 3 StrWG NRW vom 23.09.1995 (GV NRW S.1028) in der derzeit geltenden Fassung mit sofortiger Wirkung

  • für die K 18 eine um 67 m verlängerte Ortsdurchfahrt von Netzknoten 4810 029, Station 0,000 (wie bisher) über Netzknoten 4910 001, Station 0,387 / 0,000 (wie bisher) nach Netzknoten 4911 037 bis Station 0,246 (bisher 0,179) mit einer Länge von 0,633 km
  • und für die K 39 eine neue Ortsdurchfahrt von Netzknoten 4910 001, Station 0,000 nach Netzknoten 4810 032 bis Station 0,176 mit einer Länge von 0,176 km festgesetzt.

Innerhalb der Ortsdurchfahrten ist die Stadt Wipperfürth Baulastträger für die Gehwege und Parkplätze und der Oberbergische Kreis Baulastträger für die Fahrbahn und die übrigen Teile der öffentlichen Straße.

Hinweis auf Ihre Rechte:

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Gummersbach, den 11.11.2009

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

  

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