Gültigkeit der Kreistags - und Landratswahl vom 30. August 2009

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Wappen des Oberbergischen Kreises

 

Gültigkeit der Kreistags - und Landratswahl
im Oberbergischen Kreis vom 30. August 2009
 

 

 

Gemäß § 65 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967 und S. 1262), zuletzt geändert durch 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 10.12.2009 die Wahl der Vertretung des Oberbergischen Kreises sowie die Wahl des Landrates des Oberbergischen Kreises nach Vorprüfung durch den Kreisausschuss als Wahlprüfungsausschuss einstimmig für gültig erklärt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 65 der Kommunalwahlordnung NRW öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 41 des Kommunalwahlgesetzes NRW gegen diesen Beschluss binnen eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, erhoben werden kann.

Gummersbach, den 14.12.2009

gez.
Hagen Jobi
Landrat
 

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