5. Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung

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Wappen des Oberbergischen Kreises

 

5. Satzung vom 10.12.2009
zur Änderung der Jagdsteuersatzung des Oberbergischen Kreises
vom 19.03.1990

 

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 10.12.2009 folgende 5. Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung des Oberbergischen Kreises vom 19.03.1990 beschlossen:

§ 1

§ 5 Abs. 1 der Jagdsteuersatzung erhält folgende Fassung bzw. wird wie folgt geändert (Änderung kursiv und unterstrichen):

§ 5
Steuersatz, Steuerjahr, Entstehung der Steuerpflicht

(1) Der Steuersatz beträgt jährlich 21 vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Abweichend von Satz 1 beträgt der Steuersatz vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 16,8 vom Hundert, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 11,55 vom Hundert und vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 6,3 vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes; ab dem 1. Januar 2013 wird eine Jagdsteuer nicht mehr erhoben. Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt.


§ 2

Diese 5. Satzung vom 09.12.2009 zur Änderung der Jagdsteuersatzung des Oberbergischen Kreises vom 19.03.1990 tritt am 01.01.2010 in Kraft.

* * * *

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „5. Satzung vom 10.12.2009 zur Änderung der Jagdsteuersatzung des Oberbergischen Kreises vom 19.03.1990“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
    oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, den 19.12.2009

gez.
Hagen Jobi
- Landrat - 

 

Veröffentlichungsdatum: